Corona-Virus
Die Landesregierung NRW bündelt ihre Informationen rund um das Corona-Virus auf der neuen Seite land.nrw/corona für Bürgerinnen und Bürger. Zusätzlich gibt es ein Corona-Bürgertelefon für Fragen zu den Maßnahmen zur Eindämmung der Virus-Ausbreitung. Die Nummer für das Bürgertelefon lautet: 0211 9119 1001.
Übersicht
- Neues
- Corona-Testungen
- Corona-Schutzimpfungen
- Pflege und Besuche
- Einrichtungen der Eingliederungshilfe
- Tageseinrichtungen für Kinder
- Sozialschutz-Paket
- Arbeits- und Sozialrecht
- Krankenhaus und Gesundheit
- Teilhabe, Inklusion und Pflege
- Das Corona-Virus leicht erklärt
- Nachbarschaftshilfen in der Corona-Krise
- Fördermittel in Zeiten von Corona
- Robert-Koch-Institut
- Verdachtsfälle
- Pandemieplan entwickeln
Neues
- Gesundheitsministerium NRW: Corona-Schutzverrodnung; (mit farblich markierten Änderungen), gültig ab 07.04.2021 + Bußgeldkatalog + die wichtigsten Corona-Schutzregeln
- Gesundheitsministerium NRW: Allgemeinverfügung – "Maßnahmen in Kreisen und kreisfreien Städten nach der Corona-Notbremse" + Übersicht/Corona-Notbremse, 01.04.2021
- Gesundheitsministerium NRW: Erlass zur Impfung der Bevölkerung gegen COVID-19, 31.03.2021
- Gesundheitsministerium NRW: Corona-Teststrukturverordnung, gültig ab 31.03.2021 + Antrag auf Beauftragung als Teststelle für Bürgertestungen
- Bundesgesundheitsministerium: Corona-Impfverordnung des Bundes, 31.03.2021
- Neue App für COVID-19-Impfaufklärung: Zur Unterstützung des Impf-Personals in den Impfzentren steht ab sofort eine neue App für die COVID-19-Impfaufklärung von nicht-deutschsprachigen oder sehgeschädigten Personen sowie von Gehörlosen zum kostenlosen Download bereit. Vom Bundesministerium für Gesundheit entwickelt, 31.03.2021
- Diakonie RWL: Straffälligenhilfe – "Entlassen in die Pandemie", 31.03.2021
- Gesundheitsministerium NRW: Corona-Betreuungsverordnung (mit farblich markierten Änderungen), gültig ab 29.03.2021
- Gesundheitsministerium NRW: Corona-Einreiseverordnung (mit farblich markierten Änderungen), gültig ab 27.03.2021
- MKFFI NRW: Offizielle Info zur Kindertagesbetreuung nach den Ostertagen + Ministerschreiben an die Eltern und Beschäftigte, 26.03.2021
- Diakonie RWL: "Hoffnungsvoll in die dritte Welle" – Kita-Expertin Sabine Prott zu den Impfungen in den Kitas, 25.03.2021
- Diakonie RWL/Recht: Datenschutz- und arbeitsrechtliche Bedenken gegen die Durchführungsanweisungen der Krankenkassenärztlichen Vereinigungen + Erlass vom MAGS NRW, 25.03.2021
- Gesundheitsministerium NRW: Angaben zur Belegungsquote für das Jahr 2020 im Antrag zur Festsetzung der anerkennungsfähigen Aufwendungen über PfAD.invest, 24.03.2021
- AstraZeneca GmbH: "Im Einvernehmen mit der Europäischen Arzneimittel-Agentur und dem Paul-Ehrlich-Institut informiert die AstraZeneca GmbH über das Risiko von Thrombozytopenie und Gerinnungsstörungen", März 2021
- Teilhabe, Inklusion und Pflege: Wichtige Frist zur Beantragung von Mehrausgaben/Mindereinnahmen gem. § 150 Abs. 6 SGB XI, 23.03.2021
- RKI: Empfehlungen des RKI zu Hygienemaßnahmen im Rahmen der Behandlung und Pflege von Patienten mit einer Infektion durch SARS-CoV-2, 22.03.2021
- Gesundheitsministerium NRW: Erlass zur Wiederaufnahme der Impfungen mit AstraZeneca + aktualisiertes Aufklärungsmerkblatt zur Impfung, gültig ab 19.03.2021
- RKI: Beschluss der STIKO zur 3. Aktualisierung der COVID-19-Impfempfehlung + wissenschaftliche Begründung, 12.03.2021
- Gesundheitsministerium NRW: Corona-Test- und Quarantäneverordnung, gültig ab 12.03.2021
- Bundesgesundheitsminsiterium: Coronavirus-Testverordnung, 08.03.2021
- Gesundheitsministerium NRW: Impfplan für die Priorisierungsgruppe 2 in NRW vorgestellt, 01.03.2021
- RKI: Aufklärungsmerkblatt zur Covid-19-Impfung mit Vektorimpfstoff + auch in leichter Sprache, laufend aktualisiert
- Gesundheitsministerium NRW: Allgemeinverfügung "Durchführung von Bürgertestungen" + Analge, gültig ab 08.03.2021
- Gesundheitsministerium NRW: Allgemeinverfügung "Schulen des Gesundheitswesens", 08.03.2021
- Gesundheitsministerium NRW: Allgemeinverfügung "Pflege und Besuche", gültig ab 06.03.2021.
- Gesundheitsministerium NRW: Allgemeinverfügung "Krankenhäuser, Vorsorge- und Reha-Einrichtungen", 06.03.2021
- Gesundheitsministerium NRW: Allgemeinverfügung "Eingliederungs- und Sozialhilfe", gültig ab 06.03.2021.
- Diakonie RWL/Recht: Die neue Home-Office-Pflicht gilt ab 27.01.2021
- Diakonie RWL/Recht: Kinderkrankengeld, die wichtigsten Änderungen für das Jahr 2021, 15.01.2021
- Diakonie RWL/Recht: Sonderurlaubsregelung wegen Kinderbetreuung / Erhöhung Kinderkrankengeld, 13.01.2021.
- MAGS NRW: Corona-Regionalverordnung (CoronaRegioVO), gültig ab 12.01.2021 + Begründung
Sonderseiten zum Corona-Virus
- Diakonie RWL/Recht: Aktuelle Infos zum Arbeits- und Sozialrecht
- Diakonie RWL: Dossier "Impfen" - Interviewreihe + FAQ zur Covid-19-Schutzimpfung
- Diakonie Deutschland: Hilfe und Info-Seite rund um das Corona-Virus
- Diakonie Deutschland: Wichtige Fragen und Antworten rund um die Corona-Impfung
- Robert-Koch-Institut (RKI): Alle Daten und Empfehlungen des RKI
- MAGS NRW: Sonderseite zum Corona-Virus
- MAGS NRW: Rechtliche Regelungen zu Corona: Verordnungen, Allgemeinverfügungen, Erlasse
- Landesregierung NRW: Sonderseite zu neuen Regeln, Maßnahmen, Verordnungen und Tipps
- Landesregierung Rheinland-Pfalz: Informationsportal zum Corona-Virus
- Landesregierung Saarland:Info-Seite zum Corona-Virus
- Bundesgesundheitsministerium: Zusammen gegen Corona
- Bundesgesundheitsministerium: Corona-Seite
Corona-Testungen
- Diakonie RWL/Recht: Infos zur Coronatest- und Quarantäneverordnung, 09.04.2021
- Gesundheitsministerium NRW: Coronatest- und Quarantäneverordnung, 08.04.2021 + Bescheinigung + Bescheinigung/Beschäftigter
- Gesundheitsministerium NRW: Corona-Betreuungsverordnung (mit farblich markierten Änderungen), gültig ab 29.03.2021
- Gesundheitsministerium NRW: Corona-Teststrukturverordnung, gültig ab 31.03.2021 + Anlage + Antrag auf Beauftragung als Teststelle für Bürgertestungen
"Das Angebot von sogenannten Bürgertests auf das Coronavirus ist wesentlicher Teil der Pandemiebekämpfung in Nordrhein-Westfalen. Die Verordnung setzt den Rahmen für den schnellstmöglichen Aufbau einer landesweiten, ortsnahen Angebotsstruktur für die regelmäßige Testung der Bevölkerung." (MAGS NRW)
- Gesundheitsministerium NRW: Corona-Testverordnung für NRW, gültig ab 10.03.2021
- Bundesgesundheitsminsiterium: Coronavirus-Testverordnung, 08.03.2021
- Bundesgesundheitsminsiterium: Nationale Teststrategie, 08.02.2021
- Bundesgesundheitsminsiterium: Fragen und Antworten zu Schnell- und Selbsttests
- GKV-Spitzenverband: Festlegungen des GKV-Spitzenverbandes nach § 7 Absatz 2 TestV zum Ausgleich der durch die Coronavirus-Testverordnung anfallenden außerordentlichen Aufwendungen für Pflegeeinrichtungen und Angebote zur Unterstützung im Alltag, 13.11.2020 + Antragsformular + Ausfüllanleitung
- GKV-Spitzenverband: Fragen und Antworten zur Umsetzung der Kostenerstattungs-Festlegungen des GKV-Spitzenverbandes nach § 7 Absatz 2 TestV zum Ausgleich der durch die Coronavirus-Testverordnung anfallenden außerordentlichen Aufwendungen für Pflegeeinrichtungen und Angebote zur Unterstützung im Alltag, 02.02.2021
Die (CoronaTestQuarantäneVO), gültig seit dem 9. April 2021, ist geändert worden
Neu ist insbesondere, dass nun alle Teststellen einschließlich der Tests in den Einrichtungen (Alten- und Pflegeheime etc.) Testbescheinigungen ausstellen können und zwar sowohl für Corona-Schnelltests (PoC-Antigen-Tests im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 3 der Coronavirus-Testverordnung) als auch für begleitende Selbsttests (Antigen-Tests zur Eigenanwendung durch Laien). Dies gilt auch für Selbsttests unter Aufsicht, die der Arbeitgeber zur Verfügung stellt. Gemäß § 2 Absatz ein S. 2 CoronaTestQuarantäneVO kann über einen Corona-Selbsttests, der unter Aufsicht einer hierzu unterwiesenen oder zur Vornahme eines Corona-Schnelltests befugten Person vorgenommen wurde (begleiteter Selbsttests), ebenfalls ein Testnachweis erteilt werden.
Arbeitgeber, die das Testbescheinigungsverfahren nutzen wollen, müssen sich in einem sehr einfachen Verfahren anmelden. Eine Verpflichtung, Beschäftigtentestungen durchzuführen, gibt es jedoch nicht. Nach jetzigem Stand trägt der Arbeitgeber die Kosten für die Beschäftigungstestungen.
