Schlichtungsstelle Westfalen
Ausgewählte Beschlüsse der Schlichtungskammer
21.09.2018
Mündliche Erörterung
Aktenzeichen: 2 M 62/18
Eine Erörterung im Sinne des § 38 Abs. 3 MVG.EKD kann nicht für abgeschlossen erklärt werden, wenn die von der Mitarbeitervertretung geforderte mündliche Erörterung nicht stattgefunden hat, weil die Dienststelle einseitig auf einer schriftlichen Erörterung besteht (Ergänzung zu KG.EKD 03.02.2014 -II-0124/V30-13-).
Vorlage von Führungszeugnissen
Die Mitarbeitervertretung in einer Einrichtung der Jugendhilfe kann aus eigenem Recht nicht verlangen, dass erweiterte Führungszeugnisse, die von hauptamtlichen Mitarbeitenden nach §§ 72 a Abs. 1 SGB XIII, 30 a BZRG vorgelegt werden müssen, an diese nach der Vorlage wieder herausgegeben werden müssen. Sie hat auch keinen Anspruch darauf, dass erweiterte Führungszeugnisse nicht einbehalten werden und in die von der Dienststelle geführten Personalakten abgeheftet werden. Auch datenschutzrechtliche Vorschriften können ein derartiges Verlangen nicht begründen.
Einsichtnahme der Mitarbeitervertretung in Bruttoentgeltlisten
Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 MVG.EKD kann der Mitarbeitervertretung - trotz Fehlens einer der in § 82 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz BetrVG entsprechenden Vorschrift - ein Anspruch auf Einsicht in Bruttoentgeltlisten zustehen.
Freistellungsanspruch für die Teilnahme an Tagungen und Lehrgängen
Einer Freistellung oder einer Zustimmung der Dienststelle bedarf es nicht, wenn ein Mitglied einer Mitarbeitervertretung an einer Tagung oder einem Lehrgang nach § 19 Abs. 3 MVG.EKD teilnehmen will, deren Erforderlichkeit zwischen Mitarbeitervertretung und Dienststelle streitig ist. Ein auf Freistellung des Mitarbeitervertretungsmitglieds oder auf Freistellung von den zu erwartenden Kosten bzw. auf Anmeldung durch die Dienststelle zu der streitigen Veranstaltung gerichteter Antrag ist unzulässig.
Stufenzuordnung nach § 13 BAT-KF
Im Rahmen der Stufenzuordnung nach § 13 BAT-KF ist bei der Einstellung als Erzieher/in in einer offenen Ganztagsschule im Bereich der Ambulanten Jugendhilfe die vorangegangene Tätigkeit des Mitarbeitenden als Sozialpädagoge/-pädagogin / Sozialarbeiter/-arbeiterin in der ambulanten sozialpädagogischen Familienpflege als einschlägige Berufserfahrung zu berücksichtigen.
Ausschluss eines Mitglieds aus der Gesamtmitarbeitervertretung im Dienststellenverbund
Die unautorisierte Weitergabe interner Probleme der Mitarbeitervertretung an die Dienststellenleitung kann den Ausschluss eines MAV-Mitglieds rechtfertigen (§ 17 MVG.EKD)
Ergotherapeutin Eingruppierung AVR.DW.EKD
Fordert die Dienststelle in einer Ausschreibung für die Stelle einer Ergotherapeutin eine kunsttherapeutische Zusatzausbildung und beschäftigt sie dann eine Mitarbeiterin mit einer solchen Zusatzqualifikation, so kann eine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe 8 AVR.DW.EKD gerechtfertigt sein, obwohl die Vergütungsgruppe 7 das Richtbeispiel „Ergotherapeutin“ nennt.
Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung
Die durch kurzfristige Krankheitsausfälle bedingte Unterbesetzung eines Schichtdienstes begründet kein Mitbestimmungsrecht der Mitarbeitervertretung nach § 40 i MVG.EKD
BAT Übergangsregelung zum 01.07.2007
Ändern sich bei einer zum 01.07.2007 übergeleiteten Mitarbeiterin später deren Tätigkeitsmerkmale, so ist nicht mehr die übergeleitete Entgeltgruppe, sondern die für die neue Tätigkeit geltende Entgeltgruppe maßgeblich.
Initiativantrag der Mitarbeitervertretung
Die Ablehnung eines Initiativantrags der Mitarbeitervertretung ist rechtswidrig, wenn durch die Realisierung des Antrags ein tarifwidriger Zustand beseitigt wird.
