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Freiwilligendienste

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Kriegsdienstverweigerung

"Niemand darf gegen sein Gewissen
zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden"
Grundgesetz Art. 4 Abs 3
"Wer sich aus Gewissensgründen der Beteiligung an jeder Waffenanwendung zwischen den Staaten widersetzt und deshalb unter Berufung auf Artikel 4 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes den Kriegsdienst mit der Waffe verweigert, hat statt des Wehrdienstes Zivildienst außerhalb der Bundeswehr als Ersatzdienst gemäß Artikel 12 a Abs. 2 des Grundgesetzes zu leisten."
§ 1 Kriegsdienstverweigerungsgesetz - KDVG

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