Corona-Virus: Impfpflicht

Einrichtungsbezogene Impfpflicht

Bis Mitte März mussten Beschäftigte in Krankenhäusern und Pflegeheimen nachweisen, dass sie vollständig geimpft oder genesen sind. Bei fehlenden Nachweisen müssen die Arbeitgeber das zuständige Gesundheitsamt informieren.

  • Pflegefachkraft bereitet Impfung gegen Covid-19 vor

Bis zum 15. März 2022 müssen Beschäftigte etwa in Krankenhäusern, Pflege- und Seniorenheimen nachweisen, dass sie geimpft, genesen oder von der Corona-Impfung befreit sind. Die neue Leitung des Zentrums Recht der Diakonie RWL, Nicole Wynbergen, beantwortet die aktuell wichtigsten Fragen zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht.

Nachweispflicht

Die Nachweispflicht einer Impfung gegen das Coronavirus für Personal in Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen verstößt nicht gegen die Verfassung. Das entschied das Bundesverfassungsgericht.

Die sogenannte einrichtungsbezogene Impfpflicht gegen das Coronavirus verstößt nicht gegen die Verfassung. Das hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschieden (Beschl. v. 27.04.2022, Az. 1 BvR 2649/21). Einen entsprechenden Beschluss erließ es bereits im Eilverfahren im Februar 2022 und damit bevor die Impfpflicht im März 2022 in Kraft trat.

Der Erste Senat des BVerfG wies damit eine Verfassungsbeschwerde zurück, die sich gegen die entsprechenden Regelungen im Infektionsschutzgesetz (IfSG) richtete.

Nach § 20 a Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 IfSG müssen Personen, die in bestimmten gesundheits- und Pflegeeinrichtungen tätig sind, seit dem 15. März einen Nachweis der Impfung gegen das Coronavirus vorlegen. Tun sie das nicht, muss unverzüglich das Gesundheitsamt benachrichtigt werden, das dann gegenüber der ungeimpften Person ein Betretungs- oder Tätigkeitsverbot aussprechen kann. Ein Teil der Vorschriften ist auch bußgeldbewehrt.

Saarland

Infos zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht + Zitat vom Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht und dem Bau einer dazugehörigen "digitalen Meldeplattform", 16.03.2022:  

Wie bereits informiert, wird im Saarland eine digitale Meldeplattform eingerichtet. Diese dient der Erfüllung der Meldepflichten zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht. Sie bietet eine sichere und unbürokratische Datenübermittlung. Den Zugang zu diesem Meldeportal finden die Einrichtungen auf der Internetseite des jeweiligen Gesundheitsamtes beim Landkreis bzw. Regionalverband Saarbrücken. Die Installation der digitalen Meldeplattform läuft aktuell noch und wird voraussichtlich im Laufe der Woche abgeschlossen sein. Die Gesundheitsämter bitten darum, bis dahin von einer Meldung abzusehen. Die dadurch verspäteten Meldungen gehen nicht zu Lasten der meldenden Einrichtungen. 
Die Leitungen der Einrichtungen, Unternehmen und Praxen sind zwar zur unverzüglichen Meldung von Mitarbeitenden ohne entsprechenden zweifelsfreien Nachweis an das jeweils zuständige Gesundheitsamt verpflichtet, d.h. die Meldung muss ohne schuldhaftes Zögern und daher innerhalb der nächsten zwei Wochen, erfolgen. 
Die Meldung soll dann über die Meldeplattform erfolgen. Diese kann entweder per Direkteingabe oder über den Upload der durch das Gesundheitsamt zur Verfügung gestellten Excel-Datei, welche bereits heute per Mail weitergeleitet wurde, erfolgen. Es ergeht die dringende Bitte, keine eigenen Vorlagen zu verwenden.

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