Förderung - Sonderurlaub für Ehrenamtliche in der Jugendhilfe (in NRW)

Jugendliche bilden einen Kreis

Arbeitnehmer*innen, die ehrenamtlich in der Jugendhilfe tätig sind, können für Ihr Engagement in Jugendferienlagern, bei Jugendreisen, Jugendwanderungen, Jugendfreizeit- und Jugendsportveranstaltungen, internationalen Jugendbegegnungen, ausgeübt wird, nach dem Sonderurlaubsgesetz NRW bis zu acht Arbeitstage pro Kalenderjahr unbezahlten Sonderurlaub bei ihrem Arbeitgeber beantragen. Der Verdienstausfall, der durch die unbezahlte Freistellung entsteht, kann mit Landesjugendplanmitteln - nach Antragstellung - ausgeglichen werden.

Antragsberechtigte

Ein Anspruch auf Erstattung des Verdienstausfalles nach dem SUrlG entsteht nur dann, wenn unbezahlter Sonderurlaub gewährt wird, d.h. wenn tatsächlich die Lohnzahlung für die Zeit des Sonderurlaubes durch den Arbeitgeber eingestellt wird.  Mitglieder im Diakonisches Werk Rheinland-Westfalen-Lippe e.V. - Diakonie RWL aus dem Bereich der Kinder- und Jugendhilfe sind antragsberechtigt und können Anträge über die Diakonie RWL einreichen. Kirchengemeinden und Einrichtungen der kirchlichen Jugendarbeit wenden sich an die Verbände der Evangelischen Jugend.

Keinen Anspruch auf eine Erstattung nach dem SUrlG NRW haben…

  • Arbeitnehmer*innen, für deren Arbeitgeber nicht NRW-Recht gilt (= Arbeitgeber außerhalb von NRW)
  • Arbeitnehmer*innen, die bei einem öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber beschäftigt sind. (Das Sonderurlaubsgesetz gilt nur für den Bereich der Privatwirtschaft in NRW.)
  • Selbstständige (die müssen sich sozusagen selber „frei nehmen“)
  • Geschäftsführer*innen von GmbH-Gesellschaften (gelten nicht als Arbeitnehmer*in)
  • eigene Mitarbeiter*innen des Maßnahmeträgers.

Förderung

Der Verdienstausfall umfasst den Brutto-Verdienst für die Zeit des unbezahlten Sonderurlaubs (max. 8 Arbeitstage im Kalenderjahr) abzüglich aller Sozialversicherungsanteile (der Prozentsatz wird jährlich durch das Land NRW neu festgelegt und liegt bei ca. 20%). Die Erstattung des Verdienstausfalles entspricht damit in etwa dem Netto-Verdienst (für maximal 8 Arbeitstage). Regelmäßig wiederkehrende Zulagen und Nebenleistungen werden bei der Erstattung berücksichtigt. Erstattungsleistungen für den Ausgleich von unbezahltem Sonderurlaub gelten steuerrechtlich als zu versteuerndes Einkommen und sind als solche im Rahmen der Steuererklärung anzugeben und damit zu versteuern.

Antragstellung

Antrag, Verwendungsnachweis und die jeweiligen Anlagen müssen vollständig ausgefüllt und rechtsverbindlich vom Maßnahmeträger  (nicht von den ehrenamtlichen Mitarbeiter/innen) unterschrieben werden. Für im Auftrag des Maßnahmeträgers handelnde Personen (z.B. Jugendgruppen- oder Zeltlagerleiter o.ä.), die mit der Abwicklung des o.g. Verfahrens betraut werden, ist vom Maßnahmeträger durch Vorlage einer Vollmacht zu bestätigen, dass diese entsprechend ermächtigt sind. 

Das Förderverfahren verläuft in sechs Schriten:

1) Das Online-Antragsformular und die  Bestätigung der Arbeitsnehmer*in vor der Freizeitmaßnahme ausfüllen, ausdrucken, unterschreiben und per Post bis spätestens 30.6. (für Maßnahmen in den Sommerferien) oder bis 31.8. (für Maßnahmen in den Herbstferien) einreichen.

2) Eine grundsätzliche Zusage über die Förderung wird von der Diakonie RWL erteilt.

3) Die Freizeitmaßnahme findet statt, ehreanamtliche Arbeitnehmer*in nimmt teil.

4) Nachweis über die Durchführung und Bestätigung der Arbeitsgeber*in über tatsächlichen Lohnausfall ausfüllen, unterschreiben und per Post einreichen.

5) Prüfung des Nachweises und Ermittlung der Fördersumme erfolgt durch den Diakonisches Werk Rheinland-Westfalen-Lippe e.V. - Diakonie RWL.  Auszahlung der Fördermittel an den Maßnahmenträger.

6) Weiterleitung der Fördermittel an die Ehrenamtliche

Die Unterlagen sind bei dem Diakonisches Werk Rheinland-Westfalen-Lippe e.V. - Diakonie RWL an Frau Stefanie Balzer (s.balzer@diakonie-rwl.de  oder 0211 6398-421) einzureichen.