Hebung der Arbeitsleistung
Muss eine Pflegekraft in der Psychiatrie häufig die Betreuungsaufgaben ihrer Kollegin zusätzlich übernehmen, weil diese wegen der Anordnung ständiger Überwachung fixierter Patienten für ihre sonstigen Aufgaben unabkömmlich ist, kann der Mitbestimmungsfall des § 40 Buchst. i MVG.EKD gegeben sein.
Dienststellenleitung als Disziplinarvorgesetzter freigestellter MAV-Mitglieder (§ 20 MVG.EKD)
Auch von der Arbeitsleistung freigestellte MAV-Mitglieder unterliegen der Disziplinargewalt der Dienststellenleitung und haben verbindliche Einladungen zu Personalgesprächen zu folgen, soweit nicht Inhalt und Ausführung der MAV-Arbeit thematisiert werden soll. -Beschluss vom 25.04.2012
Schulungsanspruch der stellvertretenden Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeitenden (§ 52 Abs. 1 MVG.EKD)
Die stellvertretende Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeitenden hat nur unter den Voraussetzungen des § 96 Abs. 4 Satz 4 SGB IX den Schulungsanspruch nach § 19 Abs. 3 MVG.EKD.
Auflösung der Mitarbeitervertretung wegen groben Missbrauchs (§ 17 MVG.EKD)
Das Kontaktieren staatlicher Stellen wegen angeblicher Missstände in der Dienststelle durch die Mitarbeitervertretung hinter dem Rücken der Dienststellenleitung rechtfertigt in der Regel nicht die Auflösung der Mitarbeitervertretung wegen groben Missbrauchs.
Sonderurlaub zur Erprobung einer Lebensgemeinschaft (§ 27 Abs. 2 BAT-KF)
Der Antrag eines Mitarbeiters auf einjährigen Sonderurlaub zur Erprobung einer neuen Lebensgemeinschaft kann von der Dienststellenleitung ohne Ermessensfehler abgelehnt werden.
Fahrzeiten von MAV-Mitgliedern als entgeltpflichtige Arbeitszeit
Unterhält eine Dienststelle Einrichtungen, die verstreut in einem größeren Regionalbereich liegen, so gelten die Fahrzeiten, die MAV-Mitglieder für die MAV-Tätigkeit in der Region aufwenden müssen, als Arbeitszeit (§ 19 Abs. 2 MVG.EKD) -Beschluss vom 24.11.2011
Kostenberücksichtigung von Schulungsveranstaltungen, § 19 Abs. 3 MVG.EKD
Die Mitarbeitervertretung ist bei der Auswahl von Schulungsveranstaltungen gehalten, auch die entstehenden Kosten zu berücksichtigen. Liegen keine nachvollziehbaren Gründe vor, die den Besuch eines teureren Seminars rechtfertigen, so ist bei sonstiger Gleichwertigkeit die wesentlich kostengünstigere Veranstaltung auszuwählen. Die Mitarbeitervertretung ist bei der Auswahl von Schulungsveranstaltungen gehalten, auch die entstehenden Kosten zu berücksichtigen. Liegen keine nachvollziehbaren Gründe vor, die den Besuch eines teureren Seminars rechtfertigen, so ist bei sonstiger Gleichwertigkeit die wesentlich kostengünstigere Veranstaltung auszuwählen.
Fortbildungsveranstaltung, § 19 Abs. 3 MVG.EKD
Soll ein Kongress (hier: Der Deutsche Pflegekongress) als Schulungsveranstaltung im Sinne des § 19 Abs. 3 MVG.EKD anerkannt werden, so ist im Streitfall vorzutragen, welche Veranstaltungen und Themen für die Tätigkeit in der Mitarbeitervertretung erforderliche Kenntnisse vermitteln sollen. Ein allgemeiner Hinweis auf die Nützlichkeit der Kongressveranstaltung für die MAV-Arbeit genügt nicht.
Kündigungsmöglichkeit aus wichtigem Grund
Sieht eine Dienstvereinbarung eine Kündigungsmöglichkeit aus wichtigem Grund vor, wenn Teile der Dienststelle auf einen anderen Inhaber übergehen, so ist diese Kündigungsmöglichkeit nicht gegeben, wenn zwei Waschhäuser ihren Betrieb zugunsten einer erhöhten Fremdvergabe der Wäsche einschränken und die dort bislang beschäftigten Mitarbeitenden in gleicher Weise in der Dienststelle weiterbeschäftigt werden.