Dies bedeutet, dass Arbeitgeber Bescheinigungen über das Testergebnis nur ausstellen können (nicht müssen), wenn sie Selbsttests unter Aufsicht vom fachkundigen, geschulten oder unterwiesenen Personen durchführen und sich bei dem Testbescheinigungsverfahren angemeldet haben. Alle weiteren Informationen können Sie hier abrufen:
- Corona-Test- und Quarantäneverordnung (CoronaTestQuarantäneVO), gültig seit 09.04.2021
- Anlage 1 „Anforderungen an Teststellen" der Corona-Test- und Qurantäneverordnung
Die weiteren Änderungen der CoronaTestQuarantäneVO beziehen sich auf die Quarantäne von Haushaltsangehörigen (§ 16 Abs. 2a) und anderen Kontaktpersonen (§ 17 Abs. 2a), die den identischen Wortlaut aufweisen. Danach können Beschäftigte in Gesundheitsberufen, die bereits gegen das SARS-CoV-2-Virus geimpft sind und denen die Gabe der zweiten Dosis einer Impfung mit einem in der EU zugelassenen Impfstoff von mindestens 14 Tagen erfolgt ist, bei Symptomfreiheit auch während der Quarantäne ihrer Berufstätigkeit nachgehen, wenn dies zur Sicherung der medizinischen Versorgung nach Feststellung des jeweiligen Arbeitgebers erforderlich ist. Der Arbeitgeber hat den Einsatz durch regelmäßige Teste zusätzlich abzusichern.
- Agentur für Arbeit: Unterstützung für Corona-Tests in Pflegeeinrichtungen
Die Diakonie Deutschland hat ergänzende Formulare als Arbeitshilfen für die Umsetzung zur TestV zur Verfügung gestellt
Anlage 1 Ambulante Pflege Berechnung Antigentests, 17.12.2020
Anlage 2 PoC-Test Unterweisung, 17.12.2020
Anlage 3a PoC-Test Aufklärung und Einwilligung, 17.12.2020
Anlage 3b PoC-Test Information und Einwilligung, 17.12.2020
Anlage 4 PoC-Test Meldeformular, 17.12.2020
Anlage 6 PoC-Test Nachweistabelle, 17.12.2020
Anlage 6 PoC-Test Zeugnis, 17.12.2020
PoC-Test MA Flussdiagramm, 17.12.2020
Allgemein
- Diakonie Deutschland:Umsetzungsfragen zur Corona-Testverordnung, 15.10.2020
- Robert-Koch-Institut:Nationale Teststrategie
TestVO Nordrhein-Westfalen
- Corona-Testverordnung für NRW - gültig ab 06.03.2021
- Allgemeinverfügung "Durchführung von Bürgertestungen" + Analge, gültig seit 08.03.2021
- Allgemeinverfügung "Schulen des Gesundheitswesens", 08.03.2021
- Allgemeinverfügung "Pflege und Besuche", gültig ab 06.03.2021.
- Allgemeinverfügung "Krankenhäuser, Vorsorge- und Reha-Einrichtungen", 06.03.2021
- Allgemeinverfügung "Eingliederungs- und Sozialhilfe", gültig ab 06.03.2021.
- Corona-Schnelltest: Mailadressen für Antragsstellung, Rheinland & Westfalen
TestVO Rheinland-Pfalz
- Alles über Testungen in Rheinland Pfalz
- Alles zu den Rechtsgrundlagen in Rheinland Pfalz
- Konsolidierte Fasssung der Landesverordnung über Aufnahmen, Besuchs- und Ausgangsrechte sowie Testungen in Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe nach den §§ 4 und 5 des Landesgesetzes über Wohnformen und Teilhabe zur Verhinderung der weiteren Ausbreitung des Coronavirus , 27.11.2020.
- Pandemie-Handlungsempfehlungen und Hinweise zum Testkonzept für Einrichtungen der Pflege und der Eingliederungshilfe, 22.10.2020.
- Empfehlungen für Einrichtungen der Pflege und der Eingliederungshilfe
- Muster-Erklärung für den Besuch in Einrichtung
- Muster Verpflichtungs- und Einverständniserklärung
TestVO Saarland
- Alles zu den Rechtsgrundlagen im Saarland
- Verordnung zur Änderung infektionsrechtlicher Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie, 06.03.2021
Corona-Schutzimpfungen
- Gesundheitsministerium NRW: Corona-Schutzverrodnung; (mit farblich markierten Änderungen), gültig ab 07.04.2021 + Bußgeldkatalog + die wichtigsten Corona-Schutzregeln
- Bundesgesundheitsministerium: Corona-Impfverordnung des Bundes, 31.03.2021
- Zusammen gegen Corona: Die Impfdashboard zeigt den Impffortschritt in ganz Deutschland ab
- Gesundheitsministerium NRW: Erlass zur Wiederaufnahme der Impfungen mit AstraZeneca. Es darf auch in NRW wieder mit AstraZeneca geimpft werden. Das entsprechende Aufklärungsmerkblatt wurde von der zuständigen Behörde überarbeitet, 19.03.2021
- Bundesgesundheitsminsiterium: Coronavirus-Impfverordnung, 10.3.2021
- Gesundheitsministerium NRW: Impffahrplan für Priorisierungsgruppe 2, 01.03.2021
- Die Diakonie Deutschland hat wichtige Fragen und Antworten rund um die Corona-Impfung zusammengestellt und beantwortet.
- Bundesgesundheitsministerium: Zusammen gegen Corona (Aktueller Impfstatus), Downloads/Schutzimpfung: Aufklärungsblätter, Leitfaden, Einwiligungsbogen
- Bundesregierung: Die wichtigsten Fragen und Antworten zur Corona-Impfung
- Allgemeine Hinweise zur Impfaufklärung
- Anamnese: Schutzimpfung gegen Covid-19 mit mRNA-Impfstoff
- Anamnese: Schutzimpfung gegen Covid-19 mit Vektor-Impfstoff
- Aufklärungsmerkblatt zum Vektor-Impfstoff
- Information des BGT e.V. zu betreuungsrechtlichen Fragen der Coronaimpfungen
- Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2
- Verfahrensanweisung zur Rekonstitution (BioNTech Impfstoff)
- Schreiben der Kassenärztlichen Vereinigungen: Impfungen gegen Covid-19
- Unter www.corona-schutzimpfung.de ist ein erweitertes Informationsangebot abrufbar, das bundeseinheitliche Informationen rund um die Schutzimpfung bereithält und kontinuierlich weiter ausgebaut wird. Hier können sowohl Bürgerinnen und Bürger als auch Fachleute sich für einen Newsletter-Infoservice anmelden, um auf dem Laufenden zu bleiben.
- Ebenfalls gestartet ist ein erweiterter Informations-Service der 116 117 (kostenlos, sieben Tage pro Woche, von 8 bis 22 Uhr). Beantwortet werden die Fragen der Menschen rund um Corona-Schutzmaßnahmen und die Corona-Schutzimpfung.
- Absprache mit Kreisen, kreisfreien Städten und KVen: Es gab Diskussionen zwischen den KVen und den Kreisen, aber auch mit den Trägern der einzelnen Einrichtungen, bei denen das MAGS vermitteln musste. Dabei hat das MAGS festgelegt, dass für die Akquise der Hausärzte*innen nicht der Träger der Einrichtung verantwortlich ist, sondern die KV. Die Einrichtungsträger sollen lediglich dabei unterstützen, den KVen die Ärzte*innen zu benennen, die regelmäßig in den Einrichtungen präsent sind.
- Bundesgesundheitsministerium: Nationale Impfstrategie COVID-19
"Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat den Umgang mit Einzelfallentscheidungen im Rahmen der Coronaschutzimpfung geregelt. Der Antrag ist bei dem Kreis oder der kreisfreien Stadt zu stellen, in dem bzw. der die antragstellende Person ihren Erstwohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort hat. Grundvoraussetzung ist das Vorliegen eines qualifizierten ärztlichen Zeugnisses."
Für eine Einzelfallentscheidung kommen Personen in Frage, bei denen nach individueller ärztlicher Beurteilung aufgrund der Seltenheit der Erkrankung oder der besonderen Schwere keine ausreichenden wissenschaftlichen Erkenntnisse zum möglichen Verlauf einer SARS-CoV-2 Infektion vorliegen, aber von einem hohen Risiko für einen schweren Verlauf ausgegangen werden muss. (MAGS NRW).
- MAGS NRW: Presseerklärung zu Einzelfallentscheidungen bei Coronaschutzimpfungen, 25.02.2021
- MAGS NRW: Schreiben des Ministeriums an die Kommunen zu möglichen Einzelfallentscheidungen bei der Corona-Schutzimpfung, 25.02.2021
Neue Corona-Impfverordnung des Bundes, 31.03.2021
"Die vorliegende Neufassung der CoronaImpfV löst die bisherige CoranaImpfV vom 10. März 2021 ab und entwickelt diese im Lichte der Erfahrungen mit den Coronaschutzimpfungen, der unterschiedlichen zugelassenen Impfstoffe und den Aktualisierungen der STIKO-Empfehlungen sowie insbesondere im Hinblick auf die stärkere Einbeziehung der Arztpraxen und perspektivisch auch der Betriebsärztinnen und Betriebsärzte sowie der überbetrieblichen Dienste von Betriebsärzten in die Impfstrategie fort. Ein Anspruch auf eine Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 besteht auch weiterhin prioritär für Personen, die aufgrund ihres Alters oder Gesundheitszustandes ein signifikant erhöhtes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf haben, sowie für Personen, die solche Personen behandeln, betreuen oder pflegen. Als weitere prioritär zu impfende Personengruppe haben insbesondere diejenigen Personen einen Anspruch auf eine Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2, die beruflich einem sehr hohen Expositionsrisiko ausgesetzt sind und jene, die in zentralen Bereichen der Daseinsvorsorge und für die Aufrechterhaltung zentraler staatlicher Funktionen eine Schlüsselstellung besitzen.
Geändert gegenüber der CoronaImpfV vom 10. März 2021 wird insbesondere:
- Als weiterer bedeutender Lieferweg für Arztpraxen, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, dienen nunmehr auch Apotheken sowie der dazugehörige Großhandel.
- Die Überwachung der Impfquoten in den Arztpraxen wird sichergestellt."
(Quelle: Begründung Coronavirus-Impfverordnung)
Erlass zur Impfung der Bevölkerung gegen COVID-19, 31.03.2021
Die Impfstrategie wurde unter anderem wegen des geänderten Einsatzes des AstraZeneca-Impfstoffs angepasst. Auf Folgendes weisen wir besonders hin:
- Die Rückstellungen der Impfreserven werden für die Zweitimpfungen zur Verfügung gestellt
- Die Impfdosen der 70-Jährigen und Älteren werden ausgewiesen
- Die kurzfristigen Impfangebote für Menschen ab 60 Jahren gehen mit einer Aussetzung der Priorisierung einher
- Weitere Ausweitung der Impfangebote, die sich durch die Impfungen in den Hausarztpraxen ab dem 08.04.2021 ergeben
- Die Impfungen in besonderen Einrichtungen und Wohnformen sollen bis zum 11. April abgeschlossen sein
- Umgang mit den Zweitimpfungen mit AstraZeneca
Neue App für COVID-19-Imfauklärung
"Zur Unterstützung des Impf-Personals in den Impfzentren steht ab sofort eine neue App für die COVID-19-Impfaufklärung von nicht-deutschsprachigen oder sehgeschädigten Personen sowie von Gehörlosen zum kostenlosen Download bereit. Die App ermöglicht den Zugang zu relevanten Informationen zu den verfügbaren Impfstoffen über eine interaktive Darstellung von Text oder Gebärdensprache auf dem Smartphone. Medizinisches Personal kann mit der App wichtige Informationen etwa zu Vorerkrankungen oder Allergien bei Personen, die sich impfen lassen wollen, in Erfahrung bringen.
