Ausschreibungen im Sozialen unzulässig
Recht
Kirsten Schwenke, Vorständin des Diakonischen Werkes Rheinland-Westfalen-Lippe (Diakonie RWL) dazu: „Dieses Urteil stärkt das Subsidiaritätsprinzip und schafft bundesweit Klarheit. Damit wird zivilgesellschaftlichen Akteuren in allen Bereichen der sozialen Arbeit der Rücken gestärkt. Künftig sind Städte und Gemeinden gut beraten, soziale Dienstleistungen wie Kitas, Integrationshelfer oder auch Migrationsberatungen gar nicht erst auszuschreiben.“
Ausschreibungen in allen Arbeitsfeldern der sozialen Arbeit werde damit klar und deutlich ein Riegel vorgeschoben, so Kirsten Schwenke. „Das stärkt nicht nur die Trägervielfalt und die Wahlfreiheit von Eltern, Klient*innen und Bedürftigen, sondern auch die Qualität der sozialen Arbeit in Deutschland. Lohndumping auf Kosten der Fachkräfte, um Geld zu sparen, wird somit künftig nicht mehr möglich sein. Was uns besonders freut: Das Urteil hat bundesweit Signalwirkung auch für andere Arbeitsbereiche der sozialen Arbeit wie zum Beispiel das Angebot von Offenen Ganztagsschulen. Auch hierbei gibt es schon Fälle von Ausschreibungen in NRW.“ An dem Urteil des Bundessozialgerichts, das das Subsidiaritätsprinzip massiv stärke, komme künftig kein Land und keine Kommune mehr vorbei.
Mehr zum Hintergrund lesen Sie auch auf der Website der Arbeitsgemeinschaft Freie Wohlfahrtspflege NRW: Wegweisendes Urteil: Ausschreibungen im Sozialbereich unzulässig | Freie Wohlfahrtspflege NRW (freiewohlfahrtspflege-nrw.de)