Richtbeispiel "Präsenzkraft"
Das Richtbeispiel "Präsenzkraft" für die Entgeltgruppe 3 A der AVR.DW.EKD ist von seinem Inhalt her nicht eindeutig, weshalb je nach Zuschnitt der Tätigkeit auch eine höhere Eingruppierung in Betracht kommt.
Zugang der Mitarbeitervertretung zum Intranet
Die MAV hat keinen Anspruch auf einen freien redaktionellen Zugang zum dienststelleneigenen Intranetportal "Aktuelles", wenn sie eine eigene Homepage im Intranet hat.
Monatliche Personalstatistiken
Die Mitarbeitervertretung hat keinen Anspruch auf Aushändigung der von der Dienststellenleitung für das Personalkostenmanagement erhobenen monatlichen Personalstatistiken, wenn die für die Aufgaben der MAV notwendigen Informationen aus anderen Quellen (zum Beispiel monatliche Besetzungslisten) erlangt werden können.
Vergütungsgruppe
Ein Mitarbeitender, der in einem Altenpflegeheim für Menschen mit fortgeschrittener Demenz im begleitenden Dienst die Bewohner geistig und psychisch animiert und aktiviert sowie für die Organisation von Festen zuständig ist, ist zutreffend in die Vergütungsgruppe EG 7 A 1 a AVR.EKD eingruppiert.
Eingruppierung einer Erzieherin
Einer Erzieherin, die eingebunden in den übergeordneten Fachbereich in einem offenen Ganztag arbeitet und als Ansprechpartnerin des sechsköpfigen Betreuungsteams fungiert und dabei die Organisation und Moderation vor Ort wahrnimmt sowie für die zur Verfügung gestellte Handkasse verantwortlich ist, ist zutreffend in die Entgeltgeltgruppe 8 B 1 AVR.EKD eingruppiert.
Informationsrechte
Die Informationsrechte zur wirtschaftlichen Situation der Dienststelle stehen der Mitarbeitervertretung einer rechtlich unselbstständigen Teildienststelle nicht zu.
Widerruf der Verselbstständigung
Der Widerruf der Verselbstständigung (§ 3 Abs. 2 MVG) kann nur wirksam werden, wenn die Dienststellenleitung das Einvernehmen hiermit klar und eindeutig geäußert hat.
Mitwirkungspflicht der Dienststellenleitung
Die Mitarbeitervertretung kann bei bevorstehenden Outsourcingmaßnahmen verlangen, dass die Dienststellenleitung ihr eine Liste der betroffenen Mitarbeitenden mit deren Adressen aushändigt.
Erneutes Zustimmungsverfahren bei Wahl in die Mitarbeitervertretung
Wird während eines laufenden Zustimmungsersetzungsverfahrens wegen einer betriebsbedingten Kündigung die betreffende Mitarbeiterin in die Mitarbeitervertretung gewählt, ist von der Dienststellenleitung ein erneutes Zustimmungsverfahren nach § 21 Abs. 2 MVG.EKD einzuleiten.
Bei Sozialauswahl sind alle Einrichtungen einzubeziehen
Bei einer anstehenden betriebsbedingten Kündigung wegen Wegfall des Arbeitsplatzes ist die notwendige Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 KSchG nicht nur innerhalb der betreffenden Einrichtung durchzuführen, vielmehr sind bei der Sozialauswahl alle vergleichbaren Mitarbeitenden in den von der Dienststelle in der betreffenden Region betriebenen Einrichtungen mit einzubeziehen.
Rechtsanwalt auf Kosten der Dienststelle
Die Mitarbeitervertretung kann zur Durchführung einer Beschwerde gegen eine Entscheidung der Schlichtungsstelle einen Rechtsanwalt auf Kosten der Dienststelle beauftragen, wenn aus ihrer Sicht die Beschwerdeführung erfolgversprechend und nicht mutwillig ist.
Nicht jede kritische Äußerung über die Arbeit der Mitarbeitervertretung stellt Verstoß dar
Nicht jede von der Dienststellenleitung gemachte kritische Äußerung über die Arbeit der Mitarbeitervertretung - hier in einer E-Mail - ist als Verstoß gegen den Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit (§ 33 Abs. 1 Satz 1 MVG.EKD) zu werten, auch wenn die Nachricht an andere Leitungspersonen der Dienststelle und einer angeschlossenen Service GmbH gerichtet ist.
