Infoseite für DKH Regional-Teams

Hier finden Sie Informationen und Materialien für die Diakonie Katastrophenhilfe Regional-Teams.

Anleitung - Workflow

In der Anleitung werden Sie Schritt für Schritt durch den Workflow in unserem Online-Antragssystem geleitet. Was müssen Sie als DKH-Team beachten? Wie funktioniert die Bewilligung? Wie können Sie weitere Daten hinzufügen? 
Neu: Grundsätze der erweiterten Wiederaufbauhilfe & Empfehlung zur "Puffer-Regelung"

Wollen Sie mit dem Team des Zentrum Drittmittel und Fundraising zu den Anträgen sprechen erreichen Sie die Kolleg*innen:

Antragsberatung:

Nutzen Sie bitte die Anleitung für den Workflow Haushaltsbeihilfe.

Aufgaben DKH-Regionalteams

  • Angepasst auf die jeweils örtliche Situation und den Bedarf geht es um folgende Aufgaben:
  • Sozial-diakonische Beratung (Büro, Hausbesuche)
  • Unterstützung bei Antragsstellung (Land, DKH-RWL, Versicherung)
  • Bewilligung von Spendengeldern (Auszahlung, Nachweisführung)
  • Psycho-soziale, seelsorgliche Angebote
  • Vermittlung in Regelangebote
  • Vernetzung und Abstimmung mit HiOrgs, Kommune, Kirchengemeinden und Landesverband
  • Öffentlichkeitsarbeit
  • Supervision für Mitarbeitende

Unter Umständen verbringen Sie in Beratungsgesprächen viel Zeit mit den Betroffenen, bevor es an die Beantragung von Geldern geht. Um auch diese Form der psychosozialen Beratung der Betroffenen, ohne sofortige Antragsberatung, zu einer messbaren Größe in der Katastrophenhilfe zu machen, hat die WABe e. V. einen Infomaster entwickelt. Die Kolleg*innen von der WABe nutzen dieses speziell auf die Fluthilfe angepasste Formular seit Beginn ihrer Arbeit und erfassen so für die Arbeit relevante und nützliche Daten schon vor der Antragsstellung. Die Kolleg*innen stellen Ihnen dieses Dokument freundlicherweise zur Verfügung, falls Sie es ebenfalls nutzen möchten. Sie finden es zum Download am Ende dieses Abschnitts. 

Gesonderte Hinweise zur finanziellen Einzelfallhilfen

Fonds zur Betreuung, Entlastung und Erholung

Viele Menschen in den Hochwassergebieten haben schreckliche Erfahrungen gemacht. Sowohl Betroffene als auch Helfende mussten persönlich belastende Situationen erleben. Der Bedarf an entsprechenden Unterstützungsangeboten ist hoch. Aus diesem Grund ist eine finanzielle Förderung für Angebote möglich, die dabei helfen, traumatische Erlebnisse zu verarbeiten. Beispiele könnten sein: kostenlose niedrigschwellige psychosoziale Hilfen (etwa Gruppenangebote), Entlastung für betroffene Familien beispielsweise durch psychosozialen Beistand oder finanzielle Unterstützung unter anderem für Erholungsurlaub von betroffenen Familien. Nach entsprechender Prüfung vor Ort ist eine Förderung von bis zu 10.000 Euro möglich. 

Weitere Informationen und Antragstellung gibt es hier

Erweiterte Haushaltsbeihilfe

Es gibt Fälle, in denen reichen sowohl die staatlichen Hilfen, als auch die Spendenmittel bei weitem nicht aus, um den entstandenen Schaden am Hausrat zu begleichen. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn das zuvor bewohnte Familienhaus von der Flut komplett weggespült oder im Nachgang abgerissen wurde. In einem solchen Fall haben Sie die Möglichkeit, erhöhte Haushaltsbeihilfen von insgesamt bis zu 20.000 € auszuzahlen. Hierfür ist jedoch eine sogenannte tiefergehende Bedürftigkeitsprüfung notwendig. Diese Prüfung erfolgt mittels eines Formulars zur Selbstauskunft.

