Anerkennungsleistungen

Finanzielle Anerkennungsleistungen für Betroffene sexualisierter Gewalt

Die Evangelische Kirche im Rheinland, die Evangelische Kirche von Westfalen, die Lippische Landeskirche und das Diakonische Werk Rheinland-Westfalen-Lippe e.V. - Diakonie RWL übernehmen Verantwortung in Anerkennung des Leids Betroffener sexualisierter Gewalt, das diesen Menschen in ihren Einrichtungen und Arbeitsfeldern zugefügt und dort erlitten wurde. Auch wenn eine Wiedergutmachung nicht möglich ist, so bringen Kirche und Diakonie mit dem Angebot immaterieller und materieller Hilfen zum Ausdruck, dass sie das Leid der Betroffenen wahrnehmen und anerkennen und das Unrecht der Täter*innen verurteilen. 

Die Anerkennungsrichtlinie, die im Beteiligungsforum in enger Zusammenarbeit mit Betroffenenvertreter*innen entstanden ist, hat die EKD ihren 20 Gliedkirchen sowie den Diakonischen Werken 2025 zur Umsetzung empfohlen. Die drei evangelischen Kirchen im Westen – die Evangelische Kirche im Rheinland (EKiR), die Evangelische Kirche von Westfalen (EKvW) und die Lippische Landeskirche – sowie das Diakonische Werk Rheinland-Westfalen-Lippe e.V. – Diakonie RWL haben die uneingeschränkte Umsetzung der Richtlinie daraufhin beschlossen. Damit ist der Verbund West aktuell einer von sieben Verbünden in Deutschland, in denen die neue Anerkennungsrichtlinie ohne Einschränkung zur Anwendung kommt.

Es gibt eine unabhängig agierende, ehrenamtlich besetzte Kommission, die Anträge auf Anerkennung bearbeitet. Die Anerkennungskommission entscheidet über individuell bemessene Leistungen, die sich an den Vorfällen und deren Auswirkungen orientieren. Stellt das erlittene Leid aktuell oder zur Tatzeit einen Straftatbestand dar, steht der betroffenen Person außerdem eine pauschale Leistung in Höhe von 15.000 Euro zu. Anerkennungsleistungen können mit dem neuen Verfahren unabhängig vom Alter der betroffenen Person zum Zeitpunkt der Tat beantragt werden. Außerdem ist eine Antragstellung unabhängig von der Durchsetzung von Ansprüchen auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld. Eine Verjährung der Taten ist somit nicht mehr relevant. Betroffene Personen füllen für eine Antragstellung bitte das Antragsdokument aus.

Wer im Bereich von evangelischer Kirche oder Diakonie schon in der Vergangenheit Anerkennungsleistungen erhalten hat, kann sich ebenfalls an die Kommission wenden. 
 

Es bestehen zwei Möglichkeiten, weitere Leistungen im Rahmen der neuen Richtlinie zu beantragen.

  • Aufstockung: Stellt das erlittene Leid aktuell oder zur Tatzeit einen Straftatbestand dar, kann eine Aufstockung der bereits erhaltenen Leistung auf die Höhe von 15.000 Euro erfolgen. Dafür prüft die Anerkennungskommission ausschließlich die strafrechtliche Relevanz der Taten.
  • Gegenvorstellung: Soll eine Korrektur der zuvor getroffenen Entscheidung erfolgen, kann ein Antrag auf Gegenvorstellung gestellt werden. In diesem Fall prüft die Anerkennungskommission die bereits vorliegenden Dokumente anhand der neuen Kriterien und spricht ggf. eine höhere, individuelle Leistung zu.

In keinem dieser beiden Fälle müssen Betroffene ihr Leid erneut schildern. Auf Wunsch greift die Kommission ausschließlich auf die bereits vorliegenden Dokumente zurück. Es ist aber möglich, weitere, ergänzende Dokumente einzureichen. Für einen Antrag auf Aufstockung oder Gegenvorstellung füllen betroffene Personen bitte das entsprechende Antragsdokument aus.

Finanzielle Leistungen in Anerkennung des Leids werden in individueller Höhe gewährt. Diese Leistungen verstehen sich weder als Wiedergutmachung noch als Entschädigung, sondern als Symbol der Anerkennung für das zugefügte Leid. Es handelt sich um freiwillige Leistungen, die ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht erfolgen und für die der Rechtsweg ausgeschlossen ist. Aus der Gewährung können keine neuen Rechtsansprüche hergeleitet werden oder entstehen. Über den Antrag entscheidet die von der Ev. Kirche im Rheinland, der Ev. Kirche von Westfalen, der Lippischen Landeskirche und dem Diakonischen Werk Rheinland-Westfalen-Lippe e.V. – Diakonie RWL eingesetzte unabhängige Anerkennungskommission für finanzielle Leistungen in Anerkennung des Leids.

Fragen zum Verfahren werden im FAQ der Diakonie Deutschland beantwortet.

Ansprechpersonen

Katharina Degen
Referentin
Fachstelle für den Umgang mit Verletzungen der sexuellen Selbstbestimmung – Prävention Intervention Aufarbeitung (FUVSS-PIA)
K.Degenatdiakonie-rwl.de
Sarah Coslar
Referentin
S.Coslaratdiakonie-rwl.de