Informationsanspruch der MAV
Der Informationsanspruch der Mitarbeitervertretung nach § 34 MVG geht nicht so weit, dass die Dienststellenleitung jeden potenziellen Übernahme- oder Beteiligungsinteressenten, mit dem sie Kontakt aufnimmt und Gespräche führt, der MAV benennen muss.
Einsichtsrecht in Dienstplanprogramm
Hat eine Dienststelle ein elektronisches Dienstplanprogramm eingeführt, so muss die Mitarbeitervertretung Gelegenheit haben, in dieses tagesaktuell Einsicht zu nehmen, um eventuelle Abweichungen vom geltenden Monats- (Soll-) Dienstplan festzustellen.
Mitbestimmungsrecht ist zu beachten
Werden Pflegekräfte einer Einrichtung der Altenhilfe bei gleichbleibendem Pflegepensum mit der Zubereitung von Kaffee für die Bewohner beauftragt, nachdem bislang der Kaffee von einer Servicegesellschaft angeliefert wurde, so ist das Mitbestimmungsrecht des § 40 Buchst i MVG.EKD zu beachten.
Wahlanfechtung
Unterfrankierte Rückumschläge bei Briefwahlunterlagen einer MAV-Wahl können eine Wahlanfechtung rechtfertigen, es sei denn, dass wegen der geringen Gewichtsüberschreitung offensichtlich keine Beanstandung durch die Post erfolgt ist und daher die Rückumschläge mit den Stimmzetteln, sofern sie von den Wahlberechtigten abgesandt wurden, alle beim Wahlvorstand eingingen.
Wahlanfechtung
Nimmt ein amtierendes MAV-Mitglied als Wahlhelfer / Wahlhelferin bei einer MAV-Wahl teil, so rechtfertigt dies allein noch keine Wahlanfechtung. Erst wenn Anhaltspunkte für eine Beeinflussung des Wahlvorgangs oder der Stimmenauszählung vorliegen, kann ein Anfechtungsgrund gegeben sein.
AVR-Eingruppierung einer Mitarbeiterin im Empfang und der Telefonzentrale
Wird eine Mitarbeiterin im Empfang und in der Telefonzentrale eines Krankenhauses eingesetzt und trägt sie die Verantwortung für eine Kasse über die diverse Verkäufe abgewickelt werden, so ist sie nach Entgeltgruppe 4 B 2. AVR.DKW.EKD eingruppiert.
Leiharbeiternehmer/innen
Die Einstellung mehrerer Leiharbeitnehmer/innen zum Abbau aufgelaufener Überstunden in einem diakonischen Krankenhaus ist zwar grundsätzlich zulässig, jedoch stößt die Beschäftigungsdauer von einem Jahr auf erhebliche Bedenken.
Altersteilzeit
Die Mitarbeitervertretung hat kein eigenes Mandat zur Durchsetzung eines Altersteilzeitantrages einer Mitarbeiterin.
Eingruppierung einer Altenpflegerin AVR DW EKD
Eine Altenpflegerin die als stellvertretende Leiterin in einer großen Diakoniestation (62 Mitarbeitende) eingesetzt ist und praktisch ausschließlich Leitungs- und Verwaltungstätigkeiten wahrnimmt, ist in die Entgeltgruppe 9 B II. AVR DW EKD richtig eingruppiert.
Kündigung bei Erwerbsunfähigkeit
Die (beabsichtigte) ordentliche Kündigung einer Mitarbeiterin, die lange Arbeitsunfähigkeitszeiten in der Vergangenheit hatte, jetzt seit über zwei Jahren arbeitsunfähig ist und eine befristete Rente wegen voller Erwerbsunfähigkeit bezieht, verstößt nicht gegen § 1 KSchG. Die Zustimmungsverweigerung der Mitarbeitervertretung ist daher nicht berechtigt.
Verfügungsstellung einer Bürokraft
Die Forderung einer neunköpfigen Mitarbeitervertretung auf zur Verfügungstellung einer Bürokraft ist trotz vorhandener EDV-Ausrüstung für vier Wochenstunden berechtigt.