Sollten Sie eine solche erhöhte Haushaltsbeihilfe zwischen 5.000 € und 20.000 € auszahlen wollen, laden Sie sich bitte das unten stehenden Formular herunter und lassen Sie sich dies von den Betroffenen - entweder digital oder handschriftlich - ausfüllen. Selbstverständlich können Sie hierbei sehr gerne unterstützen und dafür sorgen, dass das Formular so gut wie in der aktuellen Situation möglich ausgefüllt werden kann. Laden Sie das ausgefüllte Formular anschließend im Antragsportal hoch (bei handschriftlich ausgefüllten Dokumenten reicht ein Foto) und melden dies bei der Diakonie RWL in Düsseldorf. Die Kolleginnen und Kollegen der Diakonie RWL werden die Unterlagen anschließend prüfen und sich mit Ihnen in Verbindung setzen. 

Erweiterte Wiederaufbauhilfe

Sollten Personen trotz bereits erhaltener Wiederaufbauhilfe weiterhin Unterstützungsbedarf zur Finanzierung ihres Eigenanteils im Wiederaufbau ihres selbstgenutzten Eigenheims haben, können sie einen Antrag auf erweiterte Wiederaufbauhilfe stellen.  Antragsberechtigt sind alle Personen, die bereits einen Erstantrag auf Wiederaufbauhilfe abgeschlossen haben und ihre Immobilie vollständig selbst nutzen. Zusätzlich zu den sonstigen Unterlagen werden im Falle der Wiederaufbauhilfe Dokumente zum Beleg über die in der Selbstauskunft gemacht Angaben benötigt (Einkommenssteuerbescheid, Bankauszüge etc.). Eine Förderung ist in Höhe von bis zu weiteren 50.000 Euro (Maximalförderung 75.000 Euro) möglich. Details zum Verfahren und dem Umgang mit den gemachten Angaben finden Sie im Dokument "Grundsätze der erweiterten Wiederaufbauhilfe". 

Puffer-Empfehlung bei allen Wiederaufbauhilfen

Es muss stets auf die mögliche Überkompensation geachtet werden. Um den Staat nicht durch den Einsatz von Spendenmitteln zu entlasten und den Betroffenen gleichzeitig schnell und pragmatisch Wiederaufbauhilfe auszahlen zu können, werden folgende Handlungsschritte empfohlen:

  • Auszahlung einer maximalen Fördersumme mit Puffer, d. h. mit gegebenem Abstand zum maximalen Eigenanteil. Empfohlen wird eine Förderhöhe von rund 80 Prozent des Eigenanteils, so der Wiederaufbauhilfeprozess noch nicht abgeschlossen ist. Ein Folgeantrag nach Abschluss des Wiederaufbaus ist bis zur Höchstgrenze immer möglich.

  • Bei einem abgeschlossenen Wiederaufbauhilfeprozess und abgeschlossenem Verwendungsnachweis gegenüber dem Land können auch 100 Prozent des Eigenanteils (bis max. 75.000 EUR) finanziert werden, so die sonstigen Förderbedingungen eingehalten werden und der Abschluss belegt werden kann.

Staatliche Hilfen: FAQs und Richtlinien

Informationen für DKH-Teams zu staatlichen Hilfeleistungen zur Unterstützung bei der Antragsberatung

Antworten auf Fragen aus der Runde der DKH-Teams:

  • Wie kann die Schadenshöhe beim Hausrat als realistisch eingeschätzt werden?
    Als erste Orientierungswerte können die Beträge dienen, mit den Hausratversicherungen kalkuliert werden. Hierbei werden Werte pro Quadratmeter Wohnfläche von 500 bis 750 € angenommen. Der niedrige Wert ist eher bei Haushalten mit niedrigem Einkommen bzw. jungen Mitglieder anzusetzen, höhere Werte bei Haushalten mit hohem Einkommen und älteren Mitgliedern.
  • Wann gilt die Bagatell-Grenze?
    Schäden werden in der Regel nur ab einem Betrag von 5.000 Euro berücksichtigt. Dies gilt nicht für den Hausrat.
  • Wann werden Spenden berücksichtigt?
    Bei den Hausratspauschalen werden Spenden nicht angerechnet, hier wird nur die staatliche Soforthilfe (z.B. von Kommunen) berücksichtig. Dennoch ist von den DKH-Teams darauf zu achten, dass es nicht zu einer Überkompensation des Schadens kommt, wenn Spenden zusätzlich zu staatlichen Hilfen gewährt werden.
    Bei der Wiederaufbauhilfe von Gebäuden werden Spenden angerechnet, wenn sie über den 20%-Eigenanteil hinausgehen und entsprechend weniger staatliche Hilfe gewährt. 
     
