Bundesteilhabegesetz
Günther van de Loo von der Evangelischen Stiftung Hephata
Das Bundesteilhabegesetz soll die Rechte von Menschen mit Behinderungen stärken und damit die Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention vorantreiben. Das neue Gesetz will mehr individuelle Autonomie ermöglichen. Wird dieses Gesetz, das jetzt auf Länderebene konkretisiert wird, dem Anspruch gerecht?
Wir begrüßen, dass die UN-Behindertenrechtskonvention umgesetzt wird und ein modernes Teilhabegesetz entstehen soll. Menschen mit Behinderungen haben schon lange gefordert, dass Leistungen für sie in ein eigenes Leistungsgesetz gehören und nicht Bestandteil der Sozialhilfe sein sollten. Das geschieht nun endlich: Die Eingliederungshilfe wird zu einem steuerfinanzierten Leistungsrecht.
Auf Länderebene ist man jetzt dabei, die Regelungen und Gesetze zu konkretisieren. Auch werden zum Teil neue Ämter zuständig sein.
Dies ist ganz zwangsläufig so, wenn man nicht Bestehendes weiterentwickelt; eine echte Reform, wie wir sie nun erleben, verlässt die bisherigen Pfade. Und dies bedeutet dann auch, dass sich Zuständigkeiten, aber auch die Wege der Finanzierung ändern.
Die existenzsichernden Leistungen werden zukünftig beim Sozialamt beantragt. Wo werden die Hilfen zur Teilhabe – die so genannte Eingliederungshilfe – nach der Umstellung beantragt?
Das Land Nordrhein-Westfalen hat die beiden Landschaftsverbände überwiegend als Eingliederungshilfeträger bestimmt. Sie sind also diejenigen, die die Anträge auf Fachleistungen wie zum Beispiel der Assistenz entgegenzunehmen, zu bearbeiten und die Leistungen zu bewilligen haben. Dazu gehören dann auch Pflegeleistungen, sollte ein Mensch mit Behinderung keinen Anspruch auf häusliche Pflege haben. Diese Leistungen erhalten sie dann wie aus einer Hand vom Landschaftsverband.
Das Bundesteilhabegesetz bedeutet für Menschen mit Behinderungen und ihre Familien eine große Umstellung. (Foto: Freie Wohlfahrtspflege NRW)
Was ändert sich ab 2020 konkret für Menschen mit Behinderungen bei der Antragsstellung?
Nach altem Recht hat man im Grunde einmal einen Grundantrag auf Sozialhilfe gestellt. Jetzt muss man seinen Bedarf auf Leistungen der Eingliederungshilfe beim Eingliederungshilfeträger beantragen. Benötigt man dann mangels eigenen Einkommens auch Leistungen zur Existenzsicherung, also für Kosten der Unterkunft und für den Lebensunterhalt, so ist dies beim örtlichen Sozialamt zu beantragen.
Rund 700.000 Menschen mit Behinderungen leben nicht selbstständig, sondern in einer Einrichtung. Wie wird das im Bundesteilhabegesetz berücksichtigt?
Das Gesetz geht davon aus, dass jeder behinderte Mensch das Recht hat zu wohnen, wo er will, so wie jeder andere auch. Wir haben uns als Einrichtung schon lange im Rahmen der Auflösung unserer Anstaltsorte darauf eingestellt, indem wir verschiedene Wohnformen in den Herkunftsorten unserer Kunden anbieten. Die bisher stationären Einrichtungen werden auch weiterhin als gemeinschaftliche Wohnform finanziert. Das ist die gute Nachricht für die dort lebenden Menschen mit Behinderungen. Für die Einrichtung wird das allerdings komplizierter. In der Regel haben wir ordnungs- und baurechtliche Auflagen zu erfüllen, die so ein Gebäude teurer machen als den normalen Wohnungsbau. Dadurch werden unsere Mieten auch oft oberhalb der Mietgrenzen liegen, die von den Sozialämtern bewilligt werden. Das Gesetz sieht zwar vor, dass dieser übersteigende Betrag von der Eingliederungshilfe getragen wird. Allerdings ist das verfahrenstechnisch recht kompliziert.
Für behinderte Menschen soll es wegen der Umstellung nicht zu Leistungsabbrüchen kommen. (Foto: Freie Wohlfahrtspflege NRW)
Müssen sich Menschen mit Behinderungen und ihre Angehörigen jetzt um vieles kümmern, was vorher die Einrichtung organisiert hat?
Das Gesetz bedeutet für Menschen mit Behinderungen und ihre Familien eine große Umstellung. Wir befürchten, dass sich da viele Menschen überfordert fühlen werden. Im Grunde muss jetzt zum Beispiel die 80-jährige Mutter für ihren 50-jährigen behinderten Sohn die Anträge stellen. Bei solchen Konstellationen werden viele Menschen Unterstützung brauchen.
Sind Übergangsregelungen geplant, wenn nicht alles reibungslos funktioniert?
An einer Übergangsvereinbarung wird derzeit gearbeitet. Es ist das erklärte Ziel aller Akteure, dass es für die behinderten Menschen wegen der Umstellung oder verspäteter Anträge nicht zu Leistungsabbrüchen kommen darf. Und auch wir als Einrichtung sind auf die Erlöse angewiesen, weil wir weiter Gehälter bezahlen wollen. Leider versucht die Politik mit dem neuen Bundesteilhabegesetz auch gleichzeitig Geld zu sparen. Ich glaube, dass das so nicht funktionieren wird, denn Selbstbestimmung und Teilhabe kosten Geld. Nicht immer ist die billigste Therapie für den Einzelnen auch die beste. Wir haben ein Gesetz mit Unzulänglichkeiten. Und es ist noch ein weiter Weg, aus diesem Gesetz ein gutes Gesetz zu machen.
Das Gespräch führte Sabine Portmann.
(Teaserfoto: Freie Wohlfahrtspflege NRW)