2. Dezember 2009
Europa macht Kirchen stark
Der Lissabon-Vertrag und die Diakonie

Wenn man die Medienberichterstattung der letzten Tage sieht, dann könnte man meinen der Lissabon-Vertrag hat nicht mehr gebracht als neue politische Ämter und mehr Kompetenzen für das Europaparlament. Findet sich in dem viele Seiten starken Papier auch etwas, dass Kirche und Diakonie betrifft?
Wegner: Der Lissabon-Vertrag stärkt die Position von Kirche und Diakonie in der EU. Zum ersten Mal werden die Kirchen ausdrücklich erwähnt, und zwar in Art. 17 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Dort verpflichtet sich die EU, den Status der Kirchen, den sie in den Mitgliedstaaten genießen, nicht zu beeinträchtigen und mit ihnen einen offenen, transparenten und regelmäßigen Dialog zu führen. Die Diakonie kann sich zusätzlich noch auf Art. 11 des neuen Vertrages über die Europäische Union (EUV)berufen, in dem sich die EU zu diesem Dialog auch den "repräsentativen Verbänden und der Zivilgesellschaft" gegenüber verpflichtet.
Mehr Kompetenzen für das Europaparlament helfen auch Kirche und Diakonie. Denn viele Mitglieder des Parlaments sind offen für soziale Fragen. Unser Ansprechpartner Europaparlament hat jetzt ein viel größeres Gewicht. Aus deutscher Sicht ist das auch im Hinblick auf die 99 deutschen Mitglieder des Parlamentes von Bedeutung. Denn diese sind mit der besonderen Stellung, die Kirche und Diakonie in Deutschland haben, eher vertraut als die meisten anderen Akteure in Brüssel und können deshalb wichtige Übersetzungsarbeit leisten.
Zur Person
Seit dem 1. September ist die Juristin Katharina Wegner Beauftragte des Diakonischen Werkes der EKD bei der Europäischen Union.
Sozialklausel und Grundrechtecharta
Spielt das Soziale im Vertrag ein Rolle?
Wegner: In Art. 3 Abs. 3 EUV ist jetzt als Ziel der EU u.a. eine "in hohem Maße wettbewerbsfähige soziale Marktwirtschaft, die auf Vollbeschäftigung und sozialen Fortschritt abzielt", genannt. Die neue Sozialklausel des Art. 9 AEUV verpflichtet die EU auch, bei allen ihren Maßnahmen den Erfordernissen der Gewährleistung von sozialem Schutz und der Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung Rechnung zu tragen.
Zudem enthält die Grundrechtecharta der EU, die in der großen Mehrheit der EU-Mitgliedstaaten Bestandteil des Lissabon-Vertrages geworden ist, wichtige soziale Rechte, wie das Recht auf soziale Sicherheit und soziale Unterstützung in Art. 35 der Charta. Allerdings bindet die Charta nur EU-Organe und deutsche Organe, wenn sie EU-Recht anwenden.
Insgesamt richtet die EU, die ja als Wirtschaftsgemeinschaft gegründet worden ist und sich infolgedessen zunächst fast gar nicht mit sozialen Fragen beschäftigte, mit dem Lissabon-Vertrag ihren Blick vermehrt auf die Sozialpolitik. Die Diakonie begrüßt diese Entwicklung, denn aus ihrer Sicht dient die Förderung des sozialen Zusammenhalts in und zwischen den EU-Mitgliedstaaten auch der Wirtschaft und befördert den sozialen Frieden.
Niveau der Sozialstandards
Kommt es durch den Lissabon-Vertrag zu einer Angleichung der Sozialstandards in Europa auf niedrigem Niveau?
Wegner: In der Tat besteht bei einer Angleichung sozialer Standards innerhalb der EU die Gefahr, dass sich das Niveau, gerade im Vergleich zu dem relativ hohen Niveau, das es immer noch in Deutschland gibt, absenkt. Das Diakonische Werk der EKD setzt sich deshalb auf der EU-Ebene für die Verabschiedung entsprechender Klauseln ein, die das verhindern sollen. Dies ist aber kein Problem des Lissabon-Vertrages.
In den letzten Jahren gab es für deutsche Wohlfahrtsverbände immer wieder Probleme mit europäischen Regelungen zum Wettbewerbsrecht oder Vergaberecht. Was ist in diesen Bereichen vom Lissabon-Vertrag zu erwarten?
Wegner: Der Lissabon-Vertrag schafft auch hier durch die stärkere Betonung der sozialen Aspekte der europäischen Einigung für die deutschen Wohlfahrtsverbände neue Möglichkeiten. Zu nennen ist insbesondere Art. 14 AEUV über die so genannten "Diensten von allgemeinem Interesse", zu denen auch soziale Dienstleistungen gehören. Hier haben nun Rat und Parlament durch den Lissabon-Vertrag die Kompetenz erhalten, Grundsätze und Bedingungen festzulegen, die den Besonderheiten dieser Dienste Rechnung tragen. Im Protokoll Nr. 26, das Bestandteil des Lissabon-Vertrages ist, werden Grundsätze der Gestaltung von Diensten der Daseinsvorsorge festgelegt.
Wird sich für einzelne diakonische Einrichtungen und Träger irgendetwas ändern, deren Projekte durch europäische Gelder - zum Beispiel aus dem Sozialfonds oder ähnlichem - gefördert werden?
Wegner: Nein.