Eingruppierung einer Sozialarbeiterin AVR DW EKD
Eine Sozialarbeiterin die innerhalb eines dreiköpfigen Teams einer Stadtteileinrichtung arbeitet und dabei die Planungs- und Verwaltungsaufgaben wahrnimmt, ist richtig die Entgeltgruppe 9 A 1 AVR DW EKD eingruppiert. Echte Leitungsaufgaben im Sinne von Entgeltgruppe 10 B 1. i. V. m. Anmerkung 11 AVR fallen hier nicht an.
Informationsrecht der Mitarbeitervertretung
Die Mitarbeitervertretung hat keinen Anspruch darauf, differenzierte Informationen, insbesondere Wirtschaftsprüfungsteilberichte über die wirtschaftliche Situation einzelner Organisationseinheiten vorgelegt zu bekommen.
Beleidigung bei einer privaten Zusammenkunft
ußert sich bei einer privaten Zusammenkunft außerhalb des Dienstbetriebes ein MAV-Mitglied grob beleidigend gegenüber einem nicht anwesenden Mitglied der Dienststellenleitung (hier: „Wichser“) und wird diese Äußerung später der Dienststellenleitung hinterbracht, so rechtfertigt dies nicht die außerordentliche Kündigung (§ 21 Abs. 2 MVG.EKD).
Mitbestimmungsrecht bei Eingruppierung
Bei der Stufenzuordnung nach §§ 13, 14 BAT-KF hat die Mitarbeitervertretung kein Mitbestimmungsrecht nach § 42 Buchst. c MVG-EKD.
Eingruppierung Ergotherapeut
Ein ausgebildeter Ergotherapeut, der in einer Einrichtung der Integrationshilfe für chronisch suchtkranke ältere Menschen mit Aggressionspotenzial auch pflegerische Aufgaben hat, ist richtig in Entgeltgruppe 7 AVR.DW.EKD eingruppiert.
Aushängen eines gewerkschaftlichen Flugblattes
Das Aushängen eines gewerkschaftlichen Flugblattes in einem MAV-Schaukasten ist auch dann nicht in jedem Falle als Verstoß gegen die vertrauensvolle Zusammenarbeit anzusehen, wenn in dem Flyer zu einer Protestveranstaltung gegen die Dienststellenleitung aufgerufen wird.
Lehrkräfte in einer Schule für Diätassistentinnen sind richtig in die Entgeltgruppe eingruppiert
Die Lehrkräfte in einer Schule für Diätassistentinnen sind richtig in die Entgeltgruppe 8 A 2 Buchst. b AVR.EKD eingruppiert. Die Betreuung einer jeweiligen Jahrgangsklasse ist nicht als Leitungsaufgabe im Sinne der Anmerkung 11 AVR.EKD anzusehen.
Eingruppierung einer Sozialarbeiterin
Die Tätigkeit einer Sozialarbeiterin in einer Schwangerschafts-Konfliktberatungsstelle erfüllt die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe 9 A 1 a AVR.EKD
Eingruppierung einer Zeitarbeits-GmbH
Die Gesamtmitarbeitervertretung ist nicht mehr berechtigt die Belange einer noch nicht vorhandenen örtlichen Mitarbeitervertretung wahrzunehmen, wenn die Vakanz bereits mehr als ein Jahr anhält. (§ 6 Abs. 2 MVG.EKD).
Mitbestimmungsverfahren
Durchführung eines Mitbestimmungsverfahrens wegen Vorlage polizeilicher Führungszeugnisse der Mitarbeitenden an die Dienststelle. Fordert die Dienststellenleitung einer Betreuungseinrichtung im Sinne des § 2 WTG.NW ihre Mitarbeitenden auf Veranlassung der Heimaufsicht und in Ausführung des § 4 DVO WTG.NW auf, polizeiliche Führungszeugnisse auf eigene Kosten einzureichen, unterliegt dies nicht dem Mitbestimmungsrecht der Mitarbeitervertretung nach § 40 Buchst. k MVG.EKD
Fort- und Weiterbildung
Begründet die Dienststellenleitung die Ablehnung eines Fortbildungsantrags damit, dass die Fortbildung nicht zu einer Verbesserung der Erlöse beitrage, so wird hiermit ein Grundsatz im Sinne von § 39 Buchst. c MVG.EKD aufgestellt, welcher mitbestimmungspflichtig ist.
