Mittwoch, 21. November 2018
Menschen mit Behinderungen
Gesamtplanverfahren in NRW
Bereits das Bundessozialhilfegesetz (BSHG) sah in § 46 die Erstellung eines Gesamtplanes vor. In der Praxis der Eingliederungshilfe spielte er faktisch keine Rolle. Dies wird sich mit dem Bundesteilhabegesetz ändern:
Das Gesamtplanverfahren ist ein zentrales Element des neuen Teilhaberechts zur Stärkung der Rechtsposition der Menschen mit Behinderungen. Es dient der Feststellung, Koordination und Steuerung der im Einzelfall notwendigen Leistungen durch den zuständigen Eingliederungshilfeträger und gilt für jede Person, die Leistungen der Eingliederungshilfe beantragt bzw. erhält.