  • Wie wird Hausrat definiert und was ist z. B. mit Laminatböden?

    Zur Verfügung stehende Mittel aus der Haushaltsbeihilfe ersetzen die Kosten für Schäden, die das Hochwasser am eigenen Hausrat verursacht hat. Zum Hausrat zählen die zur Haushalts- und Lebensführung notwendigen Möbel, Geräte und sonstigen, beweglichen Bestandteile einer Wohnungseinrichtung, die nicht über den angemessen Bedarf hinaus gehen. Das bedeutet, es handelt sich um die Gegenstände, die nicht fest in der Wohnung / dem Haus verbaut sind (also bspw. keine Zimmertüren, Laminatböden, Tapeten o. ä.) und die im Falle eines Mietverhältnisses nicht seitens der Vermieter*innen gestellt wurden (z. B. Armaturen im Badezimmer, Fliesen, Einbauküche etc.). Eine Liste möglicher Hausratsgegenständen findet sich im oberen Abschnitt.
    Konkret gehören somit Schäden bspw. an Möbeln, Teppichen, Bildern, Kleidungsstücken, TV-Geräten etc. zu den erstattungsfähigen Kosten. Schäden an der von der Vermieterin gestellten Einbauküche, den Badezimmerfliesen oder dem Linoleumboden jedoch nicht. Sollte hier Unklarheit bestehen, hilft ein Blick in den Mietvertrag oft weiter. Bodenbeläge können hier eine Ausnahme bilden, wenn sie seitens der Mieter*innen auf eigene Kosten verlegt wurden. Sollten die Mieter*innen tatsächlich vorgehabt haben, diesen Boden bei einem Auszug mitzunehmen, könnte er zu den erstattungsfähigen Kosten zählen. Da dies jedoch selten der Fall ist, kann bei Bodenbelägen generell von nicht erstattungsfähigen Kosten gesprochen werden.
    Ein zusätzlicher Sonderfall ist Laminatboden: Laminat ist frei „schwimmend“ verlegt und somit wieder entfernbar. Man könnte diesen Bodenbelag also u. U. als beweglichen Hausrat definieren. Allerdings wird Laminat beim Entfernen zerstört, Leim- oder Steckkanten brechen etc. und ist somit nicht mehr verwendbar. Daher bleibt er entweder in Absprache in der Immobilie oder muss auf Verlangen des Vermieters wieder entfernt werden. Dann gilt er meist als Sondermüll und ist wertlos. Dass solcher Laminatboden, ein sonstiger Bodenbelag oder sonstige Renovierungsmaterialien von bedeutsamen Wert dem Hausrat zurechenbar sind, ist daher nahezu ausgeschlossen.