Die App deckt mehr als 35 Sprachen einschließlich Gebärdensprache ab und ermöglicht eine rechtssichere Aufklärung und Anamneseerhebung. Dabei werden keine personenbezogenen Daten auf dem Smartphone oder Tablet erzeugt oder gespeichert. Die Rescue-Impf-App wurde im Auftrag des Bundesministeriums für Gesundheit entwickelt. Alle Inhalte und Funktionen wurden in Abstimmung mit dem Robert Koch-Institut erstellt und sind medizin- und datenschutzrechtlich geprüft." (impfen.aidminutes.com). Im Rahmen der Weiterverbreitung kann auf das beigefügte Poster zurückgegriffen werden.
Seit dem 29.01.2021 informiert die Diakonie RWL über datenschutz- und arbeitsrechtlichen Bedenken gegen die Durchführungsanweisungen der Krankenkassenärztlichen Vereinigungen in Bezug auf die Übermittlung von Impfdaten Ihrer Bewohner und insbesondere Ihrer Mitarbeiter.
Am Donnerstag (25.3.) erreichte die Diakonie RWL ein klarstellender Erlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales (MAGS), der Informationen für Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen bezüglich der Übermittlung dieser Impfdaten beinhaltet. Es ist davon auszugehen, dass diese Informationen ebenfalls, wenn auch nicht unmittelbar an diese adressiert, entsprechende Klarstellungen auch für die Einrichtungen der Eingliederungshilfe aufweist.
Nunmehr stellt das MAGS klar, dass grundsätzlich für die Umsetzung der Impfkampagne und damit auch für das Monitoring in NRW gem. § 7 Abs. 1, 6 Abs. 1 und 2 CoronaImpfV i.V.m. § 3 Abs. 3 Nr. 2 IfSBG NRW das Land verantwortlich ist.
Mit dem Impfvertrag vom 17.12.2020 wurde die Aufgabe den Kassenärztlichen Vereinigungen überantwortet. Es ist sehr zu begrüßen, dass das Ministerium für die Einrichtungen der stationären Pflege und Eingliederungshilfe weiterhin klarstellt, dass die Übermittlung der Patientenakten, insbesondere Anamnesebögen und Einwilligungen, zu den Impfungen von Personal sowie Bewohnerinnen und Bewohnern in Pflegeeinrichtungen an die Kassenärztlichen Vereinigungen zwingend erforderlich zur gesetzlich vorgeschriebenen Behandlungsdokumentation gemäß § 630f BGB ist und die Behandlungsdokumentation gemäß Beauftragung durch das MAGS in Vertretung des Landes NRW den Kassenärztlichen Vereinigungen obliegt. Rechtsgrundlage der Übermittlung seien daher die §§ 630a, 630f BGB. Diese erheben und bewahren daher im Namen des Landes NRW auch die Patientendaten auf.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die Pflegeeinrichtungen nicht befugt sind, Patientenakten einzubehalten beziehungsweise zu kopieren oder diese gar bezüglich ihrer eigenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu den Personalakten zu nehmen.
Damit dürften die Kassenärztlichen Vereinigungen nunmehr ihre Durchführungsanweisungen entsprechend anpassen und der ordnungsgemäßen Datenerhebung – und Verarbeitung ohne Beteiligung der Einrichtungen nachkommen.
Zur Pflege ist Folgendes hervorheben:
"11. In Umsetzung der Impfstrategie wurden vorrangig Bewohnerinnen und Bewohner in Alten- und Pflegeeinrichtungen sowie Einrichtungen der Eingliederungshilfe und dort Beschäftigte geimpft, dies ist ein wichtiger Beitrag zur Reduzierung schwerer und tödlicher Verläufe und zeigt bereits Erfolge. Mit diesem Erfolg ist die Erwartung nach einer Normalisierung der seit langem angespannten Situation für alle Beteiligten verbunden. Dieser Erwartung steht bis zu einer entsprechenden wissenschaftlichen Klärung und Empfehlung durch das Robert-Koch-Institut weiterhin die Unsicherheit gegenüber, inwieweit die Impfung eine potenzielle Infektiosität Geimpfter ausschließt. Deshalb haben die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und -chefs der Länder die Gesundheitsministerkonferenz gebeten, hierzu Empfehlungen vorzulegen. Danach ist es erforderlich, Hygiene- und Testkonzepte weiterhin konsequent umzusetzen. Zwei Wochen nach der Zweitimpfung können die Besuchsmöglichkeiten in Einrichtungen ohne Ausbruchsgeschehen wieder erweitert werden und wohnbereichsübergreifende Gruppenangebote wieder durchgeführt werden. Eine Differenzierung zwischen geimpften und ungeimpften Bewohnerinnen und Bewohner erfolgt danach bei den Maßnahmen nicht. Die Einrichtungen sind gehalten, ungeimpften, zum Beispiel neuen Bewohnern zügig zu einem Impfangebot zu verhelfen. Das Unterstützungsangebot des Bundes beim Testen, auch durch die Bundeswehr, wird vor diesem Hintergrund weiterhin aufrechterhalten." (S. 6 f.)
Auf Seite 4 ist dem Beschluss zu entnehmen:
"Das Robert-Koch-Institut wird gebeten, bis zur nächsten Konferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und -chefs der Länder einen Bericht darüber vorzulegen, ob beziehungsweise ab welchem Zeitpunkt geimpfte Personen mit so hinreichender Sicherheit nicht infektiös sind, dass eine Einbeziehung in Testkonzepte möglicherweise obsolet wird."
MAGS NRW: Erlass zur Impfung der Bevölkerung gegen Covid-19
In dem Erlass wurde aufgenommen, wie angekündigt, dass nun auch Mitarbeitende in vollstationären Pflegeeinrichtungen bei der Impfung berücksichtigt werden können, um die Anzahl von sechs Impfwilligen und Impfberechtigten zu erhalten. Auch wenn es nicht ausdrücklich im Erlass beschrieben ist, ist allerdings nicht damit gemeint, dass es ein zugehendes Angebot in der Einrichtung gibt, wenn es sich bei den Impfwilligen ausschließlich um Mitarbeitende handelt. In diesem Fall müssen Termine im Impfzentrum vereinbart werden. Bei diesem Erlass geht es lediglich darum, die Wartezeit für die Bewohner*innen auf ein Impfangebot zu verkürzen, wenn sich durch Hinzunahme von Mitarbeitenden ein schnellerer Impftermin vereinbaren lässt.
Nicht mit aufgenommen in diesem Erlass wurde leider, dass "Nachzügler" aus anderen Leistungsbereichen hinzugenommen werden können, um sechs Impfwillige zu erhalten. Das wird die Diakonie RWL bei ihrem nächsten Termin im MAGS noch einmal ansprechen. Ferner wird das Impfangebot auf weitere Personen in der Prioritätsgruppe 2 und auf die Gruppe der 70- bis 79-Jährigen ausgeweitet, beginnend mit den 79-Jährigen und deren Lebenspartner*innen.
Mit den Beschlüssen der Ministerpräsidentenkonferenz vom 12. und 19. März 2021 wurde die weitere Ausgestaltung der Impforganisation festgelegt. Dies macht eine Anpassung der Erlasslage erforderlich. Auf folgende Punkte ist hinzuweisen:
- Impfungen in (teil-)stationären Einrichtungen der Eingliederungshilfe und Werkstätten für behinderte Menschen – Anpassung
Die in Nr. 3 des 9. Erlasses vom 1. März 2021 genannten Impfungen in (teil-)stationären Einrichtungen der Eingliederungshilfe und in Werkstätten für behinderte Menschen erfolgen ab sofort mit Impfstoff der Firma Moderna. Dies gilt sowohl für Impfungen der Beschäftigten als auch der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bzw. der Bewohnerinnen und Bewohner.
- 5. Neuaufnahmen in stationären Pflegeeinrichtungen
Sofern im Zuständigkeitsbereich des Kreises bzw. der kreisfreien Stadt aufsuchende Impfungen in der eigenen Häuslichkeit gem. Nr. 6 erfolgen, können auf dieser Grundlage auch Impfungen von Bewohner*innen vorgenommen werden. Voraussetzung ist, dass eine durch sechs teilbare Zahl impfbereiter und -berechtigter Bewohner*innen vorhanden ist.
- 6. Impfung von bettlägerigen Personen in der eigenen Häuslichkeit – Ergänzung
Ergänzend zum 9. Erlass sind nun auch aufsuchende Impfungen von Personen mit Pflegegrad 4 in der eigenen Häuslichkeit umzusetzen. Auch hier können bis zu zwei Kontaktpersonen im Rahmen der aufsuchenden Impfung mitgeimpft werden. Ebenso sollen weitere bettlägerige Personen, die das 80. Lebensjahr vollendet haben (Priorität 1), ein Impfangebot in der eigenen Häuslichkeit erhalten.
- "In Hochinzidenzgebieten, z.B. auch durch angrenzenden Grenzregionen, können Anspruchsberichtige vorrangig geimpft werden.
- Die Möglichkeit für die Krankenkassen und privaten Krankenversicherungsunternehmen, ihre Versicherten über den möglichen Anspruch auf priorisierte Schutzimpfungen zu informieren, wird konkretisiert. Den Ländern wird es ermöglicht, diese schriftliche versichertenbezogene Information über einen möglichen Anspruch als Berechtigungsnachweis zur priorisierten Schutzimpfung anzuerkennen.
- Eine flächendeckende Verimpfung durch Arztpraxen, also der an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer und der ambulant privatärztlich tätigen Ärztinnen und Ärzten, sowie der Betriebsärztinnen und -ärzte wird ermöglicht. Arztpraxen und Betriebsärztinnen und -ärzte können Schutzimpfungen erbringen, wenn sie damit beauftragt sind. Die Beauftragung erfolgt durch die Zurverfügungstellung des Impfstoffs." (CoronaImpfV)
- Personal von ambulanten Pflegediensten gemäß § 71 Absatz 1 SGB XI und Betreuungsdiensten gemäß § 71 Absatz 1a SGB XI, einschließlich der leistungserbringenden Personen, welche im Rahmen von Angeboten zur Unterstützung im Alltag gemäß § 45a SGB XI tätig werden,
- Personal von Tagespflegeeinrichtungen sowie Wohngemeinschaften gemäß § 24 Absatz 1 WTG,
- Beschäftigte und ehrenamtlich Tätige in Hospizen,
- Rettungsdienstpersonal.
