Urteil zum kirchlichen Arbeitsrecht
Der Europäische Gerichtshof hat das kirchliche Arbeitsrecht unter die Lupe genommen. (Foto: Thorben Wengert/pixelio.de)
Grundlage des Urteils, das der Europäische Gerichtshof (EuGH) heute in Luxemburg fällte, war eine Klage der konfessionslosen Berliner Sozialpädagogin Vera Egenberger. Sie hatte sich 2012 beim Evangelischen Werk für Diakonie und Entwicklung erfolglos um eine befristete Stelle beworben. Sie wurde abgelehnt, denn die Stelle war ausdrücklich für christliche Bewerber ausgeschrieben gewesen.
Die Sozialpädagogin wollte die Absage nicht hinnehmen und klagte auf 10.000 Euro Schadensersatz wegen religiöser Diskriminierung. In Deutschland ist der Rechtsstreit bis zum Bundesarbeitsgericht gewandert. Dieses wandte sich schließlich an den Europäischen Gerichtshof in Luxemburg, damit es die dem deutschen Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz zugrundeliegende EU-Richtlinie zur Gleichbehandlung im Beruf auslegt.
Diakonie RWL-Vorstand Christian Heine-Göttelmann wirbt für mehr Pflichtarbeitsplätze
Maßstab bleibt "christliche Identität"
Der Vorstand der Diakonie RWL, Christian Heine-Göttelmann, erwartet vom heutigen EuGH-Urteil keine gravierenden Auswirkungen auf die diakonische Arbeit. "Wie bislang darf die christliche Identität der Einrichtung ein wichtiger Maßstab bei der Beschäftigung von Mitarbeitenden sein", sagt er. Dies schließe ein, dass bei Einstellungen gemessen an der Aufgabe der Einzelfall zählt.
Mit seinem Urteil schließt der Europäische Gerichtshof den Fall Egenberger übrigens nicht ab. Die deutsche Justiz muss noch über die konkrete Entschädigungsklage entscheiden.