  • Was machen Gutachter*innen und wie kann ich Betroffenen einen Experten oder eine Expertin vermitteln?
    Zur Beantragung der Wiederaufbauhilfen der Länder brauchen Betroffene unterschiedliche Gutachten von unabhängigen Sachverständigen. Unabhängige Sachverständige können je nach Schadensart beispielsweise Steuerberater*innen, Wirtschaftsprüfer*innen, Ingenieur*innen oder Architekt*innen sein. Je nach Bundesland gelten unterschiedliche Voraussetzungen, wenn man als Gutachter:in in der Hochwasserhilfe arbeiten möchte.
    Für NRW gilt: Bei einem Sachschaden über 50 000 Euro ist zwingend ein Schadensgutachten und damit die Beauftragung anerkannter unabhängiger Sachverständigen erforderlich. Eine Liste von staatlich anerkannten Sachverständigen gibt es hier beim zuständigen Bauministerium. Für RLP gilt: Gutachter*innen sind unabhängige Fachkundige, die nicht gleichzeitig Planer*in des geförderten Vorhabens sein dürfen. Diese personelle Trennung ist notwendig, um die Unabhängigkeit des Gutachtens zu gewährleisten. Die Expert*innen müssen keine öffentlich bestellten und vereidigten Gutachter*innen sein. Eine Liste von Expert*innen, die freie Kapazitäten für Gutachten gemeldet haben, finden Sie hier. Eine Liste möglicher Sachverständiger und Gutachter*innen unabhängig des Einsatzgebietes finden Sie darüber hinaus hier beim Hochwasserpass Deutschland. Zugelassene Energieeffizienzberater*innen können Sie über diese Liste  der Deutschen Energie-Agentur suchen. 
    Die Agentur Humantektur, die auch die Wiederaufbaubroschüre erarbeitet hat, hat zusätzlich ein paar Gutachter*innen gewinnen können, die auf keiner der o.g. Listen vertreten sind und Ihre Hilfe als Gutachter*innen für Betroffene anbieten. Die Namen der Personen finden Sie auf der untenstehenden Liste.

  • Gibt es eine Haltefrist von Immobilien nach staatlicher Förderung?
    In der Richtlinie Wiederaufbau des Landes NRW findet sich unter der Nr. 7.10 mit dem Titel „Verbleibefrist für nach dieser Richtlinie gefördertes Anlagevermögen“ ein Hinweis auf eine solche Haltefrist. Wörtlich steht dort: „Für nach den Nummern 4 bis 6 gewährten Billigkeitsleistungen für Anlagevermögen gilt eine Verbleibefrist bei der Leistungsempfängerin oder bei dem Leistungsempfänger von fünf Jahren“
    In den vom Land NRW offiziell veröffentlichten FAQs, die Sie hier einsehen können, findet sich jedoch ein Hinweis darauf, dass sich der Begriff des Anlagevermögens lediglich auf Sachgüter (Maschinen, Werkzeuge etc.) bezieht, nicht jedoch auf Immobilien. Wörtlich lautet die Antwort des Landes in den FAQs: Gibt es eine Zweckbindungsfrist für bestimmte Maßnahmen und wie lang ist diese? In der Regel gilt eine Zweckbindungsfrist für die Förderung von fünf Jahren. Das bedeutet zum Beispiel, dass eine neu angeschaffte Wasserpumpe nach fünf Jahren auch zu einem anderen als ihrem ursprünglichen Zweck eingesetzt werden darf. Bei Wohngebäuden besteht nach Abschluss des Förderverfahrens (einschließlich der Vorlage des Verwendungsnachweises) eine Zweckbindung hinsichtlich der Nutzungsart. Eine Haltefrist besteht nach diesem Zeitpunkt nicht. Dies bedeutet, dass ein Verkauf der wiederhergestellten Immobilie nach diesem Zeitpunkt mit Blick auf die zweckentsprechend verwendete Billigkeitsleistung unschädlich ist und der Kaufpreis für das verkaufte Wohngebäude (also bei Einhaltung der jeweiligen Nutzungsart) nicht auf die Billigkeitsleistung angerechnet wird.
    Wie die tatsächliche Bewilligungspraxis der Mitarbeitenden ist, können wir abschließend selbstverständlich nicht bewerten. 

  • Müssen für den Wiederaufbau immer drei Angebote von Handwerksbetrieben eingeholt werden?
    Im Runderlass der Ministeriums für Finanzen des Landes NRW vom 23. Dezember 2021 (Ministerialblatt Ausgabe 2022 Nr. 2 vom 20.1.2022 S. 9-52) ist geregelt, dass die vergaberechtlichen Wertgrenzen für die Beschaffung von Leistungen erhöht wurden. Das bedeutet, dass bis zu einem vorab geschätzten Auftragswert in Höhe von 15 000 Euro ohne Umsatzsteuer pro Gewerk ein Direktauftrag (nach § 12 der UVgO kann über ein Direktauftrag eine Beauftragung ohne Angebot erfolgen) durchgeführt werden kann. Eine Freihandvergabe (nach § 12 UVgO eine Auftragsvergabe mit einem Angebot) ist zulässig für jedes Gewerk mit einem vorab geschätzten Auftragswert von bis zu 75.000 Euro. Bei einem vorab geschätzten Auftragswert von bis zu 750.000 Euro pro Gewerk eine beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb zulässig. Weitere Informationen und genaue Hinweise zu den rechtlichen Grundlagen finden Sie hier im Runderlass direkt.