Datenschutzrechtliche Anforderungen beim Impfen in Einrichtungen
Nach Klärung mit dem Beauftragten für den Datenschutz der Evangelischen Kirche in Deutschland ergeben sich bei den Einrichtungen, in denen durch mobile Impfteams geimpft wird, zum Beispiel in der stationären Altenpflege und in der Eingliederungshilfe, folgende datenschutzrechtliche Hinweise:
Das MAGS hält die Übermittlung von Klardaten erforderlich, um seiner Verpflichtung der pseudonymisierten Meldung über erfolgte Impfungen an das RKI nachkommen zu können (§ 7 CoronaImpfV – Impfsurveillance). Die Kassenärztlichen Vereinigungen sind datenschutzrechtlich Auftragnehmer des Landes NRW und damit diesem hinsichtlich der Verantwortlichkeit zuzurechnen bzw. handeln für dieses. Die Einrichtungen, in denen Impfungen durchgeführt werden, sind wohl durch die Kassenärztlichen Vereinigungen als geeignete Dritte im Sinne des § 6 Abs. 3 CoronaImpfV in die Organisation der Impfzentren bzw. der Durchführung der Impfungen einbezogen worden, als diese angewiesen wurden, bereits im Vorfeld die Einwilligungserklärungen sowie die Anamnesebögen einzuholen. Dabei sei ein „faktisches“ Vertragsverhältnis zustande gekommen. Bezüglich der den Kassenärztlichen Vereinigungen zu übermittelnden Excel-Dateien hält der Beauftragte für den Datenschutz der Evangelischen Kirche in Deutschland eine Offenlegung über die geschützte Verbindung der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) für die Klienten-, Patienten-, als auch die Mitarbeitendendaten für zulässig (§§ 8 Abs. 7, 13 Abs. 2 Nr. 8, Abs. 3, Nr. 9 DSG-EKD i.V.m §7 CoronaImpfV und § 13 Abs. 5 IfSG / §§ 49 Abs. 1, Abs. 4 Nr. 1, 13 Abs. 2 Nr. 2, Nr. 9 i.V.m. §7 CoronaImpfV und § 13 Abs. 5 IfSG). Der Datenschutzbeauftragten der Einrichtungen sollte wegen der Umsetzung einbezogen werden.
Dies gilt jedoch nicht für Krankenhäuser. Für diese wird in der kurzfristig erscheinenden neuesten Bundesimpfverordnung, die Impfung als eigene Aufgabe qualifiziert werden. Damit müssen weder die Anamnese- und Einwilligungsbögen an die KV, weil das Krankenhaus selbst Behandler ist und die Daten für sich aufzubewahren hat (Betriebsarzt), noch müssen die Excel-Listen an die KV gesendet werden, weil die Krankenhäuser selbst pseudonymisiert an das RKI übermitteln sollen und der Umweg über die KV nicht (mehr) erforderlich ist.
Hinsichtlich des Umgangs mit den Anamnese- und Einwilligungsbögen in den Einrichtungen, die keine Krankenhäuser sind:
Die Aufforderung der KV, jeweils ein Exemplar in den Einrichtungen zu behalten ist weder datenschutzrechtlich noch medizinisch nachvollziehbar. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Mitarbeitenden. Das Land NRW ist in diesen Fällen Behandler, sodass die Bögen ausschließlich dort zu verarbeiten sind, § 630 f BGB.
Es ist zu empfehlen, diese Musterbögen auszugeben, dann aber eine Übergabe durch die Mitarbeitenden direkt an den „Impfarzt“ zu ermöglichen, sodass eine Verarbeitung in den Einrichtungen nicht notwendig ist. Grundsätzlich sind daher die Anamnese- und Aufklärungsbögen der Beschäftigten ohne die Beteiligung der Einrichtung entgegenzunehmen. Die vorherige Abstimmung mit dem mobilen Impfteam ist zu empfehlen. So sich die Impfärzte einer Entgegennahme der Dokumente der Mitarbeiter*innen entziehen, empfiehlt der Datenschutzbeauftragte der EKD folgenden Weg:
"Für den weiteren Workflow wären daher zunächst die Unterlagen der Mitarbeitenden in einem verschlossenen Umschlag o Ä zu sammeln und, ohne die Möglichkeit des Zugriffs, für die Abholung durch die KV bereitzuhalten. Dies sollte bestenfalls durch die Datenschutzbeauftragten der Einrichtungen oder den zuständigen Betriebsarzt durchgeführt werden. Eine Verarbeitung durch die Einrichtung oder die Personalabteilung ist auszuschließen."
Insbesondere besteht keine Verpflichtung und auch kein Recht, diese Dokumente zu kopieren, um ein Exemplar in der Einrichtung zu verwahren.
Über die Datenverarbeitung sind die Mitarbeitenden sowie die Klienten und Patienten grundsätzlich vorab zu informieren § 17 DSG-EKD. Diese Informationen sind durch die Einrichtung und deren Datenschutzbeauftragten zu erteilen. Im Idealfall beschränkt sich die Verarbeitung auf die Offenlegung der Excel-Listen an die KV.
Versicherungsschutz und Impfung gegen Covid-19
Die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) informiert über Fragen des Versicherungsschutzes im Zusammenhang mit der Impfung gegen COVID-19. Aktuelle Informationen finden Sie auf der Internetseite der BGW unter: Impfzentren-Arbeitsschutz
Überzählige Impfdosen
Wenn in den Einrichtungen Impfdosen übrigbleiben, sollen diese möglichst nicht verworfen, sondern an anderweitige Impffreiwillige verimpft werden. Hier sollte beachtet werden, dass möglichst Personen der 1. Priorisierung geimpft werden, wie z.B. Senioren aus benachbarten betreuten Wohnanlagen oder Personal aus ambulanten Pflegediensten.
Arbeitsrechtlicher Hinweis
Es gibt keine Impfpflicht – auch nicht für die in Ihrer Einrichtung beschäftigten Mitarbeitenden. Eine solche Impflicht könnte auch nur auf Grundlage einer gesetzlichen Regelung erfolgen. Daher kann sich eine solche auch nicht aus tariflichen Regelungen ergeben.
Impfungen in Nordrhein-Westfalen
- MAGS NRW: Impfstrategie
- MAGS NRW: Impfzentren
- MAGS NRW: Impfablauf
Impfungen in Rheinland-Pfalz
- Kampagne: IchLassMichImpfenRLP
- Impfstrategie in RLP, 17.12.2020.
- Vorbereitungen in RLP, 17.12.2020
Impfungen im Saarland
- Corona-Info-Seite für das Saarland
- Allgemeine Infos
- Wer wird geimpft?
- Anmeldung
- Impfzentren
- FAQ
- Gesundheitsministerium: Anspruch auf bestimmte Testungen für den Nachweis auf Coronavirus SARS-CoV-2, 21.12.2020
- Saarländisches Covid-19-Maßnahmengesetz, 22.01.2021
Pflege und Besuche: Stationäre Altenpflege
Das Gesetz zur Fortgeltung das die epidemische Lage von nationaler Tragweite ändert auch das SGB XI. Im Folgenden finden Sie einen Überblick:
- Der Schutzschirm nach § 150 SGB XI wird unverändert fortgeführt. Die im Gesetzentwurf geplanten Änderungen in § 150 Absatz 2, 2a und 5a SGB XI wurden wieder zurückgenommen.
- Die Erhöhung der Aufwendungen der Pflegekassen für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel von 40 Euro auf 60 Euro wird bis zum 31.12.2021 verlängert (§ 40 Absatz 2 SGB XI).
- Das Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit kann bis zum 30.06.2021 weiterhin per Aktenlage erfolgen (Änderung in § 147 SGB XI).
- Die Beratungsbesuche nach § 37 Absatz 3 Satz 1 können bis zum 30.06.2021 telefonisch, digital oder per Videokonferenz erfolgen, wenn die oder der Pflegebedürftige dies wünscht.
- Die Einführungsphase zur Erhebung und Übermittlung von Qualitätsdaten durch die vollstationären Pflegeeinrichtungen nach § 114b wurde bis zum 31.12.2021 verlängert. Die zugelassenen vollstationären Pflegeeinrichtungen sind verpflichtet, ab dem 1. Oktober 2019 bis zum 31. Dezember 2021 einmal und ab dem 1. Januar 2022 halbjährlich zu einem bestimmten Stichtag indikatorenbezogene Daten zur vergleichenden Messung und Darstellung zu erheben. Die Veröffentlichung der Indikatoren erfolgt dann erst 2022.
- Abweichend von § 114 Absatz 2 Satz 1 ist nach § 114 Abs. 2a SGB XI in dem Zeitraum vom 1. Oktober 2020 bis zum 31. Dezember 2021 in allen zugelassenen Pflegeeinrichtungen eine Regelprüfung durchzuführen, wenn die Situation vor Ort es aufgrund der SARS-CoV-2-Pandemie zulässt. Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen beschließt im Benehmen mit dem Medizinischen Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen und dem Prüfdienst des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. sowie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit unverzüglich das Nähere zur Durchführbarkeit von Prüfungen, insbesondere unter welchen Voraussetzungen Prüfaufträge angesichts der aktuellen Infektionslage angemessen sind und welche spezifischen Vorgaben, insbesondere zur Hygiene, zu beachten sind.
- Der nicht verbrauchte Entlastungsbetrag aus den Jahren 2019 und 2020 kann bis zum 30.09.2021 übertragen werden (§ 150 Absatz 5c).
Kompensation der Mindereinnahmen im Bereich der Investitionskosten vom 01.10.2021 bis zum 30.06.2021 für Tagespflegen und Kurzzeitpflegen für Kinder und Jugendliche: Die Investitionskostenförderung des Landes wurde nun vom MAGS bestätigt. Die betroffenen Einrichtungen wurden bereits über Pfad.invest angeschrieben. Zu beachten sind die Angaben zur Belegungsquote im Jahr 2020, die man als Einrichtungsträger bei der Eingabe in Pfad.invest zu berücksichtigen hat.
Empfehlungen des RKI zu Hygienemaßnahmen im Rahmen der Behandlung und Pflege von Patienten mit einer Infektion durch SARS-CoV-2 (Stand: 22.03.2021)
"Änderung gegenüber der Version vom 08.12.2020: Hier wurden Konkretisierungen zur Entsorgung von Abfällen aus der Diagnostik von COVID-19 und zu besorgniserregenden Varianten (VOCs) vorgenommen." (RKI)
Öffnungsprozess in vollstationären Pflegeeinrichtungen
- Im Rahmen der zeitlich unbeschränkten Besuchsrechte dürfen zeitgleich von einer Bewohnerin beziehungsweise einem Bewohner maximal fünf Personen aus maximal zwei Hausständen empfangen werden.
- Besucherinnen und Besucher haben zu allen anderen Personen einen Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten; dies gilt nicht gegenüber besuchten Personen, die über einen vollständigen Corona-Impfschutz verfügen, oder gegenüber den Personen, die mindestens eine medizinische Maske tragen.
- Bei Besuchen sind die erforderlichen Daten zur Sicherstellung der einfachen Rückverfolgbarkeit nach § 4 a Absatz 1 Satz 1 der Corona-Schutzverordnung einschließlich des Namens der besuchten Person zu erheben.
