Wie Menschen Diskriminierung erleben
Mitarbeitende in den mehr als 40 ADA Beratungsstellen in Nordrhein-Westfalen begleiten und stärken Ratsuchende und Betroffene von Diskriminierung. Diplom-Sozialpädagoge Frank Armoneit arbeitet in der ADA Beratungsstelle für den Kreis Recklinghausen in Herten und stellt beispielhaft fünf Fälle vor.
Antimuslimischer Rassismus im Arbeitsleben
Der Fall
Der Ratsuchende wohnt mit seiner Familie in Recklinghausen, arbeitete als Marktleiter in einem Elektronikfachmarkt in Münster und suchte eine passende Stelle in Wohnortnähe. Durch eine Stellenausschreibung wurde er auf einen Fahrradfachmarkt in einer Nachbarstadt aufmerksam.
Das Bewerbungsverfahren verlief problemlos; er erhielt eine Zusage und unterschrieb einen Arbeitsvertrag als Marktleiter für die betreffende Filiale. Vor Arbeitsbeginn führten jedoch die beiden Eigentümer — nach einem Gespräch mit einem befreundeten Polizisten — ein weiteres Gespräch mit dem Ratsuchenden. Zu diesem Zeitpunkt hatte er seine bisherige Stelle bereits gekündigt.
Im neuen Gespräch wurde ihm mitgeteilt, dass man ihn doch nicht als Marktleiter einstellen könne. Als Begründung nannten die Eigentümer die Äußerung des Polizisten, der aufgrund des Nachnamens des Ratsuchenden annahm, er stamme aus einer libanesischen Clanfamilie. Der Ratsuchende ist deutscher Staatsbürger mit libanesischen Wurzeln; sein Nachname kann — ähnlich wie Müller oder Schmidt bei uns — viele Personen im arabischen Raum betreffen. Er hat jedoch keinerlei Verbindungen zu kriminellen Personen dieses Namens. Die Eigentümer machten unter anderem folgende Aussagen: „Sie haben uns nicht gesagt, dass Sie aus einer kriminellen Familie stammen“ und „Wir haben Angst, dass Mitglieder Ihrer Familie in unseren Laden kommen und plötzlich Fahrräder fehlen.“
Der Ratsuchende bestand auf Erfüllung des Arbeitsvertrags. Die Eigentümer boten ihm schließlich an, die Tätigkeit im Markt aufzunehmen — allerdings nicht als Marktleiter. Zuerst solle er alle Abteilungen durchlaufen und eine gewisse Zeit dort arbeiten, bevor er die Leitung übernehmen könne. Er nahm das Angebot an, begann zu arbeiten und stellte schnell fest, dass die Eigentümer ihn entgegen der vertraglichen Vereinbarung nicht als Marktleiter einsetzten. Innerhalb der Probezeit kündigten die Eigentümer ohne Angabe von Gründen.
Ergebnis
Mit anwaltlicher Unterstützung reichte der Ratsuchende eine Kündigungsschutzklage ein; der Fall wurde vor dem Arbeitsgericht Gelsenkirchen verhandelt. Die ADA Beratungsstelle beantragte für die Verhandlung eine Beistandschaft, die der zuständige Richter jedoch ablehnte. In der Kündigungsschutzsache wurde ein Vergleich erzielt, der für den Ratsuchenden akzeptabel war. Die Diskriminierungs-Problematik behandelte der vorsitzende Richter nicht, da er sie als irrelevant einstufte — eine Beistandschaft hätte dies möglicherweise verhindert.
Aus finanziellen Gründen verzichtete der Ratsuchende auf eine Berufung, da der erste Prozess bereits eine große finanzielle Belastung dargestellt hatte. Sein eigentliches Ziel war es jedoch, die erlebte Diskriminierung öffentlich zu machen. Dies gelang: Er konnte seine Geschichte durch Vermittlung der ADA in einem ARD-Politikmagazin erzählen. Außerdem vermittelte sein früherer Vorgesetzter ihm eine neue Stelle als Marktleiter in einem Elektronikfachmarkt in seiner Nähe.
