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Einleitung
Vor acht Jahren wurden aus drei Satzungen, denen der Werke des Rheinlands, von Westfalen und in Lippe, eine – die "Fusionssatzung" RWL. Diese Satzung "funktioniert" gut – mit acht Jahren praktischer Erfahrung sehen wir aber nun, wie sie besser werden kann.
Neben kleineren, dem Pragmatismus geschuldeten Anpassungen schlagen Vorstand und Verwaltungsrat dafür den Mitgliedern zwei Änderungen vor: eine Vergrößerung der Hauptversammlung von derzeit 137 Mitgliedern auf voraussichtlich rund 350 Mitglieder ermöglicht mehr demokratische Mitbestimmung. Dies erfordert Änderungen in § 13 der Satzung und in der Wahlordnung der Hauptversammlung.
Die Einführung einer Geschlechterquote für die Hauptversammlung ist unser Vorschlag, der Empfehlung des Bundesverbandes gerecht zu werden; dieser Vorschlag ist in § 12 der Satzung eingearbeitet.
Wir freuen uns über Ihr Interesse an diesem Prozess und auf Ihre Anmerkungen!
Satzung
Nachfolgend finden Sie eine Synopse der Satzung mit markierten, beabsichtigten Änderungen sowie einigen Erläuterungen dazu. Neben den Änderungen in §§ 12, 13 wird in § 20a die Einführung eines besonderen Vertreters vorgeschlagen, um die Arbeitsfähigkeit des Werkes auch bei Verhinderung eines Vorstandsmitgliedes sicherzustellen.
Wahlordnung Hauptversammlung
Entsprechend den vorgeschlagenen Änderungen in § 13 ist auch die Wahlordnung zur Hauptversammlung zu überarbeiten. Nachstehend finden Sie die gegenwärtig gültige Fassung, die Fassung mit vorgeschlagenen Änderungen und den Entwurf mit eingearbeiteten Änderungen:
Wahlordnung Verwaltungsrat
Die Wahlordnung für die Bestimmung des Verwaltungsrates bedarf einer Überarbeitung: Sie sieht zahlreiche Konkretisierungen und Engführungen sowie Ausschlussfristen vor, die ohne satzungsrechtliche Grundlage in der Wahlordnung vereinsrechtlich problematisch sind. Aus diesem Grunde soll die Wahlordnung für den Verwaltungsrat auf rechtlich stabile Füße gestellt und bei dieser Gelegenheit vereinfacht werden. Nachstehend finden Sie die Ausgangsfassung und den Vorschlag für eine geänderte Fassung:
Beitragsordnung
Die Beitragsordnung soll bei dieser Gelegenheit ohne Auswirkungen auf das Beitragsaufkommen vereinfacht und dadurch klarer werden. Zudem bedarf es einer pragmatischen und funktionablen Notlagenregelung, nachdem sich die vorhandene als ungeeignet erwiesen hat. Nachstehend finden Sie die gegenwärtige Fassung, die Fassung mit Änderungsvorschlägen und den bereinigten Änderungsvorschlag:
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