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3. März 2010

Kirche und Diakonie siegen vor dem Arbeitsgericht

Klage gegen ver.di stattgegeben / Arbeitnehmer-Streiks sind rechtswidrig

Die Evangelische Kirche von Westfalen und ihr Diakonisches Werk, die Diakonie Rheinland-Westfalen-Lippe e.V. und einzelne diakonische Träger hatten im September 2009 Klage gegen Streikaufrufe der Gewerkschaft ver.di eingereicht. Der Klage hatten sich auch die Ev.-luth. Kirche Hannovers und ihr Diakonisches Werk angeschlossen. Mit der Entscheidung steht fest: Die Streikaufrufe in diakonischen Einrichtungen im Herbst letzten Jahres waren unzulässig und dürfen künftig nicht wiederholt werden.

 

Gemeinsamer christlicher Auftrag

„Kirchen und Diakonie steht das grundgesetzlich geschützte kirchliche Selbstbestimmungsrecht zu, das ihnen die Möglichkeit einräumt, ihre Arbeitsbedingungen selbst zu regeln“, erläutert Pastor Günther Barenhoff, Sprecher des Vorstands der Diakonie Rheinland-Westfalen-Lippe e.V. „Im kirchlichen Arbeitsrecht sind gegenseitige Druckmittel wie Streiks und Aussperrungen ausgeschlossen. Der gemeinsame christliche Auftrag an alle kirchlich-diakonischen Beschäftigten, Hilfebedürftige zu unterstützen, darf nicht durch Arbeitskampfmaßnahmen unterbrochen werden.“ Deswegen haben Kirchen und Diakonie eigene Verfahren zur Konfliktlösung: Im Streitfall ist ein verbindliches Schlichtungsverfahren einer paritätisch besetzten Kommission mit einem unabhängigem Vorsitzenden vorgesehen.

 

Gott kann man nicht bestreiken

Barenhoff begrüßt die richterliche Entscheidung: „Gott kann man nicht bestreiken. Das ist unser Leitgedanke – und der ist heute vor Gericht bestätigt worden.“ Das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld ist zwar noch nicht rechtskräftig. Aber für Landeskirchenrat Henning Juhl ist klar: „Wir sind zuversichtlich, dass auch weitere Instanzen Streiks und Streikaufrufe in kirchlichen Einrichtungen nicht zulassen werden.“

Zum Hintergrund

Warum ist ein Streik in Kirche und Diakonie nicht zulässig?

(Landeskirchenrat Henning Juhl/ Dezernent für Arbeitsrecht in der Evangelischen Kirche von Westfalen)

 

Religionsfreiheit – Selbstbestimmungsrecht der Kirchen

In Deutschland herrscht Religionsfreiheit. Das bedeutet auch: Die Religionsgemeinschaften haben das Recht, ihre eigenen Angelegenheiten selbstständig zu regeln – „innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes“, wie es das Grundgesetz formuliert. Artikel 140 in Verbindung mit Artikel 137 Weimarer Reichsverfassung garantiert dieses kirchliche Selbstbestimmungsrecht ausdrücklich. Zu den eigenen Angelegenheiten der Kirche gehört auch: Sie legt die Arbeitsbedingungen für ihre privatrechtlich angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter fest und ebenso das Verfahren, in dem diese Arbeitsbedingungen geregelt werden.

Im Rahmen dieses Selbstbestimmungsrechtes bilden die Kirchen Arbeitsrechtliche Kommissionen, die paritätisch mit Vertretern der Dienstnehmer und Dienstgeberseite besetzt sind. Keine Seite kann also die andere überstimmen. Die Arbeitsrechtlichen Kommissionen legen die Arbeitsbedingungen fest. Kommt es hier zu keiner Einigung, entscheidet eine – ebenfalls paritätisch besetzte – Schiedskommission unter dem Vorsitz eines unparteiischen Dritten. Ihr Spruch ist für alle Beteiligten bindend.