Antischwarzer Rassismus im Bildungsbereich
Der Fall
Während einer laufenden Bewerbung eines Berufskollegs in Recklinghausen für das Siegel „Schule ohne Rassismus – Schule mit Courage“ kam es zu einem rassistischen Vorfall: Nachdem der Bewerbungsprozess weit vorangeschritten und die Schule für die Abschlussfeierlichkeiten vorbereitet war, verteilten Lehrkräfte in einem Politikkurs Schokoküsse. Der Kurslehrer bezeichnete diese jedoch mit dem abwertenden Ausdruck „N… küsse“. Eine Schülerin, die als PoC gelesen wurde, beschwerte sich und machte deutlich, dass sie diese Bezeichnung als diskriminierend empfindet. Daraufhin reichte der Lehrer ihr einen Schaumkuss mit den Worten „…und hier ist dein N… kuss…“. Die Schülerin verließ den Kurs und meldete den Vorfall bei der Lehrkraft, die für den Bewerbungsprozess zuständig war.
Diese informierte die Kollegin des Kommunalen Integrationszentrums (KI), das den Bewerbungsprozess begleitet. Diese wandte sich an die ADA Beratungsstelle und setzte daraufhin den Bewerbungsprozess für das Siegel aus. Weil die betroffene Schülerin anonym bleiben wollte, konnte der verantwortliche Lehrer nicht direkt konfrontiert werden, ohne die Anonymität zu gefährden.
Die ADA Beratungsstelle führte zusammen mit der KI Kollegin und am Kolleg beteiligten Personen Gespräche zur Aufarbeitung des Vorfalls. Die Schule zeigte sich dabei sehr kooperativ und einsatzbereit, eine Lösung zu finden. Vereinbart wurde, dass die ADA Beratungsstelle einen pädagogischen Tag am Berufskolleg veranstaltet und anschließend alle zwei Wochen Sprechstunden in der Schule anbietet. Die betroffene Schülerin stimmte diesem Vorgehen zu.
Ergebnis
Aus dem Vorfall entwickelte sich eine enge, dauerhafte Kooperation mit der Schule. Neben dem pädagogischen Tag wurden weitere Trainings veranstaltet; die regelmäßigen Beratungen laufen bis heute. Zunehmend suchen auch Lehrkräfte die Beratung auf, um sich in einschlägigen Fragen abzusichern oder Unterrichtseinheiten vorzubereiten.
Das Berufskolleg erhielt schließlich das Siegel „Schule ohne Rassismus – Schule mit Courage“.
Diskriminierung aufgrund einer Erkrankung/Behinderung (Ableismus) im Arbeitsleben
Der Fall
Der Ratsuchende leidet an chronischen Depressionen und einer Angststörung. Konventionelle therapeutische Maßnahmen reichen bei ihm nicht aus. Beruflich ist er im Uniklinikum Münster in der neurologischen Forschung tätig; seine Tätigkeit umfasst keinen Publikumsverkehr und erlaubt häufiges Arbeiten im Home Office.
Sowohl sein behandelnder Arzt als auch der betriebsärztliche Dienst empfahlen dringend, dass der Ratsuchende am Arbeitsplatz dauerhaft von einem Therapiehund begleitet wird, damit er seine Arbeitsfähigkeit erhalten kann. Auch der Sicherheitsbeauftragte seines Fachbereichs sah grundsätzlich keine Einwände gegen einen Therapiehund.
Der Arbeitgeber verweigerte jedoch die Mitnahme des Therapiehundes mit Verweis auf die Hausordnung des Uniklinikums, die ein generelles Hundeverbot in den Räumen vorsieht; Ausnahmen sind dort nur für gesetzlich anerkannte Begleithunde geregelt. Der Begriff „Therapiehund“ ist weder rechtlich geschützt noch einheitlich definiert, und ein Begleithund ist medizinisch nicht vorgesehen für die Behandlung von Depressionen oder Angststörungen.
Ergebnis
Die ADA Beratungsstelle und das Modellprojekt „juristische Begleitung“ beurteilten die Rechtslage so, dass die Zulassung des Therapiehundes am Arbeitsplatz möglich und geboten wäre. Ein längerer schriftlicher Austausch mit der Syndikus Rechtsanwältin des Uniklinikums führte jedoch nicht zu einem für den Ratsuchenden befriedigenden Ergebnis. Mit Unterstützung der ADA Beratungsstelle beauftragte der Ratsuchende schließlich einen Rechtsanwalt für arbeitsrechtliche Schritte. Letztlich kündigte er sein Beschäftigungsverhältnis beim Uniklinikum und nahm eine neue Stelle an, bei der im Vorfeld eine verbindliche Regelung zur Mitnahme seines Therapiehundes vereinbart wurde.
Diskriminierung aufgrund einer Erkrankung/Behinderung (Ableismus) im Bildungsbereich
Der Fall
Der Ratsuchende war minderjährig; seine Eltern handelten daher als gesetzliche Vertreter. Er selbst wurde jedoch weitgehend in die Beratungsgespräche einbezogen und aktiv beteiligt.