- Zur Umsetzung der Testanforderung für Besucherinnen und Besucher ist ihnen am Ort der Einrichtung ein Coronaschnelltest oder Selbsttest anzubieten.
- Für Besuche von Seelsorgerinnen und Seelsorgern, Betreuerinnen und Betreuern, Betreuungsrichterinnen und Betreuungsrichtern, Dienstleistenden zur medizinisch-pflegerischen oder palliativen Versorgung und zur weiteren Grundversorgung sowie Personen, die innerhalb der Einrichtung Teilhabeangebote durchführen, gelten die Regelungen für Besucherinnen und Besucher entsprechend. Schnelltestungen müssen ihnen auch abweichend von den für Besucherinnen und Besucher vorgegebenen möglichen festen Zeitkorridoren in den üblichen Tätigkeitszeiten angeboten werden.
- vor dem Dienstantritt bei den Beschäftigten
- bei Besucherinnen und Besuchern beim Betreten der Einrichtung
- bei der Aufnahme von Bewohnerinnen und Bewohnern bziehungsweise ihrer Rückkehr in die Einrichtung nach mehrtägiger Abwesenheit.
Verwaltungsgericht Aachen: "Pflegeheime dürfen Besuch ohne negativen Schnelltest verweigern und nächtliche Ausgangssperre gekippt", 23.12.2020
"Mit Beschluss vom heutigen Tag hat die 6. Kammer dem Eilantrag eines Pflegeheims aus Würselen stattgegeben. Das Pflegeheim hatte sich mit dem Antrag gegen eine Regelung in der Allgemeinverfügung "Pflege und Besuche" des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales gewendet. Die beanstandete Regelung sieht - im Gegensatz zu ihrer bis zum 20. Dezember 2020 geltenden Fassung - vor, dass einer Besucherin bzw. einem Besucher, die bzw. der einen angebotenen Corona-Schnelltest ablehnt, der Besuch mit Verweis auf diese Ablehnung nicht verweigert werden darf. Das Pflegeheim hatte sich darauf berufen, dass nach den Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts (RKI) eine Testpflicht für Besucher einer Pflegeeinrichtung ausdrücklich empfohlen werde. Eine Besuchserlaubnis allein für Angehörige, die einen aktuellen negativen Schnelltest vorweisen könnten, entspreche auch dem Beschluss der Ministerpräsidenten vom 13. Dezember 2020. Werde hierauf verzichtet, führe dies zu einer massiven Verschlechterung des Infektionsschutzes in der Pflegeeinrichtung und zu Gefahren für die Heimbewohner und das Pflegepersonal.
Die 6. Kammer ist der Argumentation des Pflegeheims gefolgt. Es sei schon nicht nachvollziehbar, warum die Einrichtungsleitung ausdrücklich ermächtigt werde, den Besuch der Einrichtung bei Verweigerung eines Kurzscreenings (auf Erkältungssymptome, SARS-CoV-2-Infektion, Kontakt mit Infizierten oder Kontaktpersonen ersten Grades gemäß der Richtlinie des RKI) zu versagen. Gleiches bei Verweigerung eines angebotenen Schnelltestes, der eine höhere Sicherheit aufweise, aber nicht gelten solle. Ein im Einzelfall zu erlassendes Besuchsverbot bei verweigerter Schnelltestung greife nach Abwägung mit den Rechten der anderen Bewohner auf Leben und körperliche Unversehrtheit nicht unzumutbar in Rechte des betroffenen Heimbewohners (insbesondere) auf Teilhabe ein.
Einrichtungen der Eingliederungshilfe
Beschränkung der Besuche auf zwei Besuche pro Tag und Bewohner*in jeweils durch max. zwei Personen, im Außenbereich jeweils max. vier Personen. Ein bestehendes Besuchskonzept ist weiterhin anzuwenden: Grundsätzliches Tragen von FFP-2 Masken oder vergleichbaren Masken durch Besuche*innen. Dies gilt auch für Bewohner*innen außerhalb des eigenen Zimmers. Interne Veranstaltungen sind nach der Coronaschutzverordnung bis auf Weiteres untersagt.
Tageseinrichtungen für Kinder
Verteilung der Selbsttests an die Kitas
Ursprünglich war im Schreiben des Familienministers Joachim Stamp vom 26. März 2021 angekündigt worden, dass die Beschäftigten in Kitas und Kindertagespflege voraussichtlich drei Selbsttests zur Eigennutzung pro Woche erhalten werden. Da sich jedoch die Infektionszahlen insbesondere bei Kindern deutlich erhöht haben, soll die Teststrategie entsprechend des Schreibens vom Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration NRW vom 8. April 2021 auf die Kinder erweitert werden:
Demnach sollen – voraussichtlich ab der kommenden Woche (KW 16) – jeweils zwei Selbsttests für die Beschäftigten und zwei Selbsttests pro Kind zur Verfügung stehen. Die Tests für die Kinder werden durch die Beschäftigten den Eltern ausgehändigt, damit diese ihre Kinder zuhause testen können. Eine Testpflicht gibt es für den Kita-Bereich nicht. Eine Testpflicht würde voraussetzen, dass die Kinder in der Kita getestet werden müssten. Das wird jedoch mit den derzeit zur Verfügung stehenden Tests als nicht durchführbar erachtet.
Der genaue Zeitpunkt des Eintreffens der Tests in den Kitas ist abhängig von der konkreten Anlieferung der Tests bei der Johanniter-Unfallhilfe und der darauf folgenden Verteilung an die zentralen Standorte vor Ort und die darauf folgende Verteilung an die Kindertageseinrichtungen. Eine weitere Herausforderung ist, dass die Tests bei dieser Lieferung noch in 5er-Päckchen gepackt sind. Das heißt, dass die Beschäftigten die einzelnen Testkomponenten an die Eltern weitergeben müssen. In den Folgelieferungen wird das Verfahren deutlich entspannter, da dann die Tests in Einzelverpackungen an die Kitas direkt versandt werden.
Die erforderliche Anzahl der Tests hat sich durch den Einbezug der Kinder deutlich erhöht, sodass die ursprünglich geplanten monatlichen Chargen voraussichtlich etwa wöchentlich versandt werden. Die Anzahl der Tests, die die Kitas erhalten, hat das Ministerium aufgrund der Zuschussanträge zum KiBiz ermittelt.
Offizielle Information zur Kindertagesbetreuung und Selbsttests ab dem 12. April 2021
Das Ministeriums für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration NRW hat mit Schreiben an Träger, Leitungen, Personal und Eltern vom 8.4.2021 hat Folgendes bekannt gegeben: Der eingeschränkte Regelbetrieb, entsprechend der Regelungen in der Offiziellen Information vom 26. März 2021, wird bis auf Weiteres fortgeführt.
Ab der kommenden Woche werden für die Beschäftigten in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege Selbsttests zur Verfügung gestellt werden. Die Anwendung der Selbsttests erfolgt auf freiwilliger Basis. Die Vorlage eines Testergebnisses ist für die Aufnahme der Beschäftigung bzw. für die Wahrnehmung des Betreuungsangebotes keine Voraussetzung.
Die Beschäftigten sollen möglichst zwei Selbsttests zur Eigenanwendung pro Woche erhalten. Darüber hinaus erhalten die Kitas und die Kindertagespflegestellen je zwei Selbsttests pro Kind und Woche, die an die Eltern weitergegeben werden sollen, damit diese ihr Kind zuhause testen können. Es handelt sich um sogenannte Antigen-Schnelltests, die nach 15 Minuten Aufschluss über das Ergebnis geben (Gebrauchsanweisung Antigentest). Weitere Informationen finden sich im Schreiben vom 8.4.2021.
Die erste Lieferung der Selbsttests erfolgt für die Kindertageseinrichtungen noch einmal über die Spitzenverbände
Dafür wird der gleiche Verteiler genutzt, wie bei der letzten Verteilaktion der einfachen Mund-Nasenschutzbedeckungen durch die Diakonie RWL. In den nächsten Tagen gibt es von der Diakonie RWL Informationen über die Anzahl der Tests für die jeweils zu berücksichtigenden Einrichtungen mit der Bitte um weitere entsprechende Verteilung vor Ort. Diesmal werden die Pakete nicht per Paketdienst zugesandt, sondern durch die Johanniter-Unfallhilfe angeliefert, die diese Aktion erfreulicherweise unterstützt. Die Folgelieferungen der Selbsttests werden durch das Land direkt an die Kindertageseinrichtungen erfolgen! Die Kindertagespflegestellen werden voraussichtlich weiter über die örtlichen Jugendämter bedient.
In den Kindertagesstätten bleibt es mindestens bis zum 11. April beim eingeschränkten Regelbetrieb
In der Offiziellen Information und in dem Schreiben an die Eltern sind nochmals Hinweise zum Umgang mit Krankheitssymptomen von Kindern aufgenommen. WICHTIG: In dem Schreiben des Ministers an die Beschäftigten wird angekündigt, dass vom Land NRW nach den Osterferien kostenlose Selbsttests für die Beschäftigten in den Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen zur Verfügung gestellt werden. Die Verteilung der Tests wird auf Bitte des Ministeriums wieder über die Spitzenverbände organisiert. Zum offiziellen Schreiben zur Kindertagesbetreuung nach den Ostertagen.
Informationen für die Kindertagesbetreuung von Minister Dr. Joachim Stamp zum weiteren Vorgehen in der Kindertagesbetreuung, ab dem 08.03.2021
- MKFFI: Ministerschreiben an die Eltern
- MKFFI: Ministerschreiben an die Beschäftigten der Kindertagesbetreuung
- MKFFI: Ministerschreiben an die Kindertagespflege
- MKFFI: Bestätigung des Trägers bzw. des Jugendamtes zur Vorlage für einen freiwilligen Corona-Test
- MKFFI: Übersicht Planung für die Kindertagesbetreuung
Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass für den Bereich der Kindertagesbetreuung in § 2 Absatz 1 folgende Änderung vorgenommen wurde:
"Kann der Mindestabstand zwischen erwachsenen Personen, insbesondere beim Betreten und Verlassen der Betreuungsangebote, nicht eingehalten werden, ist eine medizinische Maske zu tragen."
Gemäß § 3 Absatz 1 der Corona-Schutzverordnung sind medizinische Masken: sogenannte OP-Masken, Masken des Standards FFP2 oder vergleichbare Masken (KN95/N95).
Die Diakonie RWL prüft derzeit, in welchem Umfang wir Ihnen für den Kita-Bereich nochmals einfache OP-Masken zur Verfügung stellen können.
Bei einer erneuten Versendung würden die größeren nichtverfassten, kirchlichen Träger die Masken direkt erhalten. Die kleineren nichtverfassten, kirchlichen Träger würden die Masken wieder über den jeweiligen Kirchenkreis bekommen. Entsprechend der Erfahrungen im Rahmen der Maskenverteilung im Dezember 2020 erhalten die Kirchenkreise zuvor eine Auflistung über die zu berücksichtigenden nichtverfassten, kirchlichen Kitas in ihrem Bereich.
Ergänzende Information zum Sonderprogramm zur Betreuungsentschädigung des Landes NRW für Personengruppen ohne Anspruch auf Kinderkrankengeld.
