"Niemand darf gegen sein Gewissen
zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden"
Grundgesetz Art. 4 Abs 3
"Wer sich aus Gewissensgründen der Beteiligung an jeder Waffenanwendung
zwischen den Staaten widersetzt und deshalb unter Berufung auf Artikel
4 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes den Kriegsdienst mit der Waffe
verweigert, hat statt des Wehrdienstes Zivildienst außerhalb der
Bundeswehr als Ersatzdienst gemäß Artikel 12 a Abs. 2 des Grundgesetzes
zu leisten."
§ 1 Kriegsdienstverweigerungsgesetz - KDVG
Verweigerungsverfahren
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