Beim Ratsuchenden wurde bereits in der Grundschule eine schwere Lese Rechtschreib Schwäche (LRS) festgestellt. Wiederholte Tests während seiner Schulzeit bestätigten diese Diagnose; zuletzt wurde eine ausgeprägte, nicht therapierbare Form der LRS bescheinigt. Diese Form der LRS ist einer Behinderung gleichzusetzen.
Nach der Grundschule besuchte er zunächst ein Gymnasium, das er aufgrund der durch die LRS bedingten Einschränkungen verlassen musste. Zusätzlich war er an dieser Schule erheblichem Mobbing ausgesetzt, das ebenfalls in Zusammenhang mit seiner LRS stand. Er wechselte anschließend auf eine Realschule.
Während seiner Schullaufbahn wurden ihm wiederholt Nachteilsausgleiche gewährt (zum Beispiel Nichtbewertung der Rechtschreibung). In der Realschule teilte die Schulleitung den Eltern jedoch mit, dass ab Klasse 7 lediglich eine Zeitverlängerung von 15 Minuten bei Klassenarbeiten möglich sei. Diese Haltung widerspricht mehreren Handreichungen, Erlassen und Gerichtsurteilen (teilweise aus anderen Bundesländern), wurde von der Schule aber mit Vorgaben der Bezirksregierung Münster als oberer Aufsichtsbehörde begründet. Die Schule hielt sich strikt an diese Anweisung und ignorierte andere einschlägige Empfehlungen.
Über einen längeren Zeitraum suchten Eltern, Ratsuchender und Beratende das Gespräch mit der Schulleitung und der zuständigen Lehrkraft; es gab mehrfach Gespräche mit und ohne konkreten Anlass. Kein Gespräch führte zu einer tragfähigen Lösung. Stattdessen verwies die Schule wiederholt auf die Anweisung der Bezirksregierung und äußerte zudem die Einschätzung, der Schüler sei „faul“.
Als mögliche Alternative wurde ein AO SF Verfahren (Abschluss ohne Hauptschulprüfung / sonderpädagogische Förderung) erwogen. Dieses hätte für den Ratsuchenden jedoch erhebliche Nachteile bedeutet und wäre voraussichtlich nicht mehr vor Ende seiner Schulzeit abgeschlossen gewesen.
Ergebnis
Letztlich musste er seine Schulzeit ohne einen effektiven, den Bedürfnissen entsprechenden Nachteilsausgleich beenden und die Folgen in Form eines schlechteren Schulabschlusses tragen.
Diskriminierung aufgrund des Alters
Der Fall
Der Ratsuchende entnahm dem Gemeindebrief, dass in seiner Kirchengemeinde ein neues Presbyterium gewählt werden sollte. Als engagiertes Gemeindemitglied wollte er sich zur Wahl stellen.
Nach dem Kirchenrecht der Evangelischen Kirche von Westfalen sind für das Presbyterium nur Personen im Alter von 18 bis 75 Jahren wählbar. Der Ratsuchende liegt oberhalb dieser Altersgrenze und fühlte sich deshalb wegen seines Alters diskriminiert.
Ergebnis
Objektiv lässt sich die Benachteiligung nachvollziehen; grundsätzlich wäre das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) einschlägig. Nach § 20 Abs. 1 Satz 4 AGG werden kirchenrechtliche Regelungen jedoch privilegiert, sodass das AGG für solche Fälle zurücktritt. Auch eine rechtliche Prüfung im Rahmen der juristischen Begleitung bestätigte diese Rechtslage. Der Ratsuchende musste die altersbedingte Ausschlussregelung daher hinnehmen.
Text und Foto: Verena Bretz
Ansprechperson
Kurztext
Das Netzwerk ada.nrw ist ein Beratungsnetzwerk gegen Diskriminierung in NRW. Es handelt sich um einen Zusammenschluss von mehr als 40 landesgeförderten Beratungsstellen gegen Diskriminierung in NRW (ADA Beratungsstellen) in Trägerschaft von Mitgliedsorganisationen der sechs Wohlfahrtsverbände AWO, Caritas, Diakonie, DRK, Jüdische Gemeinden und des Paritätischen NRW. Jede ADA Beratungsstelle im Netzwerk arbeitet eigenständig. Ihr Hauptanliegen ist die Begleitung und Stärkung von Ratsuchenden und Betroffenen von Diskriminierung. Der Beratungsfokus liegt mit unterschiedlichen Schwerpunkten auf rassistischer und antisemitischer Diskriminierung.