Im Ministerschreiben "Offizielle Information Kinderkrankentage" von Joachim Stamp heißt es für nicht gesetzlich Versicherte, wie Selbständige und Freiberufler, sonstige Privatversicherte und freiwillig gesetzlich Versicherte ohne Anspruch auf Kinderkrankengeld sowie gesetzlich Versicherte mit privat versichertem Kind, die kein Kinderkrankengeld in Anspruch nehmen können, dass hier die Landesregierung von Nordrhein-Westfalen dafür sorgt, dass diese Lücke geschlossen wird.
"Für Personengruppen, die keinen Anspruch auf Kinderkrankengeld gem. § 45 SGB V oder vergleichbare Leistungen haben, wurde ein besonderes Programm zur „Betreuungsentschädigung“ geschaffen. Anspruchsvoraussetzung ist, dass ein Kind unter 12 Jahren häuslich betreut wird. Die Möglichkeit, im Homeoffice zu arbeiten, ist unschädlich. Beantragt werden können bis zu 10 Tage Verdienstausfallsentschädigung pro Kind (bei Alleinerziehenden 20 Tage). Der Tagessatz orientiert sich an den Entschädigungen nach Infektionsschutzgesetz und beträgt pauschal 92 Euro. Anträge können ab Februar 2021 bei den Bezirksregierungen gestellt werden."
Das Ministerium erläuterte auf Nachfrage, dass diese Betreuungsentschädigung in der Zeit vom 01.01.2021 bis 31.12.2021 gewährt wird. Sie kann auch rückwirkend beantragt werden. Zurzeit wird an der verwaltungstechnischen Umsetzung des Programms gearbeitet, so dass Anträge erst im Februar gestellt werden können. Das Ministerium bittet die betreffenden Eltern um Geduld und Verständnis.
Sozialschutz-Paket
Das Gesetz soll zu einem leichteren Zugang zu sozialer Sicherung führen, um die sozialen und wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie in der Gesellschaft abzufedern.
Außerordendliche Wirtschaftshilfe – November
Die 2020 von Bund und Ländern beschlossene Eindämmung der Corona-Pandemie führt zu enormer wirtschaftlicher Belastung – insbesondere für diejenigen Branchen, die von den temporären Schließungen betroffen sind. Um diese besonders betroffenen Unternehmen zu unterstützen, stellt der Bund eine zielgerichtete außerordentliche Wirtschaftshilfe – die "Novemberhilfe" – bereit, die über die bestehenden Unterstützungsprogramme deutlich hinausgehen soll.
Antragsberechtigt sind grundsätzlich alle Unternehmen (Betriebe, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen), die aufgrund des Beschlusses des Bundes und der Länder vom 28.10.2020 den Geschäftsbetrieb einstellen mussten. Auch Unternehmen, die indirekt stark betroffen sind, können antragsberechtigt sein, ebenso wie gemeinnützige und öffentliche Einrichtungen. Indirekt betroffene Unternehmen sind solche, die zwar nicht direkt von einer Schließungsanordnung betroffen sind, aber faktisch im November dennoch an der Ausübung ihres Gewerbes gehindert sind. Dies wird dann angenommen, wenn diese Unternehmen nachweislich und regelmäßig 80 v.H. ihrer Umsätze mit direkt von Schließung betroffenen Unternehmen erzielen. Verbundene Unternehmen, also solche mit mehreren Tochterunternehmen oder Betriebsstätten, sind antragsberechtigt, wenn mehr als 80 v.H. des verbundweiten Gesamtumsatzes auf direkt oder indirekt betroffene Verbundunternehmen entfällt.
Mit der Novemberhilfe werden Zuschüsse pro Woche der Schließung i.H.v. 75 Prozent des durchschnittlichen wöchentlichen Umsatzes im November 2019 gewährt. Die Novemberhilfe wird als einmalige Kostenpauschale ausbezahlt.Weitere Informationen zur Novemberhilfe finden sich beim Bundesfinanzministeriums.
Andere staatliche Leistungen, wie zum Beispiel Überbrückungshilfen oder Kurzarbeitergeld, die im Förder-Zeitraum November 2020 bewilligt worden sind, werden angerechnet. Ebenso wird angerechnet, wenn trotz Schließung Umsätze erzielt worden sind. Daher gilt grundsätzlich, dass Umsätze, die im November 2020 trotz der grundsätzlichen Schließung gemacht werden, bis zu einer Höhe von 25 Prozent des Vergleichsumsatzes im November 2019 nicht angerechnet werden. Um eine Überförderung von mehr als 100 Prozent des Vergleichsumsatzes zu vermeiden, erfolgt bei darüber hinausgehenden Umsätzen eine entsprechende Anrechnung.
Die Antragstellung erfolgt elektronisch durch Steuerberater*innen, Wirtschaftsprüfer*innen, vereidigte Buchprüfer*innen oder Rechtsanwält*innen über die Überbrückungshilfe-Plattform. Derzeit kann die Novemberhilfe noch nicht beantragt werden, da noch das Antragsformular durch den IT-Dienstleister des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie aussteht.
- Bundesfinanzministerium: Außerordentliche Wirtschaftshilfe November + FAQ, 5.11.2020
- NRW.Bank: Neues Förderprogramm zur Unterstützung von gemeinnützigen Organisationen + Info-Brief der NRW.Bank, befristet auf den 30. Dezemeber, 28.08.2020
- Informationen zum Sozialdienstleister-Einsatzgesetz (SodEG), 22.04.2020
- Zentrum Recht der Diakonie RWL: Informationen zum Corona-Sozialschutz-Paket, 31.03.2020
- Diakonie Deutschland: FAQs zum Schutzschirm - Wer kann Zuschüsse in Anspruch nehmen?, 26.03.2020
- Bundesagentur für Arbeit: Coronavirus: Vergütungen von arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen und Abwicklung des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes (SodEG), 30.03.2020
- Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Einsatz und Absicherung sozialer Dienstleister, 30.03.2020
- Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Erleichterte Vorraussetzungen für Kurzarbeitergeld treten rückwirkend zum 1. März in Kraft, schreibt das Bundesministerium, 30.03.2020
- Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Das Sozialschutz-Paket, 28.03.2020
Diakonie RWL
Arbeits- und Sozialrecht in der Corona-Krise
Im RUNDSCHREIBEN Nr. 6 vom 25.03.2021 vom Zentrum Recht der Diakonie RWL wurde ausführlich über das Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite berichtet (Epilagengesetz) . Dieses wurde nun am 30.03.2021 im Bundesgesetz veröffentlicht. Es tritt damit am 31.03.2021 in Kraft. Das Gesetz ist ein Artikelgesetz. Mit diesem Gesetz werden auch verschiedene Verordnungen wie die Coronavirus-Testverordnung, die Coronavirus-Impfverordnung und die Coronavirus-Einreiseverordnung des Bundes bis zum 30.06.2021 verlängert. Außerdem wurden Änderungen in § 56 Infektionsschutzgesetz vorgenommen.
Entwicklung zur Finanzierung von digitalen Endgeräten zwecks Homeschooling als Mehrbedarf i.S.v. § 21 Abs. 6 SGB II
Mit der Weisung erkennt die BA an, dass die pandemiebedingte nahezu flächendeckende und ausschließliche Einführung von Distanzunterricht die Ausgangslage für die bisherige Einschätzung zum Thema Endgeräte geändert hat. Sie weist zudem die Mitarbeitenden an, Leistungsberechtigte entsprechend zu beraten.
Der Mehrbedarf ist nicht unabweisbar, wenn die Schule selber geeignete Endgeräte beschafft und den Schülern leihweise überlässt. Wenn dies aber nicht geschieht, besteht der einmalige unabweisbare Eigenbedarf. Aufgrund der Höhe der Anschaffungskosten für das benötigte Gerät kommt eine Darlehensfinanzierung nach § 24 Abs. 1 SGB II nicht in Betracht. Vielmehr ist eine Zuschussfinanzierung geboten.
Berechtigte: Schülerinnen und Schüler bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, die am pandemiebedingten Distanzunterricht teilnehmen; unschädlich ist, wenn das Landesrecht die Alternative zwischen Präsenz- und Distanzunterricht einräumt. Feststellungen zur Unabweisbarkeit: die geltend gemachte Ausstattung wird nicht durch Zuwendungen Dritter (insbesondere Bereitstellung von Geräten durch die Schule) selber gedeckt.
Nachweis für die Unabweisbarkeit: niedrigschwellig; Bestätigung der Schule oder des Schulträgers über die Notwendigkeit ist ausreichend. Möglicherweise reicht auch eine Glaubhaftmachung aus.
- Die neue Home-Office-Pflicht gilt ab 27.01.2021
- Bundesregierung: Neue Corona-Arbeitsschutzverordnung
- BMAS: FAQ zur Corona-Arbeitsschutzverordnung, 20.01.2021
- Kinderkrankengeld: die wichtigsten Änderungen für das Jahr 2021, 15.01.2021
- Bundesregierung: Kinderkrankengeld - Entlastung für berufstätige Eltern
- BMFSFJ: FAQ zum Kinderkrankengeld
- Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben hat FAQs zu mutterschutzrechtlichen Bewertungen von Gefährdungen durch SARS-CoV-2 zusammengestellt. Darin finden sich zum Beispiel Informationen für Schwangere und Stillende, für Arbeitgeber und Betriebsärzte.;
- Arbeitsmedizinische Empfehlungen zur Beschäftigung von schwangeren und stillenden Frauen im Zusammenhang mit dem Coronavirus SARS-CoV-2/COVID-19-Erkrankung, 22.04.2020
- Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW): Alten- und Pflegeheime sowie Einrichtungen zur Betreuung von Menschen mit Behinderungen – Arbeitsschutzstandard
E-Mails von Rechtsanwälten der "Stiftung Corona-Ausschuss"
Viele von unseren Mitgliedern, insbesondere Einrichtungen der Altenhilfe, sind von Rechtsanwälten per Mail angeschrieben worden, die in ihrer Signatur "Stiftung Corona-Ausschuss" führen. Die Rechtsanwälte geben an, von einem Journalisten bevollmächtigt worden zu sein, der wiederum zur Unterstützung von Pflegebedürftigen und deren Angehörigen etwaige Versäumnisse bei der Impfaufklärung zu den COVID- 19-Impfungen publik machen will. In dieser Serien-Mail wird die Vermutung geäußert, dass die Aufklärungen und damit die Einwilligungen bezüglich der aktuell durchgeführten COVID-19-Impfungen nicht ausreichend sind, weil bestimmte Risiken, die angeblich bestehen sollen, nicht genannt werden. Es wird auch von einer eventuellen Strafbarkeit der Einrichtungen gesprochen, wenn die Aufklärung und Einwilligung nicht richtig oder nicht ausreichend erfolgt. Letztendlich wird um Auskunft gebeten, wie die vollständige Impfaufklärung in den Einrichtungen sichergestellt wird und ob Druck im Hinblick auf die Impfung ausgeübt worden sei. Diese Auskunft ist auch anonym möglich. Als Frist zur Rückäußerung wurde der 31.12.2020 genannt.