  • Gibt es zusätzliche psychosoziale Unterstützungsangebote?
    In den vom Hochwasser 2021 besonders betroffenen Gebieten in NRW hat das Land für die nächsten zwei Jahre für Betroffene und Helfer:innen zusätzliche Therapieplätze zur Verfügung gestellt. Unter der Rufnummer 0800 116 117 05 werden Therapieplätze auch vermittelt. Weitere Informationen können Sie im unten verlinkten Dokument nachlesen. 

  • Wo können Betroffene Handwerker finden?

​Auf der Plattform www.handwerk-baut-auf.de können Betroffene beider Bundesländer Betriebe zu finden, die Werk- und Dienstleistungen für den Wiederaufbau anbieten. Eine Besonderheit der Seite ist, dass jeder Betrieb einen Legitimationsnachweis erbringen muss. Es wird geprüft, ob eine Mitgliedschaft bei einer Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer, Ingenieurkammer oder Architektenkammer vorliegt. Nur wenn dies der Fall ist, werden die Kontaktdaten der Betriebe veröffentlicht.

Wiederaufbauhilfen

Betroffene, die selbst in ihrem von der Flut beschädigten Eigentum leben, können staatliche Unterstützung für den Wiederaufbau ihrer Immobilie erhalten. Die staatlichen Mittel decken meist 80 Prozent der erstattungsfähigen Kosten. Über einen Online-Antrag können die Menschen bei der Diakonie Katastrophenhilfe RWL finanzielle Unterstützung für die verbleibenen 20 Prozent beantragen. Alle Informationen und den Link zum Antragsformular finden Sie hier auf der eigens eingerichteten Website.   

Zur Beantragung der Wiederaufbauhilfe müssen Betroffene eine Selbstauskunft über ihr Einkommen und Vermögen ausfüllen. Diese Selbstauskunft kann hier heruntergeladen werden. Die hier abgefragten Angaben können geschätzt werden, falls die konkreten Zahlen nicht vorliegen. Als Orientierung zur Schätzung der monatlichen Lebenshaltungskosten können die Angaben des Statistischen Bundesamtes aus dem Jahr 2020 dienen. Laut Statistischem Bundesamt hat ein durchschnittlicher Haushalt in Deutschland im Jahr 2020 2.507 Euro für die monatlichen Lebenshaltungskosten ausgegeben. 

Je nach Größe des betroffenen Haushalts variieren die monatlichen Lebenshaltungskosten selbstverständlich. Das Statistische Bundesamt setzt für unterschiedliche Haushaltsgrößen folgende Orientierungswerte an:

Haushaltsgröße

Durchschnittliche Lebenshaltungskosten pro Monat

1

1.600 €

2

2.912 €

3

3.275 €

4

3.906 €

5 und mehr

4.026 €

Handreichung Fluthilfen

Welche Hilfen gibt es für geschädigte private Haushalte der Hochwasserkatastrophe?
In den angehängten Dateien geben wir Ihnen eine Kurzübersicht von Hilfen zur schnellen Orientierung (keine Gewähr auf Vollständigkeit). Sollten Kosten von offiziellen Stellen nicht oder nicht vollständig getragen werden, könnte man den Betroffenen unter Umständen mit Spendengeldern unter die Arme greifen.

Diese PDF-Dateien (Lang-Version und Kurz-Version) sollen als erste Orientierungshilfe für z.B. Berater*innen, ehrenamtliche Helfer*innen und Pfarrer*innen dienen. Sie sind nicht gedacht für Betroffene.