 

Dritter Weg – Dienstgemeinschaft

Dieses kirchliche Verfahren wird als Dritter Weg bezeichnet. Es unterscheidet sich von einer einseitigen Festlegung der Arbeitsbedingungen durch den Arbeitgeber (Erster Weg) und von einer Regelung durch Tarifverträge nach dem Tarifvertragsgesetz (Zweiter Weg). Da der Dritte Weg eine verbindliche Schlichtung umfasst, bedarf es keiner Konfliktlösung durch den Arbeitskampf. Streik und Aussperrung würden nicht nur das System der verbindlichen Schlichtung, sondern den Dritten Weg insgesamt aushebeln. Alle Beschäftigten in Kirche und Diakonie bilden eine Dienstgemeinschaft. Denn alle, die in der Kirche arbeiten, verkündigen das Evangelium in Wort und Tat. Das gilt für Haupt- oder Ehrenamtliche, für öffentlich-rechtlich Bediensteten ebenso wie für die privatrechtlich Angestellte. Die Verkündigung der Botschaft von Gottes Liebe und die Werke der Nächstenliebe dürfen nicht von dem Druck abhängen, den beide Seiten aufeinander ausüben. Der Auftrag der Kirche kann nicht für die Dauer eines Streikes oder einer Aussperrung ausgesetzt werden. Der Auftrag der Kirche darf nicht unter dem Ringen um gerechten Lohn leiden.

 

Gleichgewicht in der Auseinandersetzung

Streik würde auch eine Verletzung der Arbeitskampfparität bedeuten. Dieser Grundsatz will ein Gleichgewicht herstellen und bewahren, ein tatsächliches Gleichgewicht in Verhandlung und Kampf. Das Bundesarbeitsgericht betont in seiner aktuellen Rechtsprechung, dass der Grundsatz der Arbeitskampfparität die „Abwehrfähigkeit“ beider Seiten voraussetzt. Einem Streik könnte die Dienstgeberseite aber nichts entgegensetzen: Aussperrung als Arbeitskampfmittel ist in Kirche und Diakonie nicht nur kirchen- und satzungsrechtlich untersagt, sondern auch mit der Grundlage diakonischer Arbeit, der tatkräftigen Nächstenliebe, nicht zu vereinbaren. Es wäre unverantwortlich, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vom Dienst an kranken, behinderten oder alten Menschen auszusperren.

 

Kein Widerspruch zum Koalitionsrecht

Das Streikrecht wird aus dem Grundrecht der Koalitionsfreiheit nach Artikel 9 Absatz 3 Grundgesetz abgeleitet. Doch auch dieses „Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden“, steht nicht im Widerspruch zum Streikverbot in Kirche und Diakonie. Denn Artikel 9 des Grundgesetzes macht keine konkreten Aussagen über das Streikrecht. Deshalb sind Inhalt und Grenzen des Streikrechts aus seiner Funktion heraus zu entwickeln. Das Streikrecht ist laut Bundesarbeitsgericht nicht mehr und nicht weniger als ein notwendiges Hilfsmittel der Tarifautonomie. Es soll gewährleisten, dass sachgerechte Tarifverträge zustande kommen. Damit ist der Streik nur insoweit verfassungsrechtlich geschützt, als er dazu dient, Tarifverträge zu erzwingen. So sind beispielsweise politische Streiks oder Sympathiestreiks nicht von Artikel 9 Absatz 3 Grundgesetz gedeckt. Ein Streik soll die gestörte Verhandlungsparität zwischen dem einzelnen Arbeitnehmer und dem typischerweise sozial stärkeren Arbeitgeber ausgleichen. In Kirche und Diakonie ist das Verhandlungsgleichgewicht jedoch durch das paritätisch angelegte Verfahren gewährleistet.

 

Tarifvertragsystem: Nicht das Maß aller Dinge

Das Tarifvertrags- und Arbeitskampfsystem in Wirtschaft und Öffentlichem Dienst genießt im Übrigen keinen Ausschließlichkeitsanspruch. Alternative Formen der Koalitionsfreiheit sind denkbar und umsetzbar. Beispiele: die Regelungen des Berufsbeamtentums oder die Festsetzung von Mindestlöhnen. Beides geschieht außerhalb des Tarifvertrags- und Arbeitskampfssystems. Der Dritte Weg einschließlich des damit verbundenen Streikverbotes in Kirche und Diakonie wird seit Jahrzehnten von der Mitarbeiterschaft und den Gewerkschaften respektiert.

 

Fazit

Wenn in Kirche und Diakonie zum Streik aufgerufen wird, dürfen die kirchlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter diesem Aufruf nicht folgen. Weil im Verfahren nach dem Dritten Weg Streik und Aussperrung ausgeschlossen sind, wäre ein Streik in Kirche und Diakonie rechtswidrig. Die gegenseitigen Pflichten aus dem Arbeitsvertrag – Arbeitsleistung und Vergütung – werden durch den Streikaufruf nicht suspendiert, sondern bestehen fort. Die Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflicht durch die Teilnahme an einem rechtswidrigen Streik kann arbeitsrechtliche Konsequenzen bis hin zur Kündigung haben.

 

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