
Was ist GEAS?
GEAS steht für „Gemeinsames Europäisches Asylsystem“ und bildet den Rahmen für die Asylpolitik der Europäischen Union. Die EU hat im Mai 2024 eine umfassende Reform des GEAS beschlossen, die seit Juni 2026 angewendet wird. Ziel der Reform ist es, Asylverfahren in allen EU-Mitgliedstaaten stärker zu vereinheitlichen, Migration besser zu steuern und die Verantwortung zwischen den Staaten gerechter zu verteilen. Die Reform soll einerseits Schutzsuchenden einheitliche Verfahren bieten und andererseits irreguläre Migration sowie Weiterwanderungen innerhalb der EU begrenzen.
Arbeitshilfen
Die folgenden Handreichungen und Links bieten einen Überblick über die wichtigsten Änderungen durch die GEAS-Reform und unterstützen bei der praktischen Anwendung der neuen Vorschriften.
Asyl.net sammelt alle Handreichungen, Dienstanweisungen des BAMF und Themenschwerpunkte zum Thema GEAS (z.B. Familienzusammenführung im Rahmen von AMMVO): Website Informationsbund Asyl.net - Informationen zu GEAS
Stellungnahmen zu GEAS von Diakonie und evangelischer Kirche
Die GEAS-Reform und ihre nationale Umsetzung wird von zivilgesellschaftlichen und menschenrechtlichen Akteur*innen weiterhin deutlich kritisiert. In mehreren Stellungnahmen wird darauf hingewiesen, dass die Reform eine erhebliche Verschärfung des europäischen Asylrechts darstellt und den Schutz fliehender Menschen gefährden kann.
Kirchenasyl
Die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) hat auch Auswirkungen auf die Rahmenbedingungen, unter denen Kirchenasyle durchgeführt werden können. Bei den meisten Kirchenasylen handelt es sich um Personen, denen eine Rückführung in das europäische Land droht, in dem sie zuerst registriert wurden (Dublin-Verfahren). Selten geht es um Abschiebungen ins Herkunftsland.
Was ändert sich?
Beim „Dublin-Verfahren“, jetzt Asyl- und Migrationsmanagement-Verordnung (AMM-VO) können insbesondere Änderungen bei den Zuständigkeitsregelungen, den Fristen sowie die Ausweitung von Grenz- und Rückführungsverfahren die Situation von Betroffenen verändern. Änderungen bei den Fristen bedeutet, dass grundsätzlich weiterhin eine Überstellungsfrist von 6 Monaten gilt. Diese Frist ist abhängig von der Zuständigkeitserklärung durch den Zielstaat. Bis Mitte Juni gab es eine Verlängerung der Überstellungsfrist auf maximal 18 Monate. Nun kann sie in dem Moment, in dem eine Person als flüchtig gilt um 36 Monate verlängert werden. Die Gründe, ab wann eine Person als untergetaucht oder flüchtig gilt wurden ausgeweitet.
Wenn eine Behörde ausreisepflichtige Menschen (im Kirchenasyl) vorlädt und diese nicht erscheinen, kann sie, so das Verständnis von staatlicher Seite, als flüchtig erklärt werden (AMM-VO Art. 2 Absatz 17 c:.„ „Flucht“ ist eine Aktion, durch welche sich eine betroffene Person der Verfügung der zuständigen Behörden oder Justizbehörden entzieht, etwa: […] die Unterlassung der persönlichen Meldung bei den zuständigen Behörden, wenn dies von diesen Behörden verlangt wird“)
Dennoch halten wir weiter daran fest, dass nach unserer Auffassung eine Person, deren Adresse durch das Kirchenasyl bekannt ist, nicht als flüchtig oder untergetaucht gelten darf. Es ist zu befürchten, dass dies geschieht, nachdem das Härtefalldossier vom BAMF abgelehnt wurde und die Kirchengemeinde oder der Kirchenkreis das Kirchenasyl fortsetzt, Menschen bei Behörden vorgeladen werden und bei Nichterscheinung die Fristverlängerung ausgesprochen wird.
Für Kirchengemeinden, Beratungsstellen und Unterstützende ist es daher wichtig, die neuen rechtlichen Vorgaben und deren praktische Auswirkungen auf Kirchenasyle im Blick zu behalten.
An wen kann man sich wenden?
E-Mail Adressen der zuständigen Beratungsstellen:
EKiR:kirchenasyl [at] ekir.de (kirchenasyl[at]ekir[dot]de )
EKvW:kirchenasyl [at] kircheundgesellschaft.de (kirchenasyl[at]kircheundgesellschaft[dot]de)
Umsetzung NRW
Mit der Einführung des reformierten Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) stehen auch die Behörden und Einrichtungen in Nordrhein-Westfalen vor der Aufgabe, neue europäische Vorgaben in die Praxis zu überführen. Die Umsetzung erfordert Anpassungen von Verfahren, Zuständigkeiten und organisatorischen Abläufen auf Landes- und kommunaler Ebene.
Die hier gesammelten Links und Dokumente ermöglichen einen Überblick über zentrale Umsetzungsschritte, aktuelle Entwicklungen und die damit verbundenen Herausforderungen in Nordrhein-Westfalen.