Zusätzlich finden Sie am Ende dieses Abschnittes eine Arbeitshilfe zur Auflistung des beschädigten Hausrats von Betroffenen. Bei der Schadensermittlung für die Haushaltsbeihilfen fällt es Betroffenen oft schwer, sich an all das zu erinnern, das sie vor der Flut tatsächlich besaßen. Die hier beigefügte Excel Liste kann als Gedächtnisstütze zur Auflistung dienen und bei Anträgen an das Land gar als Anlage beigefügt werden. 

Material Öffentlichkeitsarbeit DKH RWL

Die Regional-Teams der Diakonie Katastrophenhilfe vor Ort sollen unter dem Label "Diakonie Katastrophenhilfe Rheinland Westfalen Lippe" unterwegs sein. Dazu stellen wir den Regional-Teams Material und Vorlagen zur Verfügung, die sie den Gegebenheiten vor Ort anpassen und entsprechend einsetzen können.  Eine Kombination mit eigenem ÖA-Material (Logos, Layout etc.) ist möglich.

Aufkleber, Magnete, Jacken, T-Shirts, Lanyard und Beach-Flags werden produziert und können Ihnen bei Bedarf zugesandt werden.

Logo DKH RWL farbig
Logo DKH RWL weiß
Logo DKH RWL schwarz

Zur Unterstützung Ihrer Arbeit vor Ort, hat die DKH in Berlin sowohl eine Broschüre zum Wiederaufbau, als auch ein Faltblatt zu den Haushaltsbeihilfen produziert. Beide Produkte werden Ihnen postalisch zugesandt. Zur digitalen Nutzung können Sie sich die Broschüre und den Flyer unten stehend herunterladen. 

Die Regionalteams in Stolberg und im Ahrtal haben bereits spannende, eigene Instagram-Kanäle gestartet, die Sie hier finden können:  Instagram-Kanal Regionalteam Stolberg und Instagram-Kanal Team Ahrtal

Außerdem haben einige Teams bereits tolle Flyer über Ihre Arbeit entworfen und verteilt. Die Flyer, die uns vorliegen, finden Sie unten zum Herunterladen - vielleicht dienen sie ja der ein oder dem anderen als Inspirationsquelle.

Die Diakonie RWL arbeitet in den Hochwasserregionen in Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz mit der Diakonie Katastrophenhilfe zusammen. Hinweise und Beschwerden zu möglichen Verstößen gegen Vorschriften, Gesetze oder den Verhaltenskodex können entweder bei der Diakonie RWL oder der Diakonie Katastrophenhilfe(link is external) eingereicht werden.

Karten zu Angeboten der Hochwasser-Hilfe

Termine

  • Video-Austausch Diakonie Katastrophenhilfe Regional-Teams
    Donnerstag, 14. Juli 2022, 13:00 bis 14:30 Uhr

Phönix Datenbank -

Was Mitglieder der Diakonie RWL bei der Unterstützung von Betroffenen beachten sollten und wie das Managementsystem Phoenix genutzt werden kann, erklären wir hierWir raten allen Mitgliedern der Diakonie RWL, die eigene Spendenmittel verteilen (jenseits der Soforthilfe), die PHOENIX-Datenbank zu nutzen und dort selbst Daten einzutragen.

https://www.diakonie-rwl.de/themen/spenden-und-fundraising/haushaltsbeihilfe

Aktion Lichtblicke - Unwetter-Hilfe

Auch die Aktion Lichtblicke - als gemeinsame Hilfsaktion von von Diakonie und Caritas und den Lokalradios in NRW - bietet für betroffen Familien in NRW finanzielle Hilfen an. Für Hausrat und Kleider könne hier bis zu 5.000€ beantragt werden. Anträge mit ausgefüllten Antragsformularen können per E-Mail an unwetterhilfe@lichtblicke.de gerichtet werden. Diese Anträge können als Ergänzung zu Hilfen der Diakonie Katastrophenhilfe gestellt werden.
Weitere Infos unter lichtblicke.de/informieren/unsere-hilfe/unwetter-hilfe/