Wir möchten Ihnen dringend von Auskünften jeglicher Art gegenüber der "Stiftung Corona-Ausschuss" abraten. Es besteht von Seiten der "Stiftung Corona-Ausschuss" keinerlei Auskunfts-und Informationsanspruch! Auch möchten wir Sie darauf hinweisen, dass die Einwilligungs- und Aufklärungsformulare offiziell von dem RKI zur Verfügung gestellt werden, auf deren Verwendung durch die Impfungsteams und Impfzentren auch bestanden wird.
Krankenhaus und Gesundheit
Darin wurde die Möglichkeit aufgenommen, dass die zuständige Landesbehörde unabhängig vom Anteil der freien Intensivkapazitäten Krankenhäuser mit Notfallstrukturen als anspruchsberechtigt für die Ausgleichszahlungen benennen kann,
sofern die 7-Tage-Inzidenz der Coronavirus-SARS-CoV-2-Fälle je 100 000 Einwohnern über 150 liegt. Die Kliniken erhalten hierzu mehrfach Informationen jeweils über den Deutschen Evangelischen Krankenhausverband und die Landeskrankenhausgesellschaften.
Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen hat Änderungen an der Krankenhausförderung vorgenommen, 31.03.2020 - gemäß § 18 Abs.1 und 2 KHGG NRW gibt es folgende Änderungen: 1.Die pauschalen Fördermittel - Baupauschale und Pauschale für kurzfristige Anlagegüter - werden abweichend von der bisherigen Regelung bereits zum 01.04.2020 ausgezahlt. 2. Die pauschalen Fördermittel können vorübergehend zur Zwischenfinanzierung von Ausgaben, die infolge der Corona-Virus-Pandemie entstehen sowie zur Sicherstellung der Liquidität eingesetzt werden. Einzelheiten befinden sich im offiziellen Schreiben des Ministeriums. Beigefügt ist ebenfalls das Investitionsprogramm 2020, aus dem die Fallwerte für die Baupauschale und die Pauschale für die kurzfristigen Anlagegüter zu finden sind.
- Allgemeinverfügung Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, gültig ab 06.03.2021
- Bundesgesundheitsministerium: Verordnung zur Änderung der Ausgleichszahlungen an Krankenhäuser aufgrund von Sonderbelastungen durch das Coronavirus SARS-CoV-2, 04.06.2020
- Die Bundesregierung: Covid19-Krankenhausentlastungsgesetz: Kliniken und Praxen werden gestärkt, 27.03.2020
- Die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege gibt Informationen zum Versicherungsschutz von Ärztinnen und Ärzten in Kliniken bei einer Infektion mit dem Corona-Virus.
Teilhabe, Inklusion und Pflege
Wichtige Frist zu beachten zur Beantragung von Mehrausgaben/ Mindereinnahmen gem. § 150 Abs. 6 SGB XI!
Die Pflegekassen versenden dazu gerade auf der Landesebene die folgenden Informationen.
"Im Auftrag der Verbände der Pflegekassen möchte ich angesichts des nahenden Stichtags auf die folgende Regelung Nr. 3 Abs. 7 der Festlegungen vom 15.01.2021 vorsorglich aufmerksam machen und ggf. um einen entsprechenden Hinweis an Ihre Mitglieder bitten:
Die Pflegeeinrichtung kann regelmäßig zum Monatsende ihren Anspruch geltend machen. Da sich die Berechnung der Mindereinnahmen jeweils auf den gesamten Monat bezieht, können diese demnach erst im Folgemonat geltend gemacht werden. Die Pflegeeinrichtung kann auch mehrere Monate (höchstens März 2020 bis zu dem nach § 150 Abs. 6 Satz 1 SGB XI (in der aktuell gültigen Fassung) geregelten Zeitpunkt) in ihrem Antrag zusammenfassen und ggf. einen weitergehenden Anspruch bezogen auf die Monate März 2020 bis Dezember 2020 bis 31. März 2021 und bezogen auf die Monate Januar 2021 bis zu dem nach § 150 Abs. 6 Satz 1 SGB XI (in der aktuell gültigen Fassung) geregelten Zeitpunkt bis drei Monate nach Ablauf des nach § 150 Abs. 6 Satz 1 SGB XI (in der aktuell gültigen Fassung) geregelten Zeitpunktes nachmelden.
Dies bedeutet, dass Ansprüche auf Mindereinnahmen aus den Monaten März 2020 – Dezember 2020 bis spätestens 31.03.2021 bei der Pflegekasse geltend zu machen sind.
Es ist hierzu noch mal eine klarstellende Formulierung in die neuen Festlegungen durch den GKV-SV geplant, die in diesem Monat noch kommen sollen. Im Entwurf heißt es wie folgt: Für die Monate März 2020 bis Dezember 2020 muss der Antrag bis spätestens 31. März 2021 bei der Pflegekasse vorliegen.
Darüber hinaus bitten wir, nochmals darauf hinzuweisen, dass die Formulare einem steten Änderungsprozess unterliegen und für jede Antragsstellung (sowohl Rettungsschirm als auch Schnelltests) bitte das aktuelle Formular von der GKV-Spitzenverbandsseite zu nutzen ist.
Die Diakonie RWL hat zwar in ihren Stellungnahme zur Änderung des § 150 SGB XI eine Fristverschiebung auf den 30.04.2021 gefordert, weiß aber nicht, ob dies durchkommt. Die Einrichtungen und Dienste sind auf der sicheren Seite, wenn Sie bis zum 31.03.2021 abgeben."
Investitionskostenregelung für die Tagespflegen
In den kommenden Tagen erhalten die Kreise und kreisfreien Städte einen Serienbrief vom Arbeitsministerium NRW zu den Einzelheiten zur Auszahlung der Investitionskosten an die Tagespflegen (beantragte Monate: März bis September). Da die hierfür zur Verfügung gestellten Mittel in Höhe von 10,24 Millionen Euro bereits verausgabt sind, müssen für die Förderung weiterer Monate neue Mittel beim Land beantragt werden. Die grundsätzliche Bereitschaft zur weiteren Förderung der Investitionskosten für die Tagespflegen sei vorhanden.
Verlängerung des Rettungsschirms nach § 150 SGB XI bis zum 31.03.2021 und Inkrafttreten des GPVG
Da die Länder überlegen zum Gesundheitsversorgungs- und Pflegeverbesserungsgesetz (GPVG) den Vermittlungsausschuss zu einem SGB V-Regelungsgegenstand anzurufen, ist unklar, ob die Regelung zur Verlängerung des Schutzschirms nach § 150 SGB XI rechtzeitig zum 01. Januar 2020 in Kraft treten wird. Sollte hier eine größere Lücke entstehen, bieten die Kassen an, dass man die Anträge trotzdem stellen kann, aber die Bearbeitung beziehungsweise Auszahlung erst nach Inkrafttreten des Gesetzes erfolgt.
Vom Inkrafttreten des GPVG wäre auch die Änderung des SGB XI betroffen, in der es um den Vergütungszuschlag für zusätzliches Pflegehilfskraftpersonal in vollstationären Pflegeeinrichtungen (20.000 Hilfskraftstellen) handelt.
Freiwilligenregister NRW
Die Landesregierung regelt mit der „Verordnung zur Ausübung eines Freiwilligendienstes in einer epidemischen Lage“ (FdVO NRW) die rechtlichen und finanziellen Rahmenbedingungen für den Einsatz von Freiwilligen im Gesundheitswesen zur Bewältigung der Corona-Pandemie. Nicht nur die Freiwilligen selbst, sondern auch die Impfzentren, stationäre oder mobile Abstrichzentren, Krankenhäuser, stationäre und teilstationäre Pflegeeinrichtungen, ambulante Pflegedienste, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Rettungsdienste und die unteren Gesundheitsbehörden haben damit Klarheit, wie sie das Freiwilligenregister nutzen können.
Mit der Verordnung macht die Landesregierung den Weg frei für den Einsatz von Freiwilligen im Gesundheitswesen. Somit können Einrichtungen, die jetzt dringend Unterstützung durch medizinisches oder pflegerisches Personal oder aus anderen Gesundheitsberufen benötigen, direkt und unbürokratisch personelle Unterstützung anfordern. Es gibt in der aktuellen Situation einerseits viele Menschen die freiwillig helfen wollen und andererseits Gesundheitseinrichtungen die Unterstützung sehr gut gebrauchen können. Mit dem Freiwilligenregister schafft das Land die Plattform, um beide Seiten zusammenzubringen, so Gesundheitsminister Laumann.
Mittlerweile haben sich über 11.000 ausgebildete Fachkräfte aus dem Gesundheits- und Pflegebereich im Freiwilligenregister des Landes Nordrhein-Westfalen registriert. Unter anderem stehen 3.270 Ärztinnen und Ärzte, 1.883 medizinische Fachangestellte und 3.118 staatlich anerkannte Pflegefachkräfte zur Vermittlung bereit. ( aus der Presseerklärung) Presseerklärung
Die Corona-Pandemie stellt die gesundheitliche und pflegerische Versorgung vor außergewöhnliche Herausforderungen. In dieser schwierigen Zeit sind medizinisch und pflegerisch qualifizierte Fachkräfte zentrale Stützen für die Versorgung der Bevölkerung. In vielen Pflegeeinrichtungen werden kurzfristig helfende Händen benötigt. Als Hilfestellung für die Einrichtungen hat das Land NRW deshalb eine zentrale Registrierungs- und Vermittlungsstelle, das Freiwilligenregister NRW, eingerichtet.
Hier können sich ausgebildete Fachkräfte aus allen Gesundheitsberufen – Ärzt*innen, Pfleger*innen, Medizinische Fachangestellte – aber auch Angehörige anderer Gesundheitsfachberufe sowie Verwaltungskräfte aus dem Gesundheitswesen registrieren, um im Bedarfsfall im Kampf gegen das Virus zur Unterstützung beizutragen. Über das neue Portal soll gewährleistet werden, dass die Hilfe dort ankommt, wo sie am nötigsten ist. Laut dem Arbeitsministerium NRW sollen sich bisher rund 8000 Freiwillige angemeldet haben.
Der Bundestag hat das Gesundheitsversorgungs- und Pflegeverbesserungsgesetz (GPVG) verabschiedet
Dieses soll voraussichtlich im Dezember vom Bundesrat beschlossen werden. Neben weiteren Änderungen sind folgende Regelungen geplant:
Verlängerung des Schutzschirmes nach § 150 SGB XI bis zum 31.03.2021
Vorbehaltlich der Zustimmung des Bundesrates wird der Schutzschirm bis zum 31.03.2021 verlängert. Dies soll mit Wirkung zum 01.01.2021 in Kraft treten.
Wiedereinführung von § 148 SGB XI – Beratungsbesuche nach § 37,3 SGB XI
Die Durchführung der Beratungsbesuche gemäß § 37 Absatz 3 SGB XI soll während der Corona-Pandemie auf Wunsch des Pflegebedürftigen auch telefonisch, digital oder per Videokonferenz durchgeführt werden können. Dies soll mit Wirkung zum 01.10.2020 in Kraft treten. Bitte teilen Sie uns mit, wenn es bei der Durchführung, Abrechnung oder für die Patienten zu Schwierigkeiten kommt.