Einstellung einer Pflegefachkraft
Die Dienststellenleitung eines Krankenheimes beabsichtigte, die Stelle einer freigewordenen stellvertretenden Wohnbereichsleitung wieder zu besetzen. Sie schrieb die Stelle intern aus. Auf die interne Ausschreibung gab es zunächst keine Bewerbung. Da jedoch unter anderem eine externe Initiativbewerbung der Pflegefachkraft A vorlag, wurde diese zu einem Vorstellungsgespräch geladen. Die Dienststellenleitung teilte der Mitarbeitervertretung mit, dass sie beabsichtigte, Frau A für die oben angegebene Stelle für die Dauer eines Jahres befristet einzustellen und bat um Zustimmung.
Die Mitarbeitervertretung lehnte die Einstellung von Frau A ab und begründete dies damit, dass die Besorgnis einer Benachteiligung von Frau B bestehe, da diese zum Zeitpunkt der internen Ausschreibung Urlaub gehabt habe und sich nachträglich für die Stelle beworben habe, so dass sie vorrangig zu berücksichtigen sei.
Eingruppierung bei Erzieherinnen
Leitsatz 1
Überschreitet die Dienststellenleitung die Frist zur Anrufung der Schlichtungsstelle (Kirchengericht) in Eingruppierungszustimmungsverfahren (§ 38 Abs. 4 MVG EKD) erheblich (mehr als acht Wochen), kann an ihrer Stelle die Mitarbeitervertretung das steckengebliebene Mitbestimmungsverfahren vor der Schlichtungsstelle betreiben.
Leitsatz 2
Eine ausgebildete Erzieherin, die 15 Jahre in einer Wohnstätte für geistig behinderte Menschen in Bezugsbetreuungssystem arbeitet, ist zutreffend in die Entgelgruppe 7A1a AVR DW EKD eingruppiert, wenn das Tätigkeitsprofil den Kenntnissen und Fertigkeiten entspricht, die bei einer Ausbildung zur Heilerziehungspflegerin vermittelt werden.
Eingruppierung AVR bei Heilerziehungspflegern
Leitsatz 1
Überschreitet die Dienststellenleitung die Frist zur Anrufung der Schlichtungsstelle (Kirchengericht) in Eingruppierungszustimmungsverfahren (§ 38 Abs. 4 MVG.EKD) erheblich (mehr als acht Wochen), kann an ihrer Stelle die Mitarbeitervertretung das steckengebliebene Mitbestimmungsverfahren vor der Schlichtungsstelle betreiben.
Leitsatz 2
Eine ausgebildete Arzthelferin, die seit über zehn Jahren in einer Wohnstätte für geistig behinderte Menschen arbeitet und dabei zusammen mit weiteren Mitarbeitenden Bewohnerinnen und Bewohnern mit zusätzlich weiteren Auffälligkeiten und chronischen Erkrankungen eigenständig und umfassend betreut, ist im konkreten Fall in die Entgeltgruppe 7 A 1.a AVR.DW.EKD (wie eine Heilerziehungspflegerin) einzugruppieren.
Zustimmungswerweigerung bei Umsetzung eines Mitarbeitenden
Nach § 7 Abs. 2 AVR Diakonie EKD hindert die Umsetzung eines Mitarbeitenden nicht, wenn dieser nur einen geringfügig längeren Anfahrtsweg hinnehmen muss, ansonsten aber erhebliche betriebliche Gründe für eine Umsetzung sprechen.
Mitbestimmung bei Zulagenregelung
Bei der Anwendung der Zulagenregelung nach Art. 1 § 5 der Arbeitsrechtsregelung für die Beschäftigten in Beschäftigungsgesellschaften vom 12.05.2005 hat die Mitarbeitervertretung kein Mitbestimmungsrecht.
Eingruppierung / Umgruppierung Gruppenleitung
Gruppenleitungen in einer Werkstatt für behinderte Menschen sind entsprechend dem Richtbeispiel grundsätzlich in die Entgeltgruppe 7 A 1. b AVR.EKD eingruppiert, auch wenn § 136 SGB IX zur Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben und deren Eingliederung auffordert und damit in gewisser Weise auch einen pädagogischen Erziehungsansatz beinhaltet. Letzteres bedingt aber noch keiner Eingruppierung in die Vergütungsgruppe 8 A 1. a AVR.EKD.
Zustimmungsverweigerung einer Mitarbeitervertretung bei Umgruppierung
Erstinstanzliche Entscheidung zu der Entscheidung des Kirchengerichtshofs mit dem Aktenzeichen II-0124/P 21-08, die vom Kirchengerichtshof bestätigt wurde.