18. Juli 2012
Flüchtlinge sind keine Menschen dritter Klasse
Die Diakonie RWL begrüßt die erneute Bestätigung des Grundrechtes auf ein menschenwürdiges Existenzminimum durch das Bundesverfassungsgericht

Nikolaus Immer
"Wir begrüßen ausdrücklich das Urteil des Bundesverfassungsgericht zum sogenannten Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG).", sagt Nikolaus Immer, zuständig für den Bereich Migration und Flüchtlinge bei der Diakonie Rheinland-Westfalen-Lippe (Diakonie RWL).
Seit Jahren beklagen Mitarbeitende der 130 Beratungsdienste der Diakonie RWL die menschenunwürdigen Zustände. In ihrer Beratungspraxis erleben sie täglich, wie Flüchtlingsfamilien über Jahre hinweg unterversorgt ihr Dasein fristen müssen. "Wer hier ist, aus welchen Gründen auch immer, muss einen Anspruch auf Gewährleistung des Existenzminimums haben", erklärt Nikolaus Immer. Für Flüchtlinge gilt das aber nur sehr eingeschränkt. "Sie dürfen in der Regel nicht arbeiten, sollten besser nicht krank werden und viele leben durch schleppende Anerkennungsverfahren über Jahre hinweg ständig in Ungewissheit. Wo bleibt da die Menschenwürde, von der unser Grundgesetz spricht?", so Nikolaus Immer.
Menschen dritter Klasse?
Immer hält es für einen Skandal, dass die ausreichende Versorgung von Flüchtlingen durch ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts durchgesetzt werden muss. "Offenkundig sind die Menschen am unteren Rand der Gesellschaft bei der Politik in Berlin völlig aus dem Blick geraten. Viele Hartz IV-Bezieher fühlen sich von der Politik als Menschen zweiter Klasse behandelt. Dann sind die Flüchtlinge sogar nur Menschen dritter Klasse", so Immer.
"Eine Angleichung der Zahlungen an Flüchtlinge an die bestehenden Hartz IV-Regelsätze ist zu begrüßen", urteilt Immer. Nach einer Diakonie-Studie ist allerdings der bestehende Hartz IV-Regelsatz nicht ausreichend. Die Studie hatte errechnet, dass 433 Euro der minimale Betrag zur Deckung des Existenzminimums sind. Im April 2012 hatte ein Berliner Sozialgericht ebenfalls höhere Regelsätze verlangt und dafür das BVerfG angerufen. Bereits 2010 hatte das Bundesverfassungsgericht darauf hingewiesen, dass die Beimengung sachfremder politischer Erwägungen, etwa das "Lohnabstandsgebot", bei der Berechnung des Existenzminimums verfassungswidrig ist.
Jetzt erklärt das Bundesverfassungsgericht: "Die Menschenwürde ist migrationspolitisch nicht zu relativieren". Politische Absichten, etwa, "die Rückkehrbereitschaft von Flüchtlingen zu erhöhen", wie es oft zynisch heißt, dürfen also nicht dazu führen, Menschen das Existenzminimum vorzuenthalten. In seinem Urteil vom 18. Juli zum AsylbLG wies das BVerfG erneut darauf hin, dass ein menschenwürdiges Existenzminimums sowohl die physische Existenz des Menschen als auch die Sicherung der Möglichkeit zur Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen und ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben umfasst.
Materialien
- Asylbewerberleistungsgesetz auf einen Blick
- Was ist das Asylbewerberleistungsgesetz? Leistungen, Historie und Zahlen.
- 433 statt 374: Diakonie-Studie zur korrekten Berechnung der Regelsätze
- Sachgerechte Ermittlung des Existenzminimums: Hintergründe und wichtigste Ergebnisse der Diakonie-Studie zum Existenzminimum vom 23. November 2010
Weitere Informationen
- Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts
- Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts: "Regelungen zu den Grundleistungen in Form der Geldleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz verfassungswidrig"
- Neue Debatte um Höhe des Hartz IV-Regelsatzes
- Diakonie RWL begrüßt Überprüfung des Hartz IV-Regelsatzes
- Dossier
- Dossier zum Thema Arbeitslosigkeit und Hartz-IV