Wir informieren über die Coronavirus-Testverordnung des Bundes (TestV). Die Verbände der Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe im Land Nordrhein-Westfalen begrüßen die Einführung und Nutzung von PoC-Antigen-Tests in der Pflege und in der Eingliederungshilfe. Allerdings bedarf es sowohl bei der bundesrechtlichen Regelung als auch bei der Allgemeinverfügung des NRW-Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales weitergehende Klarstellungen, insbesondere, ob aus der landesrechtlichen Allgemeinverfügung zur PoC-Testung entgegen des Wortlauts der TestV eine Verpflichtung für die Einrichtungen entsteht, ein Konzept zu erstellen und einzureichen.
Corona-Teilhabe-Fonds für Inklusionsbetriebe, Einrichtungen der Behindertenhilfe, Sozialkaufhäuser und gemeinnützige Sozialunternehmen
Einrichtungen der Behindertenhilfe, Sozialkaufhäuser und gemeinnützige Sozialunternehmen waren in den vergangenen Monaten hart von den Folgen der Pandemie betroffen. Auch rund 900 Inklusionsbetriebe, in denen Menschen mit Schwerbehinderung arbeiten, litten unter Schließungen und Umsatzausfällen. Viele dieser Unternehmen konnten bisher nur eingeschränkt oder gar nicht von Corona-Hilfen profitieren. Der Deutsche Bundestag hat daher beschlossen, für die genannten Institutionen 100 Millionen Euro bereit zu stellen. Dazu hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales nun eine Förderrichtlinie erlassen und Verwaltungsvereinbarungen mit den Bundesländern getroffen. Ab 01.01.2021 kann die Hilfe beim Integrationsamt des jeweiligen Bundeslandes für den Zeitraum September 2020 bis März 2021 beantragt werden.
Der Bundesminister für Arbeit und Soziales Hubertus Heil:
"In der Corona-Krise dürfen wir insbesondere auch die Menschen nicht aus den Augen verlieren, deren berufliche und gesellschaftliche Teilhabe von Einrichtungen wie Inklusionsunternehmen, Behinderteneinrichtungen und Sozialunternehmen abhängt. Dort drohen Menschen durch die Krise doppelt ins Hintertreffen zu geraten. Mit der Gewährung von Leistungen aus dem Corona-Teilhabe-Fonds zeigen wir Solidarität und schließen eine Lücke im Netz der bereits beschlossenen Corona-Hilfsmaßnahmen. So erhalten auch diese Institutionen und die dort arbeitenden Menschen die erforderliche Unterstützung."
Der Vorsitzende der Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen Christoph Beyer:
"Die Sicherung von Arbeitsplätzen schwerbehinderter Menschen ist ureigene Aufgabe und Anliegen der Integrationsämter. Wir freuen uns daher, das Programm mit unserem Know-how und unserer Erfahrung umsetzen zu können."
Eckpunkte der Förderung sind:
- Zuschüsse aus dem Corona-Teilhabe-Fonds bestehen aus einer Liquiditätsbeihilfe in Höhe von 90 Prozent der betrieblichen Fixkosten, die nicht durch die Einnahmen gedeckt sind.
- Die Beihilfe ist nicht von der Anzahl der Beschäftigten oder der Betriebsgröße abhängig und kann im Einzelfall bis zu 800.000 Euro betragen.
- Erstattungsfähig sind auch Personalaufwendungen, die nicht durch Kurzarbeitergeld oder anderweitig gedeckt sind.
- Die Förderung ist ausgeschossen, wenn der Liquiditätsengpass bereits durch eine andere staatliche Förderung ausgeglichen ist.
- Antragsformulare stehen ab dem 01.01.2021 auf der Webseite der Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter zur Verfügung.
- Die Auszahlung der Liquiditätsbeihilfe erfolgt unverzüglich nach der Bewilligung.
- Bis zum 30. 06.2021 hat der Antragsteller in einer Schlussabrechnung die tatsächlichen Einnahmen, Kosten und gegebenenfalls andere Unterstützungsleistungen nachzuweisen. Ergibt sich dabei, dass der Liquiditätsengpass geringer ist als anfangs angenommen, sind zu viel gezahlte Leistungen zurückzuzahlen. (Quelle Pressestelle Bundesministerium für Arbeit und Soziales)
Nachbarschaftshilfen in der Corona-Krise
Das Corona-Virus hat unseren Alltag fest im Griff: Unsere Bewegungsfreiheit ist drastisch eingeschränkt und Hilfestellungen im häuslichen Umfeld drohen wegzubrechen. Gerade für alte Menschen mit erhöhtem Infektionsrisiko ist das ein Problem. Es braucht die Unterstützung von Menschen der direkten Nachbarschaft. Die Diakonie RWL gibt Tipps zur Vernetzung der Nachbarschaftshilfen vor Ort.
Fördermittel in Zeiten von Corona
Die Corona-Pandemie kann auch Auswirkungen auf geförderte Projekte und Maßnahmen haben. Das Zentrum Drittmittel und Fundraising der Diakonie RWL bündelt die Regelungen und Hinweise, die von diversen Fördermittelgebern herausgegeben werden.
Diakonie RWL: Aktuelle Fördertöpfe
Rechnungsversand digital
Aufgrund der aktuellen Situation stellen zunehmend Unternehmen ihren Rechnungsversand auf digital um. Das bedeutet, dass die Rechnungen nicht mehr wie üblich auf dem Postweg versendet werden, sondern digital als PDF-Dokument übermittelt werden. Bitte nutzen Sie dafür ausschließlich unsere zentrale Adresse für Eingangsrechnungen: Buchhaltung@Diakonie-RWL.de. Wir bedanken uns für Ihr Verständnis.
Robert-Koch-Institut
- Beschluss der STIKO zur 3. Aktualisierung der COVID-19-Impfempfehlung + wissenschaftliche Begründung, 12.03.2021
- Aufklärungsmerkblatt zur Covid-19-Impfung mit Vektorimpfstoff + auch in leichter Sprache, laufend aktualisiert
- Nationale Teststrategie – wer wird in Deutschland getestet?
- Informationen zur Ausweisung internationaler Risikogebiete
- Influenza-Pandemieplanung
- Pandemiepläne der Bundesländer
- Empfehlungen zur Meldung von Verdachtsfällen von COVID-19
- Empfehlungen zu Prävention und Management von COVID-19 in Alten- und Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen für Menschen mit Beeinträchtigungen nochmals aktualisiert
- Kurzleitfaden zum Management von COVID-19 Ausbrüchen im Gesundheitswesen
- Optionen zum Management von Kontaktpersonen unter Personal von Alten- und Pflegeeinrichtungen in Situationen mit Personalmangel
- Umgang mit Personal der kritischen Infrastruktur in Situationen mit relevantem Personalmangel im Rahmen der COVID-19-Pandemie
- Empfehlungen des RKI zu Hygienemaßnahmen im Rahmen der Behandlung und Pflege von Patienten mit einer Infektion durch SARS-CoV-2
Das Corona-Virus leicht erklärt
Wie kann man eigentlich das Corona-Virus verständlich vermitteln? Dazu hat die Zeitung "Das Parlament" vom Deutschen Bundestag eigens einen leicht erklärten Beitrag "Das Corona-Virus" herausgebracht. Hier finden Sie alles rund um die Fragen: was macht das Corona-Virus?, wie hat es sich ausgebreitet?, was wird gegen das Virus unternommen?, was sagt die Forschung?, was bedeutet eigentlich eine "Quarantäne"? und wie sollte man sich jetzt verhalten? Danke an die Redaktion von "Das Parlament".
Verdachtsfälle
Sollten Verdachtsfälle vor Ort bekannt werden, sind die Anweisungen des Gesundheitsamtes sowie der örtlichen Behörden umzusetzen. Informationen zur Meldung von Verdachtsfällen von COVID-19 gibt das Robert Koch-Institut hier. Im Merkblatt Antworten auf häufig gestellte Fragen zum neuartigen Corona-Virus (SARS-CoV-2)finden Sie weitere Hinweise. Auf das Händeschütteln sollte derzeit nach Möglichkeit verzichtet werden.
Pandemieplan entwickeln
Träger und Einrichtungen sollten sich mit den länderspezifischen und nationalen Pandemieplänen vertraut machen. Bestimmte Einrichtungen – hierzu zählen auch ambulante Pflegeeinrichtungen – sind gehalten, eigene Pandemiepläne zu entwickeln und im Bedarfsfall umzusetzen. Zur Gefährdungsbeurteilung greift die TRBA 250, "Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege", der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin. Hinweise zur Erstellung eines solchen Plans können sowohl dem nationalen Pandemieplan (Kapitel 5 S. 51 ff) als auch den Tipps zur betrieblichen Pandemieplanung der Unfallversicherer entnommen werden. Die Empfehlungen der Bezirksregierung Münster und des Landes Niedersachsen enthalten weitergehende Hinweise für Pflegeeinrichtungen. Im Normalfall reichen einfache hygienische Schutzmaßnahmen aus.
Pandemieplan für stationäre Pflegeeinrichtungen vom Vincentz-Verlag: "Heimbewohner sind durch ihr hohes Alter und oftmals Mehrfacherkrankungen im Hinblick auf eine Infektion mit dem sogenannten Corona-Virus besonders gefährdet. Der Pandemieplan führt die wichtigsten Tipps zusammen, um Bewohner und Mitarbeiter in stationären Pflegeeinrichtungen bestmöglich vor einer Infektion zu schützen," schreibt der Vincentz-Verlag.
Eine Vorlage für einen Pandemieplan, der individuell angepasst werden kann, hat der ambulante Pflegedienst proVida GmbH entwickelt. Den Plan finden Sie hier.
Aktuelle Informationen erhalten Sie jederzeit auf der Seite des Robert Koch-Instituts.
Redaktion: Kirsten Schwenke, Christoph Bürgener
Quellen: Diakonie RWL, GKV-Spitzenverband, Bundesdiakonie, Robert Koch-Institut, Ministerien Bund und Land.
Digital durch die Pandemie - Hauptversammlung Diakonie RWL
Die großen Verlierer der Corona-Krise
Schuldnerberatung in der Pandemie
Testen gegen das Virus
Gute Chancen für den "Corona-Jahrgang"
Spenden in der Pandemie
Impfungen in der Altenhilfe
Impfungen bei den ambulanten Pflegediensten
Impfen in den Freiwilligendiensten
Impfen in der Diakonie RWL
Erziehungshilfe in der Corona-Pandemie
Ehrenamtsarbeit in der Pandemie
Grundeinkommen
Covid-19-Altenpflegestudie
Klinikseelsorge
Corona-Schnelltests
Bahnhofsmissionen in der Pandemie
Neue Corona-Beschränkungen
Altenhilfe in der Corona-Krise
Prostitution in der Corona-Krise
Digitalisierung in der Corona-Krise – Teil 3
Digitalisierung in der Corona-Krise – Teil 2
Digitalisierung in der Corona-Krise
Recht