Sie sind hier: Start >

Aktuelles

> Archiv >

Archiv 2009

25. März 2009

Gefährliche Regelungslücke im Entwurf des Zukunftsinvestitionsgesetzes Nordrhein-Westfalen

Änderungsvorschläge zur Gesetzesvorlage

Die Fördermittel des Bundes im Rahmen des Zukunftsinvestitionsgesetzes (Konjunkturpaket II) sollen in Nordrhein-Westfalen eine Investitionsförderung für Kindertagesstätten, Schulen und Weiterbildung bringen. Die Diakonie Rheinland-Westfalen-Lippe hat hierzu eine aktuelle Rechtsauskunft erstellen lassen. Die Stellungnahme der Anwaltssozietät Redeker, Sellner, Dahs & Widmaier aus Bonn kommt zum Schluss, dass der Gesetzentwurf des Landes Regelungslücken enthält, "die ohne Weiteres ausgeräumt werden könnten und aus fiskalischen und rechtlichen Gründen auch unbedingt ausgeräumt werden sollten". Eine trägerneutrale Vergabe der Mittel sei nicht hinreichend geregelt.

Da ein erheblicher Teil der Bildungslandschaft in freier Trägerschaft liegt, ist die politisch gewollte Breitenwirkung des Programms im Bildungsbereich dadurch gefährdet. Der Vorstand der Diakonie Rheinland-Westfalen-Lippe hat den Fraktionen im Landtag die Rechtsauskunft mit Lösungsvorschlägen zugeleitet. Noch sind Änderungen in der Umsetzung des Zukunftsinvestitionsgesetzes in Nordrhein-Westfalen möglich: Der Haushalts- und Finanzausschuss berät morgen, am 26. März, über das Gesetz in einer abschließenden Lesung.

Noch am 30. Januar wurde im "Bündnis zur Umsetzung des Zukunftsinvestitionsgesetzes" in Nordrhein-Westfalen vom Ministerpräsidenten des Landes, dem Städtetag, dem Landkreistag und dem Städte- und Gemeindebund in Nordrhein-Westfalen erklärt, dass "bedarfsgerecht und trägerneutral investiert wird". Dieser politische Wille wurde der Rechtsauskunft der Anwaltssozietät zufolge in der Gesetzesvorlage aber nur unzureichend umgesetzt. Dringender Änderungsbedarf bestehen der Rechtsauskunft zufolge in der Regelung der Verteilung von Mitteln an freie Schulträger. Auch die Trägerneutralität bei der Förderung von Kindertagesstätten und Weiterbildungseinrichtungen sei im Gesetz nicht geregelt.

Lösungsvorschläge

Die Rechtsauskunft der Anwaltssozietät enthält konkrete Änderungsvorschläge zur Gesetzesvorlage, die wörtlich ausformuliert sind. Sie präzisieren die trägerneutrale und bedarfsgerechte Verteilung der Mittel aus dem Zukunftsinvestitionsgesetz im Bildungsbereich. Vorgeschlagen wird, dass das Land die Mittel für die in freier Trägerschaft befindlichen Ersatzschulen über die Bezirksregierung verteilen lässt. Es handelt sich hierbei um Landesmittel, für die das Land die Verantwortung trägt. Grundsätzlich ist für das Schulwesen mit der Schülerzahl ein überzeugender Verteilungsschlüssel gefunden. Darüber hinaus wird insbesondere für den Bereich der Kindertagesstätten auf den Vorrang des Kinder- und Jugendhilfegesetzes des Bundes Bezug genommen, damit die freiwillige Tätigkeit auf dem Gebiet der Jugendhilfe angeregt und gefördert wird. Einer Benachteiligung freier Träger gegenüber der öffentlichen Jugendhilfe soll so entgegen gewirkt werden, um die Gefahr von Ansprüchen benachteiligter Träger zu reduzieren.

Hohe Risiken

Wenn die bestehenden Mängel nicht noch beseitigt würden, ergäben sich, so die Rechtsauskunft, hohe Risiken für die rechtliche Tragfähigkeit der Umsetzung des Konjunkturpakets II in Nordrhein-Westfalen.

Die angestrebte Breitenwirkung für die Bildungslandschaft kann nur durch eine trägerneutrale Förderung erreicht werden, die freie Bildungsträger entsprechend berücksichtigt. Ohne gesetzliche Verteilungsregelungen besteht der Rechtsauskunft zufolge die Gefahr, dass fiskalische Eigeninteressen der Kommunen bei der Mittelvergabe Vorrang gewinnen und die freien Träger nicht mit einer ihrem Anteil  an der Trägerlandschaft  entsprechenden Gewichtung bedacht werden. Bei der Förderung freier Schulen fehle den Kommunen nach dem vorliegenden Gesetzesentwurf sogar die Möglichkeit, Fördermittel weiterzuleiten, da dies der Hoheit der Landes obliegt. Da die Trägerneutralität bei der Vergabe von Mitteln vom Zukunftsinvestitionsgesetz des Bundes sowie durch Vorschriften im Sozialrecht vorgegeben ist, führt das Gesetz in der bestehenden Form in eine Rechtsunsicherheit, die die zügige Vergabe von Mitteln in Nordrhein-Westfalen gefährden kann, Klagen freier Träger heraufbeschwören kann und begünstigte Träger dem Risiko einer Rückforderung von Mitteln aussetzt.

 

zurück zur Liste